Kombinierte Nomenklatur: Pulvermischung aus Saccharose und Gellan: Einreihung (KN-Code) – 2106 90 98

Neue Einreihungsentscheidung

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1220 der Kommission vom 16. Juni 2025 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L vom 19. Juni 2025.

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um eine Mischung in Form von Pulver mit einem Gehalt von
— 60-80 GHT an Saccharose (Zucker);
— 20-40 GHT an Gellan (natürliches Polymer).
Durch die Saccharose werden die verdickenden und stabilisierenden Eigenschaften des Gellans standardisiert. Saccharose wirkt aber auch als Antibackmittel und beugt einer Verklumpung während der Anwendung vor.
Die Ware ist zur Verwendung in einer Menge von etwa 0,1 % GHT als Stabilisator und Verdickungsmittel in Getränken auf Sojabasis bestimmt.

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 b) zu Kapitel 38 und dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 98.
Der erhebliche Zusatz von Saccharose geht über die bloße Standardisierung der Eigenschaften des Gellans hinaus und dient einer einfacheren Verwendung der Ware in Getränken auf Sojabasis. Daher ist die Ware für einen bestimmten Verwendungszweck in Lebensmitteln geeigneter als für den allgemeinen Gebrauch. Eine Einreihung der Ware in die Position 3913 ist daher ausgeschlossen (siehe auch Erläuterung zum Harmonisierten System zu Position 3913 Ziffer 1 vorletzter Absatz).
Die Ware basiert überwiegend auf Saccharose, einem Stoff mit Nährwert, und ist von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art. Die Ware ist daher unter Anwendung der Anmerkung 1 b) des Kapitels 38 von diesem Kapitel ausgeschlossen.
Folglich ist die Ware als andere Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 2106 90 98 einzureihen.

Einreihung
(KN-Code)

2106 90 98

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025

Antidumping – Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission weitet die Maßnahmen nach Abschluss einer Umgehungsüberprüfung aus

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1202 der Kommission vom 19. Juni 2025 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 eingeführten Antidumpingzolls gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von künstlichem Grafit in Blöcken oder Zylindern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 20. Juni 2025.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um künstlichen Grafit in Blöcken oder Zylindern mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 3801 10 00 und ex 3801 90 00 (TARIC-Codes 3801 10 00 15 und 3801 90 00 80).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025

Kombinierte Nomenklatur: alkoholisches Getränk mit Johannisbeergeschmack: Einreihung (KN-Code) -2208 90 69

Neue Einreihungsentscheidung.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1221 der Kommission vom 16. Juni 2025 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L vom 19. Juni 2025.

Warenbeschreibung:

Ein kohlensäurehaltiges dunkelrotes alkoholisches Getränk mit Geschmack und Aroma von Schwarzen Johannisbeeren und einem Alkoholgehalt von 14,5 % vol.
Es wird durch Mischen einer alkoholischen Flüssigkeit mit einer kohlensäurehaltigen nichtalkoholischen Flüssigkeit in einem Volumenverhältnis von etwa 76 % zu 24 % hergestellt.
Die alkoholische Flüssigkeit wird durch Mischen von gegorenem Apfelsaft mit rektifiziertem Ethylalkohol, Glucose-Fruktose-Sirup, Zitronensäure und Wasser hergestellt. Sie hat einen starken alkoholischen Geruch und Geschmack, während der Geruch und Geschmack eines gegorenen Getränks aus Apfelsaft fehlen. Die kohlensäurehaltige nichtalkoholische Flüssigkeit enthält Wasser, Glucose-Fruktose-Sirup, Kohlenstoffdioxid, Zitronensäure, Schwarze-Johannisbeer-Aroma, Konservierungsmittel und Farbstoffe (E122, E151).
Der gegorene Alkohol in der Ware macht 54 % und der rektifizierte Alkohol 46 % des Gesamtalkoholgehalts aus.
Das Enderzeugnis hat den Geruch und Geschmack Schwarzer Johannisbeeren und ist für den unmittelbaren Verzehr bestimmt. Es ist als alkoholisches Getränk mit dem Geschmack von Schwarzen Johannisbeeren in 0,5-l-Kunststoffflaschen für den Einzelverkauf aufgemacht.

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69.
Der im Enderzeugnis verwendeten alkoholischen Flüssigkeit fehlen der Geschmack und Geruch eines aus einer bestimmten Frucht oder einem bestimmten Naturprodukt hergestellten Getränks, sodass sie nicht den Charakter einer Ware der Position 2206 behält. Daher kann das Enderzeugnis nicht als gegorenes Getränk oder als Mischung aus einem gegorenen Getränk und einem nicht alkoholischen Getränk in die Position 2206 eingereiht werden (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 2206, dritter Absatz, und die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Position 2206 00).
Die Ware ist daher als anderes alkoholhaltiges Getränk in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger in den KN-Code 2208 90 69 einzureihen.

Einreihung (KN-Code)

2208 90 69

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025

Warenverkehr mit Ländern, die am Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) teilnehmen

Aussetzung der APS+-Zollpräferenzen für Einfuhren von Ethanol mit Ursprung in Pakistan

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 20. Juni 2025 im Amtsblatt (EU) L/2025/1206 die Durchführungsverordnung vom 19. Juni 2025 über die Aussetzung der APS+ – Zollpräferenzen für Einfuhren von Ethanol mit Ursprung in Pakistan.

Für den Zeitraum von zwei Jahren wird die Präferenz für Einfuhren aus Pakistan für Ethanol, das derzeit in die KN-Codes ex 2207 10 und ex 2207 20 eingereiht ist, ausgesetzt. Weiterlesen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union – 9505 90 00 andere

Amtsblatt  der Europäischen Union Reihe C vom 24.6.2025 C/2025/3460

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1)werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union(2)wie folgt geändert:
Auf Seite 414 wird folgende Erläuterung eingefügt:

„9505 90 00 andere

Hierher gehören Erzeugnisse aus Leuchtstäben mit unterschiedlichen Abmessungen und Längen sowie verschiedenen Verbindern, Griffen oder Halterungen, aus denen Einwegartikel zusammengesetzt werden können. Sie dienen dem Spaß und der Unterhaltung auf Partys, Konzerten und anderen festlichen Veranstaltungen. Weiterlesen

Antidumping – Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1189 der Kommission vom 13. Juni 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 16. Juni 2025.

Betroffen sind Schrauben und Bolzen mit Ursprung in China, auch mit dazugehörenden Muttern und Unterlegscheiben, ohne Kopf, aus Eisen oder aus anderem als nichtrostendem Stahl, unabhängig von ihrer Zugfestigkeit, ausgenommen Schwellenschrauben und andere Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, gewindeformende Schrauben sowie Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7318 15 42 und 7318 15 48.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025

Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Quelle: Zoll.de

ATLAS-Einfuhr: Anpassung der Bescheinigungsbereiche der Unterlagencodierungen C644, Y797, Y798 und Y799

ATLAS-Teilnehmerinformation 0800/25

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu ATLAS-Einfuhr: Anpassung der Bescheinigungsbereiche der Unterlagencodierungen C644, Y797, Y798 und Y799; ATLAS-Versand (E_DEP_DAT): Anmeldung von ODS-Codierungen durch zugelassene Versender.

ATLAS-Teilnehmerinformation 0800/25

Quelle: Zoll.de