Brexit: Sachstand im Bereich Warenursprung und Präferenzen

Brexit: Handel der EU-27 mit ihren präferenziellen Partnerstaaten (außer VK) ab dem 1. Januar 2021

Datum: 04.01.2021

Mit Inkrafttreten des Austrittsabkommens ist das Vereinigte Königreich (VK) seit 1. Februar 2020 kein Mitglied der Europäischen Union mehr. Im Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2020 blieb das VK aber Teil des EU-Binnenmarkts und der EU-Zollunion. Während dieses Übergangszeitraums wurde das VK daher auch für die Anwendung von Präferenzabkommen sowie für einseitige Präferenzmaßnahmen der EU weiterhin wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt.

Am 24. Dezember 2020 haben die Europäische Union und das VK nun eine grundsätzliche Einigung über ein Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) erzielt. Ab dem 1. Januar 2021 ist dieses daher vorläufig anwendbar. Auf den weltweiten Handel der EU-27 mit ihren anderen präferenziellen Partnerstaaten wirkt sich dieses Abkommen jedoch nicht aus.

Damit ergeben sich für den Warenverkehr der EU-27 mit ihren anderen präferenziellen Partnerstaaten ab 1. Januar 2021 beispielhaft die nachfolgenden Auswirkungen.

  • Jede Vorleistung, die im VK erbracht wird (Erzeugnisse, Materialien oder jeder Be- oder Verarbeitungsvorgang; nachstehend VK-Inhalt), gilt für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs einer Ware als “nicht Ursprungserzeugnis/-komponente”.
  • Ursprungsnachweise, die vor Ablauf des Übergangszeitraums in der EU oder im VK für Waren mit einem VK-Inhalt ausgestellt oder ausgefertigt werden, können innerhalb ihrer Geltungsdauer für die Gewährung einer Präferenzbehandlung nur dann anerkannt werden, wenn die Ausfuhr der Warensendungen bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt oder gewährleistet ist. Sinngemäß gilt dies auch für Ursprungsnachweise aus Präferenzpartnerländern der EU. Die weitere Verwendung derartiger Ursprungsnachweise für EU-Ursprungswaren im Rahmen von Kumulierungsbestimmungen ist ausgeschlossen.
  • Lieferantenerklärungen, die vor dem 1. Januar 2021 im VK ausgefertigt wurden, verlieren automatisch ihre Gültigkeit. Wurden sie hingegen in den EU27 Mitgliedstaaten ausgefertigt, so sind die jeweiligen Lieferanten dazu verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wenn die von ihnen ausgefertigte Lieferantenerklärung für die gelieferte Ware aufgrund von maßgeblichen VK Inhalten ab 1. Januar 2021 nicht mehr gültig ist.
  • Ermächtigte bzw. registrierte Ausführer müssen in ihren Ursprungskalkulationen sicherstellen, dass VK-Inhalte ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als EU-Ursprungskomponenten berücksichtigt werden. Ggf. müssen Lieferketten entsprechend angepasst werden. Im Einzelfall kann es auch erforderlich sein, das zuständige Hauptzollamt darüber zu informieren, dass die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren nicht mehr vorliegen.

Die vorstehenden Ausführungen finden auf Nordirland in gleicher Weise Anwendung wie auf das übrige VK.

Weiterführende Orientierungshilfen ergeben sich aus dem umfassenden Informationsangebot der Europäischen Kommission zum Thema Brexit sowie insbesondere auch aus den nachfolgend aufgeführten Dokumenten:

Leitfaden “Withdrawal of the United Kingdom and EU rules in the field of customs, including preferential origin” vom 23. Dezember 2020 (derzeit nur in Englisch verfügbar)PDF | 168 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Mitteilung der Kommission “Bereit für Veränderungen – Mitteilung zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich” vom 9. Juli 2020PDF | 918 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Erläuterungen zum Handels- und Kooperationsabkommen der EU mit dem VK, das ab 1. Januar 2021 vorläufig anwendbar ist, finden Sie unter nachstehendem Link:

Fachmeldung “Handels- und Kooperationsabkommen der EU mit dem Vereinigten Königreich ab dem 1. Januar 2021 vorläufig anwendbar”

Quelle: Zoll.de