Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Zoll und Außenwirtschaft
ATLAS – Übergreifend: AES 3.0 und Versand ATLAS 9.1, Umstellung der Teilnehmer
Warenverkehr mit Ghana
Die Europäische Kommission veröffentlichte am 11. Oktober 2023 im Amtsblatt C/2023/173 eine weitere Mitteilung über die Anwendung eines Systems zur Registrierung ghanaischer Ausführer für die Zwecke der Ausfertigung von Ursprungserklärungen für Ausfuhren aus Ghana in die Europäische Union im Rahmen des Interim-WPA EU-Ghana.
In Ergänzung der Mitteilung 2023/C 245/06 vom 12. Juli 2023 hat Ghana der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass Ausführer aus Ghana, die Ursprungserklärungen ausfertigen dürfen, eine Registrierungsnummer über das Integrierte Zollverwaltungssystem (ICUMS) der ghanaischen Steuerbehörde erhalten, um den im Interim-WPA vorgesehenen präferenziellen Zugang in Anspruch nehmen zu können.
Quelle: Zoll.de
Antidumping – nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl
Die EU-Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung für Waren mit Ursprung in Russland ein. Für Waren mit Ursprung in der Ukraine treten die Antidumpingmaßnahmen außer Kraft.
Bekanntmachung des Außerkrafttretens (Ukraine); ABl. C vom 2. Oktober 2023, S. 5.
Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung (Russland); ABl. C vom 2. Oktober 2023, S. 93. Weiterlesen
Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua
Restriktive Maßnahmen gegen Iran
Erläuterungen
| Änderungen der Erläuterungen: |
| Lfd. Nr. | Bezeichnung | Teil | Anwendbar ab |
| 1. | Position 9506 | HS | 04.10.2023 |
| 2. | Vorbemerkungen | Liste | 01.01.2023 |
| (Stand: 05.10.2023 | |||
Quelle: Zoll.de
ATLAS-Teilnehmerinformation 0515/23
Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen
Gemäß Art. 3g Abs. 1 lit. d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO) ist es zeitlich gestaffelt verboten, in Anhang XVII VO aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII VO aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.
Nach Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO ist zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorzulegen.
Quelle: Zoll.de
EDI-Implementierungshandbuch 2.5.3 zu EMCS-Release 2.5
Quelle: Zoll.de






