Neue Runde der Zollaussetzungen

EU-Kommission veröffentlicht die Mitteilung zur neuen Runde „Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren“.

Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten – Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren; ABl. C vom 24. Oktober 2023 (C/2023/00395)

Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der Internetseite der Kommission zur Zollunion abgerufen werden. Die Liste enthält außerdem Informationen über den Status der Anträge.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

EU/Burundi – Restriktive Maßnahmen

Die EU verlängert die Sanktionen.

Beschluss (GASP) 2022/2051 des Rates vom 23. Oktober 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi; ABl. L vom 24. Oktober 2023 (2023/02228).

Die bestehenden restriktiven Maßnahmen gegenüber Burundi werden bis zum 31. Oktober 2024 verlängert. Es handelt sich hierbei um die Beibehaltung von Finanzsanktionen und Reisebeschränkungen für bestimmte Personen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023.

EU/Guinea – Restriktive Maßnahmen

Die EU verlängert die Sanktionen

Beschluss (GASP) 2023/2227 des Rates vom 23. Oktober 2023 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea; ABl. L vom 24. Oktober 2023 (2023/02227).

Die bestehenden restriktiven Maßnahmen gegenüber Guinea werden um ein weiteres Jahr bis zum 27. Oktober 2024 verlängert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

EU-Dual-Use-Verordnung – Aktualisierung der Güterliste

Die Europäische Kommission veröffentlicht den Entwurf für die Aktualisierung von Anhang I der Dual-Use-Verordnung.

Die Europäische Kommission kündigte eine Aktualisierung von Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 an.

Der Entwurf kann im Register der Kommissionsdokumente abgerufen werden.

Die Pressemitteilung der Generaldirektion Handel vom 15. September 2023 enthält eine Übersicht über die geplanten Änderungen im Vergleich zur aktuellen Liste.

Entwurf

Pressemitteilung

 

Quelle: Europäische Kommission

Dual-Use – EU-Kommission veröffentlicht nationale Kontrolllisten

Am 20. Oktober 2023 veröffentlichte die EU-Kommission die nationalen Kontrolllisten Spaniens sowie der Niederlanden

EU-Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, zusätzliche beziehungsweise ergänzende nationale Rechtsvorschriften  zu erlassen. Dazu zählt die Erstellung nationaler Kontrolllisten.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Kombinierte Nomenklatur – Agarose-Kügelchen

Neue Einreihungsentscheidung

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2218; ABl. L vom 18. Oktober 2023.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Agarose-Kügelchen, chemisch modifiziert mit Protein A (10 % Massenanteil). Die Kügelchen befinden sich in einem wässrigen Aufbewahrungspuffer; ihr Massenanteil darin beträgt 40-60 %. Die Ware wird als Harz in der Affinitätschromatografie verwendet. Sie dient in spezifischen Prozessen als selektives Filtermedium zur Isolierung von Antikörpern, zum Beispiel monoklonalen Antikörpern. Die Agarosepolymerketten sind stark vernetzt und bilden eine starre Matrix, an die rekombinante Protein-A-Moleküle kovalent gebunden sind. Die Ware ist in 50-Liter-Behältern verpackt.“

Die Ware ist als „andere natürliche Polymere und modifizierte natürliche Polymere, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen“ unter folgendem KN-Code einzureihen:  3913 90 00.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Kombinierte Nomenklatur – Rooibostee

Die Europäische Kommission hebt eine Einreihungsentscheidung auf

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2217, ABl. L vom 18. Oktober 2023

Bisher wird sogenannter Rooibostee als „andere pflanzliche Ware der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ in den KN-Code 1212 99 95 eingereiht (gemäß Verordnung (EG) Nr. 901/2007).

Die EU-Kommission hebt diese Einreihungsentscheidung auf. Hintergrund ist ein Einreihungsavis der Weltzollorganisation. Dieses sieht eine Einreihung von Rooibostee aus getrockneten Blättern des Rotbuschs (Aspalathus linearis) zur Herstellung von Kräuteraufgussgetränken in die HS-Unterposition 1211 90 vor. Dies entspricht dem KN-Code 1211 90 86.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023