Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Kleine starre, etwa 3 cm hohe Figuren aus Kunststoff – Unterposition 9503 00 49

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 260. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 30. September bis 2. Oktober 2024:

Warenbeschreibung:

Kleine starre, etwa 3 cm hohe Figuren aus Kunststoff, die auf der Vorderseite Tiere in Sportoutfits darstellen und auf der Rückseite schwarz sind. Sie weisen keine beweglichen Teile auf und ihre Kleidung ist nicht abnehmbar. Ein kleiner Saugnapf an ihrer Standfläche verleiht den Figuren Halt. Sie werden als Sammelobjekte vertrieben.

Einreihung:

Die Waren sind gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als „Spielzeug, Tiere darstellend“ in die Unterposition 9503 00 49 einzureihen.

Begründung:

Die Waren ähneln sehr den in den KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 00 81 bis 9503 00 99 beschriebenen Waren. Sie sind ebenfalls Comicfiguren ohne bewegliche Teile und ohne abnehmbare Kleidung.

Sie sind auf einem Saugnapf befestigt, der es ihnen ermöglicht, ohne weitere Unterstützung in ihrer Position zu verharren. Sie sind zum Sammeln gedacht (Nummer auf einer Seite eingraviert). Sie sind klein, leicht und robust hergestellt. Sie werden in der Regel von Kindern als Spielzeug verwendet und dienen der Unterhaltung von Kindern (s. HS-Erläuterungen zu Kapitel 95, Allgemeines, erster Absatz).

Daher bleibt aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale ihr Unterhaltungswert im Vergleich zu ihrer Bedeutung als Ziergegenstand vorrangig. Außerdem wird mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 711/2013 der Kommission eine ähnliche Figur, die eine menschliche Comicfigur darstellt, in die Position 9503 eingereiht.

(Stand: 07.11.2024)

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Tank für eine E-Zigarette – KN-Code 8543 90 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 260. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 30. September bis 2. Oktober 2024:

Warenbeschreibung:

Ein Tank für eine E-Zigarette, d. h. ein spezieller Behälter, der dazu bestimmt ist, mit E-Liquid gefüllt und mit der elektronischen Zigarette verwendet zu werden. Das spezifische Produkt besteht aus Pyrex-Glas, hat eine zylindrische Form mit einem Durchmesser von 28 mm und fasst bis zu 4,0 ml Flüssigkeit. Es ist bruchsicher, leicht auszutauschen und nimmt keine fremden Aromen / Geschmäcker auf.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI als Teil einer elektronischen Zigarette der Unterposition 8543 40, in den KN-Code 8543 90 00 einzureihen.

Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung impliziert der Begriff „Teil“, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionsweise das Teil wesentlich ist und dass das Funktionieren des Ganzen von dem Teil abhängt; zudem reicht es nicht aus, nachzuweisen, dass das Ganze ohne dieses Teil nicht in der Lage wäre, seine beabsichtigten Funktionen zu erfüllen.

Der Tank dieser E-Zigarette ist ein wesentlicher Bestandteil des Geräts, da er die anderen Teile miteinander verbindet, um ein Ganzes zu bilden (er dient als mechanische Verbindung zwischen der Basis und dem Kopf des Zerstäubers), was dessen ordnungsgemäßes Funktionieren ermöglicht. Zudem enthält er das zu verdampfende E-Liquid. Er ist daher ein unverzichtbarer Bestandteil der elektronischen Zigarette, da die elektronische Zigarette ohne ihn nicht in der Lage wäre, die Verdampfung des E-Liquids durchzuführen und so das Rauchen zu ermöglichen, was ihre wesentliche Funktion darstellt.

(Stand: 07.11.2024)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Aluminiumfolie, die beidseitig mit einer hydrophilen Schicht/Beschichtung überzogen ist – KN-Code 7607 19 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 260. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 30. September bis 02. Oktober 2024:

Warenbeschreibung:

Aluminiumfolie, die beidseitig mit einer hydrophilen Schicht/Beschichtung überzogen ist und in Rollen (Coils) geliefert wird. Die hydrophile Schicht besteht aus weißer Farbe. Das Produkt hat einschließlich der Beschichtung eine Gesamtdicke von 0,120 mm, wohingegen die Breite des Produkts 196 mm beträgt. Die hydrophile Beschichtung besteht aus Silikat (weißes Pulver) und anderen chemischen Bestandteilen.

Einreihung/Begründung:

Die Aluminiumfolie, die beidseitig mit einer hydrophilen Schicht weißer Farbe (auf Silikatbasis) überzogen ist, ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als andere Aluminiumfolie ohne Unterlage mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm aus folgenden Gründen in den KN-Code 7607 19 90 einzureihen.

