Freihandelsabkommen mit Vietnam

Das am 30. Juni 2019 in Hanoi unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam wurde am 12. Juni 2020 im Amtsblatt (EU) Nr. L 186/3 veröffentlicht. Es tritt am 1. August 2020 in Kraft.

Nach einer Mitteilung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. C 196/06 am 11. Juni 2020 wird als Nachweis für die Ursprungseigenschaft bei der Ausfuhr nach Vietnam einzig eine Erklärung zum Ursprung eines im REX-System registrierten Ausführers (oder jedes Ausführers für Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 6.000 Euro) anerkannt.

In der deutschen Sprachfassung dieser Mitteilung ist zwar eine Erklärung zum Ursprung von “ermächtigten Ausführern” genannt. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Übersetzungsfehler (siehe z.B. in der englischen Sprachfassung “registered exporters“).

Nach Art. 19 Abs. 6 des Protokolls Nr. 1 muss der Wortlaut der Erklärung zum Ursprung dem Wortlaut einer Ursprungserklärung gemäß Anhang VI des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen entsprechen.

Für Einfuhren aus Vietnam sind nach Art. 15 des Protokolls Nr. 1 als Präferenznachweise mit Inkrafttreten anwendbar:

  • eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach Anhang VII des Protokolls Nr. 1, die allerdings in den Art. 15 bis 18 des Protokolls Nr. 1 als “Ursprungszeugnis” bezeichnet ist, oder
  • eine von jedem Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung für Sendungen, deren Gesamtwert in den nationalen Rechtsvorschriften Vietnams festzulegen ist und 6.000 Euro nicht übersteigt.

Zu beachten ist, dass das Allgemeine Präferenzsystem (APS) nach In-Kraft-Treten des Freihandelsabkommens der EU mit Vietnam für eine Übergangsphase von zwei Jahren weiterhin parallel Anwendung findet (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b) i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates; Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. Oktober 2012, L 303).

Nach Anhang 2-A Abschn. A Nr. 3 des Freihandelsabkommens darf der Präferenzzoll der Union im Rahmen dieses Abkommens auf keinen Fall höher sein als die Zölle der Union, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf Waren mit Ursprung in Vietnam nach dem APS erhoben wurden. Diese Verpflichtung gilt ab diesem Datum bis zum siebten Jahr nach dem Inkrafttreten.

 

Quelle: Zoll.de