Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Zoll und Außenwirtschaft
CBAM – So funktioniert die Übergangsphase
Die Einführung des CO2-Grenzausgleichsmechanimus (CBAM) erfolgt schrittweise: Am 1. Oktober 2023 beginnt die Übergangsphase.
Die Übergangsphase unterscheidet sich von der Umsetzungsphase: Während der Übergangsphase gelten lediglich Berichtspflichten. Weitere Anforderungen treten erst ab 1. Januar 2026 in Kraft: Ab diesem Zeitpunkt brauchen Einführer eine gültige Zulassung als CBAM-Anmelder und müssen CBAM-Zertifikate erwerben.
Importeure müssen einen CBAM-Bericht erstellen, wenn sie Produkte aus Drittländern importieren, die unter den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung fallen. Aktuell zählen dazu folgende Produktgruppen:
- Zement
- Eisen und Stahl
- Aluminium
- Düngemittel
- Strom
- Wasserstoff
Anhang I der CBAM-Verordnung 2033/956 enthält eine Liste der entsprechenden Waren, sortiert anhand KN-Codes. Weiterlesen
Ausnahmen von den APS-Ursprungsregeln für Kambodscha
Die Ausnahme gilt für die Verwendung von Fahrradteilen aus Vietnam.
Beschluss (EU) 2023/1810; ABl. L 234 vom 22. September 2023, 190.
Die Europäische Kommission gewährt Kambodscha eine Abweichung von den Präferenzursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems (APS). Kambodscha erhält so die Berechtigung, bei der Herstellung von Fahrrädern Vormaterialien und Fahrradteile mit Ursprung in Vietnam als Vormaterialien mit Ursprung in Kambodscha zu betrachten. So können die Fahrräder bei der Einfuhr in die Europäische Union (EU) von den Zollpräferenzen unter dem APS profitieren.
Die Abweichung betrifft Fahrräder der HS-Positionen 8711 und 8712, die unter Verwendung von Vormaterialien und Fahrradteilen der folgenden HS-Kapitel hergestellt werden: 32, 38, 39, 40, 48, 49, 73, 74, 76, 83, 85 und 87.
Erklärungen zum Ursprung, die von Ausführern in Kambodscha ausgefertigt werden, sind mit dem Vermerk „extended cumulation with Vietnam“ zu versehen.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023
Kumulierung im Rahmen des EU-SADC-Abkommens
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 14 des Protokolls Nr. 1 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den SADC-WPA-Staaten über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit Kumulierung in den SACU-Staaten gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 6 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA; ABl. C316/3 vom 6. September 2023.
Seit dem 1. Juni 2023 ist die Kumulierung mit folgenden begünstigten Ländern möglich:
- Zentralafrikanische Region: Kamerun
- Region östliches und südliches Afrika: Madagaskar, Mauritius, Seychellen und Simbabwe
- Pazifikregion: Papua-Neuguinea
- SADC-WPA-Region: Botsuana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia und Südafrika
Bereitstellung der Internetanmeldungen für Post- und Kuriersendungen (IPK) für die Fachanwendung ATLAS IMPOST
Seit dem 19. September 2023 steht eine weitere Möglichkeit der Zollanmeldung, die Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) zur Verfügung.
Mit dieser internetbasierten Fachanwendung können Post- und Kuriersendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro sowie private Geschenksendungen aus Drittstaaten mit einem Sachwert bis 45 Euro angemeldet werden. Die IPK wird für private Sendungsempfänger sowie für Unternehmen zur Verfügung gestellt, welche nicht ATLAS-Teilnehmer sind. Die IPK wird online über das Zoll-Portal angeboten und ist dort nach erfolgter Registrierung bzw. Anmeldung für Privatpersonen und Unternehmen unter der Dienstleistung „Grenzüberschreitender Warenverkehr“ zugänglich. Dazu ist eine Registrierung im Zoll-Portal notwendig, die zunächst mit ELSTER-Zertifikat oder elektronischem Personalausweis erfolgen muss.
Zoll-Portal: Dienstleistung „Grenzüberschreitender Warenverkehr“ [Anmeldung notwendig]
Für ATLAS-Teilnehmer steht weiterhin der Zollanmeldungstyp APK (Anmeldungen von Post- und Kuriersendungen mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro) zur Verfügung.
Quelle: Zoll.de
Aktualisierung der Anhänge der EU-Dual-Use-Verordnung
Voraussichtlich tritt Delegierte Verordnung ab Mitte November 2023 in Kraft.
Mit der Delegierten Verordnung vom 15.09.2023 hat die EU-Kommission die Aktualisierung des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) auf den Weg gebracht.
Die Vorab-Fassungen im Register der Kommissionsdokumente verlinkt.
Den Entwurf zum unverbindlichen Überblick zu den Änderungen im kommenden Anhang I.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Einfuhr: Änderungen zur Darstellung der Befreiung von Anlagegold von der EUSt
Bezugnehmend auf das BMF-Schreiben vom 8. Juni 2023 – III C 3 – S 7423/20/10001 :001 (2023/0533207) – zur Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, wurden bei der Position 7108 rückwirkend zum 8. Juni 2023 folgende Änderungen zur Darstellung der Befreiung von Anlagegold von der EUSt vorgenommen:
1) Die Warenbeschreibungen der Codenummern 7108 1200 001 und 7108 1310 001 wurden angepasst.
2) Die Codenummer 7108 1380 000 wurde national in 7108 1380 001 und 7108 1380 009 unterteilt, um entsprechend dem Umsatzsteuergesetz darzustellen, dass auch Goldplättchen mit einer Dicke von 0,15 mm oder weniger als Anlagegold von der EUSt befreit sind.
(Stand: 05.09.2023)
Quelle: Zoll.de
Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran
Leitfaden zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen veröffentlicht
Der Leitfaden der EU-Kommission soll Unternehmen dabei helfen, eine Umgehung der Sanktionen gegenüber Russland besser zu erkennen und so zu vermeiden.
Das EU-Sanktionsrecht verplichtet Unternehmen zu einer Sorgfaltsprüfung.
Der Leitfaden der EU-Kommission gibt Hilfestellung für die Umsetzung.
Er enthält Informationen zu folgenden Themen:
- Schritte für eine strategische Risikobewertung
- Hinweise für eine verstärkte Sorgfaltspflicht für besonders gefährdete Unternehmen inklusive Verfahren für die Bewertung von Geschäftspartnern, Transaktionen und Waren
- Auflistung von Warnzeichen („red flags“), insbesondere bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit neuen Handelspartner.
Quelle: Europäische Kommission






