Antidumping – Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission ändert die Antidumpingzölle. Antidumpingmaßnahmen gelten seit November 2021, seit Januar 2022 auch Antisubventionsmaßnahmen.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1617 zur Änderung der Antidumpingmaßnahmen; ABl. L 199 vom 9. August 2023, S. 34.

Die EU-Kommission kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass die Dumpingspanne höher ist als in der Ausgangsuntersuchung. Sie erhöht die Antidumpingzollsätze deutlich.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern. Weiterlesen

Antidumping – Rohrformstücke und Rohrverbindungsstücke

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus Russland, Südkorea und Malaysia bekannt.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 246 vom 13. Juli 2023, S. 9.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7307 93 11, ex7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307 93 11 91, 7307 93 11 93, 7307 93 11 94, 7307 93 11 95, 7307 93 11 99, 7307 93 19 91, 7307 93 19 93, 7307 93 19 94, 7307 93 19 95, 7307 93 19 99, 7307 99 80 92, 7307 99 80 93, 7307 99 80 94, 7307 99 80 95 und 7307 99 80 98).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping – organisch beschichtete Stahlerzeugnisse mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumping- sowie der Antisubventionsmaßnahmen bekannt.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 273 vom 2. August 2023, S. 4.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C 274 vom 3. August 2023, S. 18.

Die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00, ex 7226 99 70 (TARIC-Codes 7210 70 80 11, 7210 70 80 91, 7212 40 80 01, 7212 40 80 21, 7212 40 80 91, 7225 99 00 11, 7225 99 00 91, 7226 99 70 11 und 7226 99 70 91).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping – Waren aus Glasfaserfilamenten mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452; ABl. L 179 vom 14. Juli 2023, S. 57.

Auf Einfuhren von bestimmten Waren aus Endlosglasfaserfilamenten bestehen seit 2011 Antidumpingmaßnahmen. Nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängert die Europäische Kommission diese Maßnahmen erneut.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, von Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 Prozent (gemäß ISO-Norm 1887) — sowie von Matten aus Glasfaserfilamenten. Ausgenommen sind Matten aus Glaswolle.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7019 11 00, ex 7019 12 00 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026, 7019120039), 7019 14 00 und 7019 15 00.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Vorübergehende Handelsliberalisierung für Waren aus Moldau

Die EU verlängert die Maßnahmen und weitet diese aus

Verordnung (EU) 2023/1524; ABl. L 185 vom 24. Juli 2023, S. 1;

Die Europäische Union (EU) liberalisiert die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Moldau vollständig. Die noch bestehenden Zollkontingente werden ausgesetzt und die betroffenen Waren können zollfrei in die EU eingeführt werden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

EU-AKP Partnerschaftsabkommen – Geltungsdauer wird verlängert

Die Verlängerung gilt bis zum 30. Oktober 2023.

Beschluss Nr. 1/2023 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 30. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass v

Da die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen sind, wird die Geltungsdauer des bestehenden Abkommens erneut verlängert: Es gilt nun bis zum 31. Oktober 2023 oder bis zum Inkrafttreten beziehungsweise bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens, sofern dies zu einem früheren Zeitpunkt eintritt.on Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens; ABl. L 181 vom  vom 18. Juli 2023, S. 50.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 6307GE – EuGH22.06.2023
2.Position 7326GE – national28.02.2023
3.Position 8716GE – national28.02.2023
4.Position 9403GE – EuGH22.06.2023
5.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 10.08.2023)

Quelle: Zoll.de