Antidumping/-subvention – Feinpapier mit Ursprung China

Die Europäische Kommission verlängert sowohl die Antidumping- als auch die Antisubventionsmaßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.

Antisubvention: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1647; ABl. L 207 vom 22. August 2023, S. 1;

Antidumping: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1648; ABl. L 207 vom 22. August 2023, S. 41.

Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumping- sowie Ausgleichszoll mit Wirkung vom 23. August 2023 ein. An den Zollsätzen ändert sich nichts.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von gestrichenem Feinpapier, das heißt Papiere oder Pappen, ein- oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 Prozent (gemessen nach ISO 2470-1).

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 4810 13 00, ex 4810 14 00, ex 4810 19 00, ex 4810 22 00, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 99 10 und ex 4810 99 80 (TARIC-Codes 4810130020, 4810140020, 4810190020, 4810220020, 4810293020, 4810298020, 4810991020 und 4810998020).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: essbare Glasurblätter-KN-Code 2106 90 98

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 246. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 26. bis 28. Juni 2023:

Warenbeschreibung:

Bei dem Produkt handelt es sich um Blätter in Standardgröße, die mit einem gewöhnlichen Drucker mit lebensmittelechter Tinte bedruckt werden können. Die „Glasurblätter“ werden z. B. als Dekorationsschicht auf Fondant gelegt. Sie enthalten Stärke (26 %), Maissirup (24 %), Maissirup-Feststoffe (14 %), Zellulose (11 %), Wasser (10 %), Zucker (6 %) und Vanil-learoma. Nach dem Bedrucken wird die Kunststoffunterlage entfernt und die Blätter werden auf die befeuchtete Glasur aufgetragen. Die in den Blättern enthaltene Stärke und der Zucker vermischen sich mit der Glasurschicht und bilden so eine homogene Schicht, auf der das Druckbild erhalten bleibt.

Einreihung/Begründung:

Die Ware mit der Bezeichnung „essbare Glasurblätter“ wird in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Position 2106, KN-Code 2106 90 98, eingereiht (siehe auch Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 19 und die HS-Erläuterungen zu Kapitel 17, Allgemeines, Buchstabe b)).

(Stand: 24.08.2023)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Konzentrat-KN-Code 2106 90 20

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 246. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 26. bis 28. Juni 2023:

Warenbeschreibung:

Bei dem Produkt handelt es sich um ein Konzentrat, das Ethanol aus Zuckerrohr (22 % vol), Zucker (25 %), Ananassaft aus Ananassaftkonzentrat (13 %), Säuerungsmittel (E 330), Konservierungsmittel (E 202 und E 211), Süßungsmittel (E 950, E 952 und E 954), Stabilisatoren (E 414 und E 415), Kokosöl sowie natürliches Ananas- und Kokosaroma enthält. Das Produkt wird für die Zubereitung von Cocktails verwendet, indem es im Verhältnis 1:3 mit Wasser verdünnt wird. Das konzentrierte Produkt ist in einer 9-Liter-Bag-in-Box (10 kg) verpackt.

Einreihung/Begründung:

Aufgrund des hohen Zuckergehalts des Erzeugnisses und seines Verwendungszwecks als Konzentrat für die Zubereitung von Cocktails, kann es nicht als eine Zubereitung angesehen werden, die in der vorliegenden Form zum unmittelbaren Verzehr als Getränk bestimmt ist. Folglich ist das Erzeugnis in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in den KN-Code 2106 90 20 einzureihen (siehe HS-Erläuterungen zu Position 2106, zweiter Absatz, Punkt 7)).

(Stand: 24.08.2023)

Quelle: Zoll.de

ATLAS – Ausfuhr: Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

ATLAS-Teilnehmerinformation 0499/23

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu ATLAS-Ausfuhr: Verordnung (EU) 2023/1594 des Rates vom 3. August 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine.

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Quelle: Zoll.de

Antidumping – Flacherzeugnisse mit Ursprung in Indien/Indonesien

Einleitung einer Umgehungsuntersuchung

Antisubvention: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1631; ABL. L 202 vom 14. August, S. 10;

Antidumping: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1632; ABL. L 202 vom 14. August, S. 16.

Die Europäische Kommission leitet eine Umgehungsuntersuchung für beide Maßnahmen ein: Es besteht der Verdacht, dass vom Antidumping- beziehungsweise Ausgleichszoll betroffene Ware mit Ursprung in Indonesien über Taiwan, die Türkei und Vietnam versandt und somit die Maßnahmen umgangen werden.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indien und Indonesien. Weiterlesen

Antidumping – Nahtlose Rohre aus Eisen und Stahl mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1450; ABl. L 179 vom 14. Juli 2023, S. 9.

Nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängert die Europäische Kommission diese Maßnahmen erneut.

Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumpingzoll mit Wirkung vom 15. Juli 2023 ein. An den Antidumpingzollsätzen ändert sich nichts.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7304 19 90, ex 7304 29 90 (TARIC-Code 7304299090), 7304 39 88 und 7304 59 89.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023