Präferenzieller Warenverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

Entgegen der Fachmeldung vom 23. Dezember 2019 hat die Europäische Kommission mitgeteilt, dass seit dem 1. Januar 2020 Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. Ursprungserklärungen auf der Rechnung bei der Einfuhr in die EU im präferenziellen Warenverkehr mit ÜLG nicht mehr anerkannt werden können, auch wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2020 ausgestellt oder ausgefertigt wurden und innerhalb der Gültigkeit vorgelegt werden. Anhang VI des Beschlusses (EU) 2019/2196 vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/755/EU über die Assoziierung der ÜLG mit der Europäischen Union sieht keine entsprechende Übergangsregelung vor.

Fachmeldung vom 23. Dezember 2019

Zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs sind daher für alle Einfuhren ab dem 1. Januar 2020 aus den ÜLG in die EU ausschließlich Erklärungen zum Ursprung vorgesehen.

Eine Übersicht der ÜLG finden Sie in der Auskunftsdatenbank WuP online unter folgender Adresse:

Länderliste ÜLG

 

Quelle: Zoll.de