Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Hauptschaltglied 3WL für 3/4-polige Schalter – KN-Code 8535 90 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 268. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Mai 2025:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um ein Hauptschaltglied 3WL für 3/4-polige Schalter, welches aus zwei Bestandteilen besteht. Bei dem einen Teil handelt es sich um einen Kontaktblock bestehend aus parallelen Kupferlitzen, verpresst in Metallplatten (teilweise galvanisiert) und massiven Kupferkontakten, parallel montiert, verschraubt, für hohe Ströme, mit Kunststoffelementen zur Befestigung der Kupferkontakte. Der andere Teil besteht aus mehreren massiven verschraubten Kontaktblechen aus Kupfer. Die Kontaktbleche aus Kupfer haben Bohrungen für den Anschluss an die rückwandigen Stromschienen bzw. Leitungen. Die Ware ist für den Einbau in einen offenen Leistungsschalter 3WL für eine Spannung von mehr als 1.000 Volt vorgesehen. Bei geschlossenem Stromkreis sind die beiden Bestandteile miteinander verbunden und stromdurchflossen. Bei der Ware handelt es sich um ein Verschleißteil, da bei den Schaltvorgängen (beim Öffnen des Schaltglieds) jedes Mal ein kurzer Lichtbogen entsteht.

Einreihung:

Die Ware ist in den KN-Code 8535 90 00 als anderes elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von mehr als 1.000 Volt in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 (Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI) und 6 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8535 und 8535 90 00 einzureihen.

Begründung:

Aufgrund der objektiven Eigenschaften der Ware, die aus zwei Kontaktelementen besteht, ist diese für den Einbau in einen offenen Leistungsschalter 3WL für eine Spannung von mehr als 1.000 Volt bestimmt.

Gemäß Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI sind Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 darstellen, stets dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind.

Die objektiven Beschaffenheitsmerkmale, der Verwendungszweck und die Funktion der Ware entsprechen dem Anwendungsbereich der Position 8535. Daher gilt die Ware als elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von mehr als 1.000 Volt. Eine Einreihung nach Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI ist daher ausgeschlossen.

(Stand: 08.07.2025)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 7308NEH19.06.2025
2.Position 8535NEH19.06.2025
3.Position 8544NEH19.06.2025
4.Position 8701NEH19.06.2025
5.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 08.07.2025)

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Rohrformstücke und Rohrverbindungsstücke

Die Europäische Kommission gibt die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen bekannt. Sie gelten für Einfuhren mit Ursprung in Russland, Südkorea und Malaysia.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1309 der Kommission vom 2. Juli 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Republik Korea, Malaysia und der Russischen Föderation nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L vom 3. Juli 2025.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in Südkorea, Malaysia und Russland. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307 93 11 91, 7307 93 11 93, 7307 93 11 94, 7307 93 11 95, 7307 93 11 99, 7307 93 19 91, 7307 93 19 93, 7307 93 19 94, 7307 93 19 95, 7307 93 19 99, 7307 99 80 92, 7307 99 80 93, 7307 99 80 94, 7307 99 80 95 und 7307 99 80 98).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Unterposition 9505 10

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 268. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Mai 2025:

Zu Unterposition 9505 10 gehören Dekorationsartikel aus verschiedenen Materialien (z. B. Kunststoffen, Keramik, Glas oder Holz), die Szenen mit weihnachtlicher Atmosphäre darstellen (z. B. mit geschmückten Häusern). Diese Waren können auch mit einer LED-Beleuchtung und/oder einem Musikmodul ausgestattet sein, das Weihnachtslieder spielt. Der Ausschuss hat daher entschieden, dass folgende Waren als „Weihnachtsartikel“ in die Unterposition 9505 10 einzureihen sind:

Warenbeschreibung:

1)     Eine Nachbildung eines alten Radios, das auf der Vorderseite mit einem kleinen „Fenster“ ausgestattet ist, hinter dem eine winterliche Stadtszene mit Häusern und Menschen sowie einem Weihnachtsbaum zu erkennen sind, und

2)     eine Darstellung eines Dorfes auf einem verschneiten Berg mit slalomfahrenden Skifahrern, Häusern und einem Zug. Einige der in der Szenerie dargestellten Häuser sind weihnachtlich geschmückt.

Einreihung und Begründung:

Die Waren sind in Anwendung der AV 1 und 6 als „Weihnachtsartikel“ in die Unterposition 9505 10 einzureihen, da sie Elemente enthalten, die mit Weihnachten in Verbindung stehen, und dazu bestimmt sind, nur während der Weihnachtszeit zu Dekorationszwecken verwendet zu werden.

(Stand: 25.06.2025)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 1902KN19.06.2025
2.Position 2103GE-national22.05.2025
3.Position 2106EE09.07.2025
4.Position 2206EE09.07.2025
5.Position 2208EE09.07.2025
6.Position 3302GE-national22.05.2025
7.Position 3907KN11.06.2025
8.Position 3913EE09.07.2025
9.Position 9405KN19.06.2025
10.Position 9505NEH19.06.2025
11.Position 9505KN24.06.2025
12.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 25.06.2025)

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Aluminiumstrangpresserzeugnisse mit Ursprung China

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt.

Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 1. Juli 2025.

Die Antidumpingmaßnahmen treten am 31. März 2026 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025

Aktualisierung der Zollaussetzungen und Zollkontingente

Die Verordnung (EU) 2025/1303 des Rates vom 23. Juni 2025 bringt wichtige Änderungen in der Anwendung von Zollaussetzungen für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren. Sie ändert die bestehende Verordnung (EU) 2021/2278 und ist seit dem 1. Juli 2025 in Kraft.

Aussetzungen: Verordnung (EU) 2025/1303; ABl. L vom 30. Juni 2025.

Kontingente: Verordnung (EU) 2025/1292; ABl. L vom 30. Juni 2025.

Zollbefreiungen für bestimmte Waren: Die EU setzt Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) auf zahlreiche Produkte vollständig aus – darunter chemische Zwischenprodukte, Spezialmotoren, Halbleiterkomponenten und weitere Industrie- und Agrarwaren, sofern diese in der EU nicht ausreichend verfügbar sind.

Anpassungen an neue technische Standards: Die Warenbeschreibungen wurden aktualisiert, um technischen Entwicklungen gerecht zu werden. Auch neue Produkte wurden hinzugefügt oder entfernt, um Marktverwerfungen zu vermeiden.

Sanktionspolitische Änderungen: Die bisherige Zollaussetzung für bestimmte Waren mit Ursprung in Russland und Belarus wurde aufgehoben. Damit folgt die EU ihrer restriktiven Außenhandelspolitik angesichts der geopolitischen Lage.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025

 

Antidumping – Ferrosilicium mit Ursprung in China und Russland

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein.

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Volksrepublik China; ABl. C vom 30. Juni 2025,C/2025/3570.

Die Auslaufüberprüfung betrifft Ferrosilicium, der derzeit in die folgenden KN-Codes eingereiht wird: 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025

Antidumping – Cholinchlorid mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1288 der Kommission vom 27. Juni 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cholinchlorid mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 30. Juni 2025.

Betroffen ist Cholinchlorid in jeder Form und Reinheit, auch auf Trägerstoff, mit einem Gehalt an Cholinchlorid von mindestens 30 GHT, ausgenommen Calciumphosphorylcholinchlorid-tetrahydrat mit der CAS-Nummer 72556-74-2, mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: KN-Codes ex 2923 10 00, ex 2309 90 31, ex 2309 90 96, ex 2106 und 3824 99 96 (TARIC-Zusatzcode 89ID).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025