Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Antidumping – Vanillin mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein.
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1151 der Kommission vom 11. Juni 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Vanillin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 12. Juni 2025.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Vanillin mit der Summenformel C8H8O3 oder C9H10O3 mit einem Reinheitsgrad von mehr als 95 GHT, einschließlich synthetisches Vanillin, natürliches Vanillin, biosynthetisches Vanillin (Biovanillin) und Ethylvanillin, mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2912 41 00 für synthetisches Vanillin, natürliches Vanillin und biosynthetisches Vanillin sowie ex 2912 42 00 für Ethylvanillin (TARIC-Codes 2912 41 00 10 und 2912 42 00 10).
Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, beträgt 131,1 Prozent.
Ausgenommen sind Mischungen verschiedener Aromachemikalien, die Vanillin in Konzentrationen von weniger als 95 GHT enthalten.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025






