Warenverkehr mit den ESA-Staaten

Die Europäische Kommission veröffentlichte in Amtsblatt (EU) Reihe C 176 eine Mitteilung an Ausführer betreffend die Anwendung des EU-Systems für registrierte Ausführer (REX- System) für Ausfuhren aus der EU in Staaten des östlichen und südlichen Afrika (ESA-Staaten) im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den ESA-Staaten.

Ab dem 1. September 2020 gilt die Zollpräferenzbehandlung für Erzeugnisse mit Ursprung in der EU bei der Einfuhr in die ESA-Staaten auf Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung, die von einem im Einklang mit den EU-Vorschriften registrierten Ausführer ausgefertigt wird.

In der Praxis bedeutet dies Folgendes:

  • Bis (einschließlich) 31. August 2020 gewähren die ESA-Staaten Erzeugnissen mit Ursprung in der EU die Präferenzbehandlung, wenn entweder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorgelegt wird, die von einem ermächtigten Ausführer im Sinne von Art. 24 oder von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet, ausgefertigt wurde.
  • Ab 1. September 2020 gewähren die ESA-Staaten Erzeugnissen mit Ursprung in der EU die Präferenzbehandlung ausschließlich auf Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung, die von einem im REX-System der EU registrierten Ausführer oder von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet, ausgefertigt wurde.

Diese Erklärung auf der Rechnung wird weiterhin gemäß Art. 23 des Protokolls Nr. 1 und unter Verwendung des Wortlauts in Anhang IV ausgefertigt.

Betroffene Ausführer und andere Wirtschaftsbeteiligte in der EU werden aufgefordert, die für die Anwendung der neuen Bestimmungen ab dem 1. September 2020 erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen bestehen hauptsächlich in der Registrierung von Ausführern im REX-System, sofern dies noch nicht geschehen ist, sowie in der ausschließlichen Verwendung von Erklärungen auf der Rechnung für Sendungen, für die ab dem 1. September 2020 die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung in einem ESA-Staat zu erwarten ist.

Wirtschaftsbeteiligte aus der Europäischen Union, die bereits für Zwecke anderer Präferenzregelungen im REX-System registriert sind, müssen die ihnen bereits zugewiesene REX-Nummer verwenden.

 

Quelle: Zoll.de