Das Produkt wird bei der Herstellung von Rotationswärmetauschern verwendet, bei denen die Aluminiumfolie Wärme zurückgewinnt und die hydrophile Beschichtung (weiße Farbe) Wasserdampf (Feuchtigkeit) absorbiert.

Daher verleihen die weißen Farbschichten auf beiden Seiten der Aluminiumfolie dem Produkt eine zusätzliche Eigenschaft, um seinen Zweck im Wärmetauscher zu erfüllen, nämlich Feuchtigkeit zu absorbieren. Produkte und Waren aus Aluminium werden häufig verschiedenen Behandlungen unterzogen, um die Eigenschaften oder das Aussehen des Metalls zu verbessern, es vor Korrosion zu schützen usw. Diese Behandlungen sind im Allgemeinen diejenigen, die am Ende der Allgemeinen Erläuterung zu Kapitel 72 genannt werden, und haben keinen Einfluss auf die Einreihung der Waren (HS-Erläuterungen zu Kapitel 76, Allgemeines).

Gemäß den HS-Erläuterungen zu Kapitel 72 können durch Oberflächenbehandlungen u. a. die Eigenschaften von Metall verbessert werden. Eine dieser Behandlungen ist das Beschichten mit nichtmetallischen Stoffen, z. B. Versehen mit Farbe, Anstreichen (s. HS-Erläuterungen zu Kapitel 72 Allgemeines, IV), C), Ziffer 2), d), 5).

Andererseits werden gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 7410, die mutatis mutandis auf Waren der Position 7607 angewendet werden (siehe HS-Erläuterungen zu Position 7607), andere Folien, wie sie beispielsweise für die Herstellung von Geschenkartikeln verwendet werden, oft mit Papier, Pappe, Kunststoff und ähnlichen Unterlagen befestigt, um die Handhabung, den Transport oder die weitere Verarbeitung usw. zu erleichtern.

Daher wurde der Schluss gezogen, dass das fragliche Produkt mit weißer Farbe beschichtet und nicht mit einer Unterlage versehen ist, da die weißen Farbschichten eher dazu dienen, die Eigenschaften der Aluminiumfolie zu verbessern, als der Handhabung oder dem Transport zu dienen oder die anschließende Verarbeitung zu erleichtern.

(Stand: 07.11.2024)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Automatisches Garagen-Sektionaltor – KN-Code 7308 30 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 260. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 30. September bis 02. Oktober 2024:

Warenbeschreibung:

Automatisches Garagen-Sektionaltor:

  • Türrahmenkonstruktion (bestehend aus Schienen, Führungen und Verbindungselementen) aus Stahl,
  • Tor, dass aus Paneelen beziehungsweise Segmenten zusammengesetzt ist (Außenseite aus kunststoffbeschichtetem Stahlblech mit Polyurethanfüllung),
  • Elektromotor,
  • Steuerungen für die Türautomatik,
  • Sensoren, die für das Stoppen beim Auftreffen des Tores auf ein Hindernis),
  • Hebemechanismus mit Stahlseil und Trommel und
  • Befestigungselemente für die Montage.

Einreihung/Begründung:

Das automatisches Garagen-Sektionaltor ist eine zusammengesetzte Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3.

Das Erzeugnis ist aufgrund der Allgemeinen Vorschriften 1, 3(b) und 6 als Konstruktion in Form eines Tores mit Rahmen aus Stahl in den KN-Code 7308 30 00 einzureihen, da der wesentliche Charakter des Erzeugnisses durch die Stahlkomponenten (Rahmenkonstruktion und Außenseite der Torpaneele/-segmente) bestimmt wird.

(Stand: 07.11.2024)

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

Die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Abkommens wurden an das Harmonisierte System 2022 angepasst.

Die Europäische Union veröffentlichte am 6. November 2024 den Beschluss Nr. 1/2024 vom 5. November 2024 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrates.

Mit diesem Beschluss erfolgt eine Änderung von Anhang 3 (erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) des genannten Abkommens.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 wurde die Nomenklatur gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren geändert. Die Vertragsparteien des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit haben sich daher darauf geeinigt, Anhang 3 an das HS 2022 anzupassen.

Damit sind jedoch keine wesentlichen Änderungen der ausgehandelten Ursprungsregeln verbunden.

Der Beschluss wurde am 5. November 2024 angenommen und tritt 60 Tage danach in Kraft.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit den Andenstaaten

Handelsabkommen mit Peru und Kolumbien in Kraft getreten; bisher vorläufig angewandt

Die Europäische Union veröffentlichte am 31. Oktober 2024 im Amtsblatt (EU) L 2024/2751 den Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2024 über den Abschluss des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits.

Das Übereinkommen wurde am 26. Juni 2012 vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet und wird vorläufig angewandt.

Das Handelsübereinkommen wurde am 14. Oktober 2024 im Namen der Union genehmigt und ist am 1. November 2024 in Kraft getreten.

Quelle: Zoll.de