Antidumping – Glasfasern mit Ursprung in Ägypten und China

Ein weiteres türkisches Unternehmen wird befreit.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2169 (Antidumping); ABl. L vom 18. Oktober 2023;

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2158 (Antisubvention); ABl. L vom 18. OKtober 2023;

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung; ABl. C 236 vom 4. Juli 2023, S. 7.

Einfuhren von Fibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS unterliegen mit Wirkung vom 19. Oktober 2023 weder den Antidumping- noch Ausgleichszöllen. Damit sind insgesamt vier türkische Hersteller von den Maßnahmen ausgenommen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

EU verlängert Sanktionen in Bezug auf chemische Waffen

Die Maßnahmen gelten bis 2026.

Pressmitteilung des Rats der Europäischen Union vom 9. Oktober 2023;

Beschluss (GASP) 2023/2129 des Rates vom 9. Oktober 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen; ABl. L vom 10. Oktober 202.

Die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union gegen den Einsatz und die Verbreitung chemischer Waffen werden bis zum 16. Oktober 2026 verlängert.

Die Sanktionen betreffen zurzeit 25 Personen sowie drei Organisationen. Es bestehen Einreiseverbote in die Europäische Union (EU). Zudem werden Vermögenswerte eingefroren und es ist verboten, den gelisteten Personen und Organisationen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Ghana wendet das System des registrierten Ausführers (REX) an

Die Änderung gilt seit 20. August 2023. Die Europäische Kommission gibt in einer weiteren Mitteilung Konkretisierungen bekannt

Mitteilung über die Anwendung eines Systems zur Registrierung ghanaischer Ausführer für die Zwecke der Ausfertigung von Ursprungserklärungen für Ausfuhren aus Ghana in die Europäische Union im Rahmen des Interim-WPA EU-Ghana; ABl. C vom 11. Oktober 2023;

Im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der Europäischen Union (EU) und Ghana wendet Ghana das System des Registrierten Ausführers (REX) an. Ghana teilt mit, dass Ausführer aus Ghana, die Ursprungserklärungen ausfertigen dürfen, eine Registrierungsnummer über das Integrierte Zollverwaltungssystem (ICUMS) der ghanaischen Steuerbehörde erhalten. Damit können sie die im Interim-WPA vorgesehenen Präferenzen nutzen. Weiterlesen

Ausnahmen von den APS-Ursprungsregeln für Kambodscha

Die Ausnahme gilt für die Verwendung von Fahrradteilen aus Vietnam. Die Europäische Kommission veröffentlicht Hinweise für Einführer.

Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C von 11.10.2023 C/2023/174 

Beschluss (EU) 2023/1810; ABl. L 234 vom 22. September 2023, 190.

Die Europäische Kommission gewährt Kambodscha eine Abweichung von den Präferenzursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems (APS). Kambodscha erhält so die Berechtigung, bei der Herstellung von Fahrrädern Vormaterialien und Fahrradteile mit Ursprung in Vietnam als Vormaterialien mit Ursprung in Kambodscha zu betrachten. So können die Fahrräder bei der Einfuhr in die Europäische Union (EU) von den Zollpräferenzen unter dem APS profitieren.

Die Abweichung betrifft Fahrräder der HS-Positionen 8711 und 8712, die unter Verwendung von Vormaterialien und Fahrradteilen der folgenden HS-Kapitel hergestellt werden: 32, 38, 39, 40, 48, 49, 73, 74, 76, 83, 85 und 87.

Erklärungen zum Ursprung, die von Ausführern in Kambodscha ausgefertigt werden, sind mit dem Vermerk „extended cumulation with Vietnam“ zu versehen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023