REX-Einführung : Übergangsfrist für APS-Staaten wird verschoben

Neue Frist ist 31. Dezember 2020

Durchführungsverordnung (EU) 2020/750 der Kommission vom 5. Juni 2020 zur Festlegung eines Verfahrens für die Verlängerung des in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen Übergangszeitraums bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers in einigen begünstigten Ländern des Allgemeinen Präferenzsystems; ABl. C 178 vom 8. Juni 2020, S. 21.

Länder, in denen das REX-System nicht fristgerecht eingeführt bzw. angewandt werden konnte, haben die Möglichkeit, eine Verlängerung des Übergangszeitraums für die Einführung des REX-Systems zu beantragen. Grund für die Verlängerung der Übergangsfrist ist die Corona-Pandemie und ihre weltweiten Auswirkungen.

Welche Länder eine Verlängerung beantragt haben, wird die Europäische Kommission auf ihrer Internetseite veröffentlichen: Übersicht REX

Bis 31. Dezember 2020 können weiterhin Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt werden.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Freihandelsabkommen mit Vietnam

Das am 30. Juni 2019 in Hanoi unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam wurde am 12. Juni 2020 im Amtsblatt (EU) Nr. L 186/3 veröffentlicht. Es tritt am 1. August 2020 in Kraft.

Nach einer Mitteilung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. C 196/06 am 11. Juni 2020 wird als Nachweis für die Ursprungseigenschaft bei der Ausfuhr nach Vietnam einzig eine Erklärung zum Ursprung eines im REX-System registrierten Ausführers (oder jedes Ausführers für Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 6.000 Euro) anerkannt. Weiterlesen

APS: mögliche Verlängerung der Übergangszeit für Anwendung des REX-Systems

Verlängerung des Übergangszeitraums für das REX-System

Im Amtsblatt der Europäischen Union L 178 vom 8. Juni 2020 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2020/750 der Kommission vom 5. Juni 2020 veröffentlicht. Sie soll es begünstigten Ländern, in denen das REX-System aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht eingeführt oder angewandt werden konnte, ermöglichen, auf Antrag eine Verlängerung des Übergangszeitraums für das REX-System bis längstens 31. Dezember 2020 zu erhalten. Diese DVO lässt somit eine Abweichung von Art. 79 Abs. 4 des UZK-IA zu. Weiterlesen

EAWU passt Zollpräferenzen an

Die Eurasische Wirtschaftsunion erneuerte die Listen der Länder, für die Zollpräferenzen gelten.

Der Titel „Liste der Entwicklungsländer – Nutzer eines einheitlichen Systems von Zollpräferenzen der Eurasischen Wirtschaftsunion“ und „Liste der am wenigsten entwickelten Länder – Nutzer eines einheitlichen Systems von Zollpräferenzen der Eurasischen Wirtschaftsunion“ wurde angepasst.

Die Entscheidung tritt am 2. Juli 2020 in Kraft.

Zu den Ländern, denen die Eurasische Wirtschaftsunion Zollpräferenzen gewährt, zählen unter anderem Albanien, Bosnien und Herzegowina, Irak, Iran, die Türkei und viele afrikanischen Länder.

 

Quelle: Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission

Warenverkehr mit den ESA-Staaten

Die Europäische Kommission veröffentlichte in Amtsblatt (EU) Reihe C 176 eine Mitteilung an Ausführer betreffend die Anwendung des EU-Systems für registrierte Ausführer (REX- System) für Ausfuhren aus der EU in Staaten des östlichen und südlichen Afrika (ESA-Staaten) im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den ESA-Staaten.

Ab dem 1. September 2020 gilt die Zollpräferenzbehandlung für Erzeugnisse mit Ursprung in der EU bei der Einfuhr in die ESA-Staaten auf Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung, die von einem im Einklang mit den EU-Vorschriften registrierten Ausführer ausgefertigt wird. Weiterlesen

Präferenzieller Warenverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

Entgegen der Fachmeldung vom 23. Dezember 2019 hat die Europäische Kommission mitgeteilt, dass seit dem 1. Januar 2020 Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. Ursprungserklärungen auf der Rechnung bei der Einfuhr in die EU im präferenziellen Warenverkehr mit ÜLG nicht mehr anerkannt werden können, auch wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2020 ausgestellt oder ausgefertigt wurden und innerhalb der Gültigkeit vorgelegt werden. Anhang VI des Beschlusses (EU) 2019/2196 vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/755/EU über die Assoziierung der ÜLG mit der Europäischen Union sieht keine entsprechende Übergangsregelung vor.

Fachmeldung vom 23. Dezember 2019

Zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs sind daher für alle Einfuhren ab dem 1. Januar 2020 aus den ÜLG in die EU ausschließlich Erklärungen zum Ursprung vorgesehen.

Eine Übersicht der ÜLG finden Sie in der Auskunftsdatenbank WuP online unter folgender Adresse:

Länderliste ÜLG

 

Quelle: Zoll.de