APS: mögliche Verlängerung der Übergangszeit für Anwendung des REX-Systems

Verlängerung des Übergangszeitraums für das REX-System

Im Amtsblatt der Europäischen Union L 178 vom 8. Juni 2020 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2020/750 der Kommission vom 5. Juni 2020 veröffentlicht. Sie soll es begünstigten Ländern, in denen das REX-System aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht eingeführt oder angewandt werden konnte, ermöglichen, auf Antrag eine Verlängerung des Übergangszeitraums für das REX-System bis längstens 31. Dezember 2020 zu erhalten. Diese DVO lässt somit eine Abweichung von Art. 79 Abs. 4 des UZK-IA zu.

Die Kommission wird auf ihrer Website eine Liste der begünstigten Länder veröffentlichen, für die der Übergangszeitraum verlängert wurde. Es ist davon auszugehen, dass dies auf der bereits veröffentlichten nachfolgenden Seite der Europäischen Kommission (unter der Überschrift “Application of the REX system by the GSP beneficiary countries“) erfolgen wird:

thumbnail of CELEX_32020R0750_DE_TXT

Quelle: Zoll.de