Antidumping – Flacherzeugnisse mit Ursprung in Indien/Indonesien

Einleitung einer Umgehungsuntersuchung

Antisubvention: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1631; ABL. L 202 vom 14. August, S. 10;

Antidumping: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1632; ABL. L 202 vom 14. August, S. 16.

Die Europäische Kommission leitet eine Umgehungsuntersuchung für beide Maßnahmen ein: Es besteht der Verdacht, dass vom Antidumping- beziehungsweise Ausgleichszoll betroffene Ware mit Ursprung in Indonesien über Taiwan, die Türkei und Vietnam versandt und somit die Maßnahmen umgangen werden.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indien und Indonesien.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.

Die betroffenen Einfuhren werden für einen Zeitraum von neun Monaten zollamtlich erfasst. Wird bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt, können ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumping- beziehungsweise Ausgleichszölle erhoben werden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023