Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Zoll und Außenwirtschaft
Antidumping – Vanillin mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein.
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1151 der Kommission vom 11. Juni 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Vanillin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 12. Juni 2025.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Vanillin mit der Summenformel C8H8O3 oder C9H10O3 mit einem Reinheitsgrad von mehr als 95 GHT, einschließlich synthetisches Vanillin, natürliches Vanillin, biosynthetisches Vanillin (Biovanillin) und Ethylvanillin, mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2912 41 00 für synthetisches Vanillin, natürliches Vanillin und biosynthetisches Vanillin sowie ex 2912 42 00 für Ethylvanillin (TARIC-Codes 2912 41 00 10 und 2912 42 00 10).
Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, beträgt 131,1 Prozent.
Ausgenommen sind Mischungen verschiedener Aromachemikalien, die Vanillin in Konzentrationen von weniger als 95 GHT enthalten.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025
EU Antidumping – Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien
Die Europäische Kommission ändert die Antidumpingzölle.
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1135 der Kommission vom 10. Juni 2025 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien; ABl. L vom 11. Juni 2025.
Folgende Waren sind ausgenommen:
- Kabel mit einer Länge von weniger als 500 Metern, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlüssen versehen sind,
- Kabel für den Untersee-Einsatz, mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.
Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8544 70 00 (TARIC-Codes 8544700010 und 8544700091).
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025
Antisubvention: Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten
Die EU-Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein.
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten; ABl. C vom 13. Juni 2025. Weiterlesen
restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guatemala
ATLAS – Einfuhr TARIC/EZT – Warenverkehr mit den Teilnehmerländern am Regionalen Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Antidumping – Verzinnte Erzeugnisse mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt.
Die Antidumpingzölle gelten für fünf Jahre
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1042 der Kommission vom 27. Mai 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von verzinnten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 28. Mai 2025.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von verzinnten Flacherzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Verpackungsblecherzeugnisse), auch mit Kunststoff überzogen und/oder lackiert. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7210 11 00, 7210 12, ex 7210 70, 7210 90 40, ex 7210 90 80, 7212 10 und ex 7212 40 (TARIC-Codes 7210 70 10 15, 7210 70 80 20, 7210 70 80 92, 7210 90 80 20, 7212 40 20 10, 7212 40 80 12, 7212 40 80 30, 7212 40 80 80 und 7212 40 80 85).
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025
Antidumping – nahtlose Rohre mit Ursprung in China
Das Verfahren wird eingestellt.
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1067 der Kommission vom 28. Mai 2025 zur Einstellung der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 2. Juni 2025.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 23 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 20, ex 7304 31 80, ex 7304 39 50, ex 7304 39 82, ex 7304 39 83, ex 7304 51 89, ex 7304 59 82 und ex 7304 59 83 (TARIC-Codes: 7304191020, 7304193020, 7304230020, 7304291020, 7304293020, 7304312030, 7304318030, 7304395030, 7304398230, 7304398320, 7304518930, 7304598230 und 7304598320).
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025






