Nachweispflichten für Einfuhren von Eisen- und Stahlerzeugnissen:

Der Ursprung der Vorprodukte ist nachzuweisen.

Einfuhrverbote für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Russland umfassen Waren aus Drittländern, die russische Vormaterialien enthalten.

Dieses Verbot betrifft ab 30. September 2023 auch Erzeugnisse aus Drittländern, sofern bei der Produktion Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden. Das Verbot umfasst Waren gemäß Annex XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Bei der Einfuhr der betroffenen Produkte gelten Nachweispflichten über die verwendeten Vormaterialien.

Die deutsche Zollverwaltung informiert darüber, wie Unternehmen die Nachweispflichten erfüllen können: Der Nachweis muss für die Zollbehörden bereitgehalten werden und ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt. Aus dem Nachweis muss der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte ersichtlich sein. Möglich sind folgende Dokumente:

  • Mill Test Certificate
  • Rechnungen
  • Lieferscheine
  • Qualitätszertifikate
  • Langzeitlieferantenerklärungen
  • Kalkulations- und Fertigungsunterlagen
  • Zolldokumente des Ausfuhrlandes
  • Geschäftskorrespondenzen
  • Produktionsbeschreibungen
  • Erklärungen des Herstellers
  • Ausschlussklauseln in Kaufverträgen

Übersicht der deutschen Zollverwaltung über das Russland-Embargo in der Fassung vom 6. September 2023.

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Aluminiumfolie (kleine Rollen) mit Ursprung in China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 317 vom 7. September 2023, S. 6.

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt. Sie wurden 2019 verlängert und 2021 auf Einfuhren aus Thailand ausgeweitet.

Die Antidumpingmaßnahmen treten am 6. Juni 2024 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Warenverkehr mit den WPA-Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 6. September 2023 im Amtsblatt (EU) Reihe C 316 eine Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 2 und 6 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA.

Dieser Artikel sieht die Kumulierung in den SADC-WPA-Staaten vor.

Durch diese Kumulierung gelten Erzeugnisse, die von Ausführern in einem SADC-WPA-Staat unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in anderen SADC-WPA-Staaten, in anderen afrikanischen, karibischen und pazifischen WPA-Staaten oder in den überseeischen Ländern und Gebieten der Union hergestellt und in die EU ausgeführt werden, als Ursprungserzeugnisse des SADC-WPA-Staats, aus dem das Enderzeugnis in die Union ausgeführt wird.

Außerdem gelten Erzeugnisse, die in diesen Ländern oder Gebieten be- oder verarbeitet wurden, als Ursprungserzeugnisse desjenigen SADC-WPA-Staats, aus dem das Enderzeugnis in die Union ausgeführt wird. In beiden Fällen muss die Be- oder Verarbeitung in dem SADC-WPA-Staat, aus dem das Enderzeugnis in die Union ausgeführt wird, über die in Art. 9 Abs. 1 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA genannten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.

Die Kumulierung nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 6 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA mit den in der vorliegenden Bekanntmachung aufgeführten Ländern ist seit dem 1. Juni 2023 zulässig.

Gemeinsames Versandverfahren – Ukraine

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 ist die Ukraine dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten.

Von der Europäischen Kommission wurde eine Guidance veröffentlicht, die vom staatlichen Zolldienst der Ukraine für Wirtschaftsbeteiligte erstellt wurde, die das gemeinsame Versandverfahren in die Ukraine und aus der Ukraine nutzen möchten.

Guidance Common Transit procedure trade with UA (in englischer Sprache)

Quelle: Zoll.de