Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

Quelle: Zoll.de

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine steht

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 765/2006

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 765/2006

Quelle: Zoll.de

Neue Verwendungszwecke in der Zertifikatsverwaltung für B2A – Ausfuhrfuhrkassenzettels („eAKZ“)

Zum 22.07.2025 werden im Zoll-Portal für Unternehmen, die an der Pilotierung des elektronischen Ausfuhrfuhrkassenzettels („eAKZ“) teilnehmen wollen, neue Verwendungszwecke in der Zertifikatsverwaltung freigeschaltet.

Funktionen des eAKZ:

  1. Nachweis der Ausfuhr: Der eAKZ stellt sicher, dass die Waren tatsächlich aus der EU ausgeführt wurden. Dies ist besonders wichtig für die Steuerbefreiung von Umsatzsteuer bei Exportgeschäften.

  2. Vereinfachung des Ausfuhrprozesses: Durch die elektronische Abwicklung wird der Verwaltungsaufwand reduziert, da der Prozess digitalisiert und in einem automatisierten System verwaltet wird.

  3. Zollabwicklung: Der eAKZ wird oft im Rahmen der Zollabwicklung bei Exporten benötigt, um sicherzustellen, dass alle Zollvorschriften eingehalten werden.

Der eAKZ kann online über das deutsche Zollsystem, beispielsweise das ATLAS-System, abgewickelt werden. Er ersetzt somit den früheren „Papier-Ausfuhrkassenzettel“, was den gesamten Prozess schneller und effizienter macht.

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2015/735

Dokumenttyp: Vorschriften | 10.07.2025 | AWR Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Ankerstange aus Stahl – KN-Code 7308 40 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 268. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Mai 2025:

Warenbeschreibung:

Ankerstange aus Stahl, in Form eines kalthergestellten Stahlrohres, mit vollflächigem Gewinde, mit einem Außendurchmesser von 30 – 105 mm, einem Innendurchmesser von 13 – 60 mm und einer Länge von 2 – 8 m. Das Erzeugnis wird als Bestandteil eines selbstbohrenden Ankersystems verwendet, das aus einer oder mehreren Ankerstangen, einer oder mehreren Ankerkupplungen, einer Ankermutter, einer Ankerplatte und einem Bohrer besteht. Das System wird im Tunnel- und Spezialtiefbau eingesetzt, z. B. im Tunnelbau sowie bei der Baugruben- und Böschungssicherung. Die Ankerstange ist so konstruiert, dass sie im Boden oder Bauwerk verbleibt und dort innen und außen von z. B. Zement, Mörtel oder anderen Injektionselementen umgeben ist und als Bewehrungselement dient.

Einreihung/Begründung:

Derartige Ankerstangen sind gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und dem Wortlaut der Position 7308 und dem KN-Code 7308 40 00 als „zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl, zur Verwendung als Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial“ unter den KN-Code 7308 40 00 einzureihen.

Eine Einreihung in die Position 7304 ist aus folgenden Gründen ausgeschlossen:

  • Gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 7304 umfasst diese Position „Rohre für Gas- oder Ölfernleitungen, Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art”.
  • Ausgeschlossen sind jedoch “Rohre und Hohlprofile, zu eindeutig erkennbaren Waren verarbeitet, z. B. zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Rohre und Hohlprofile (Position 73.08)”.

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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Starthilfekabeln – KN-Code 8544 42 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 268. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Mai 2025:

Warenbeschreibung:

Bei den Starthilfekabeln handelt es sich um Kabelsätze aus zwei isolierten elektrischen Kabeln, jeweils mit einer Länge von 2,5 m, 3 m oder 3,5 m, an den Enden jeweils mit einer Krokodilklemme versehen. Die Kabel sind identisch, aber unterschiedlich gefärbt (rot oder schwarz). Sie werden in der Regel zusammen verwendet, um eine Batterie eines Kraftfahrzeugs aufzuladen, indem sie an eine externe Stromquelle angeschlossen werden (entweder an eine andere Batterie eines Kraftfahrzeugs oder eine ähnliche Stromquelle), um den Start eines Motors zu unterstützen. Die Krokodilklemmen verleihen den Kabeln die Eigenschaft für den temporären Einsatz, da sie ein schnelles Anschließen und Trennen der Kabel ermöglichen.

Einreihung:

Die Waren sind in den KN-Code 8544 42 90 als andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, mit Anschlussstücken versehen, in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 8544 42 und 8544 42 90 einzureihen.

Begründung:

Die Starthilfekabel weisen die objektiven Beschaffenheitsmerkmale isolierter elektrischer Leiter, mit Anschlussstücken versehen, der Position 8544 auf. Sie werden verwendet, um eine temporäre Verbindung zwischen der Batterie eines Kraftfahrzeugs und einer externen elektrischen Stromquelle herzustellen. Folglich sind sie nicht von der Art, die in Beförderungsmitteln verwendet wird, da sie nicht dazu dienen, eine Verbindung zwischen inneren Teilen des Fahrzeugs herzustellen, sondern zwischen einem Teil des Fahrzeugs und einer externen Energiequelle. Sie sind auch nicht speziell für den Einbau in ein Kraftfahrzeug ausgelegt. Darüber hinaus können die Starthilfekabel nicht als elektrische Verkabelung betrachtet werden, sondern als elektrische Kabel, da sie aus mehreren verdrillten Strängen aus leitfähigem Material und nicht aus einem einzigen festen Kern bestehen. Die Waren entsprechen daher nicht dem Wortlaut des KN-Codes 8544 30 00, der Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der in Beförderungsmitteln verwendeten Art umfasst. Eine Einreihung in den KN-Code 8544 30 00 ist daher ausgeschlossen.

Daher sind die Waren aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale in den KN-Code 8544 42 90 als „andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, mit Anschlussstücken versehen“, in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 8544 42 und 8544 42 90 einzureihen.

(Stand: 08.07.2025)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Geländefahrzeug (ATV), das als Zugmaschine – Unterpositionen 8701 91 10 bis 8701 95 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 268. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Mai 2025:

Warenbeschreibung:

Quad, so genanntes Geländefahrzeug (ATV), das als Zugmaschine konzipiert ist.

Einreihung/Begründung:

Die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 8701 91 10 bis 8701 95 90 sind dahingehend auszulegen, dass die Quads/ATVs grundsätzlich das dort aufgeführte Kriterium der Anhängeleistung erfüllen, die für die Einreihung als Zugmaschinen der Position 8701 vorgesehen ist. Diese Auslegung steht im Einklang mit der Entscheidung des EuGHs in der Rechtssache C-15/05 (Kawasaki), die Vorrang vor allen anderen Rechtstexten und Erläuterungen hat.

Konkret bedeutet der Ausdruck „verfügen über technische Eigenschaften, die es ihnen ermöglichen, eine Last zu ziehen oder zu schieben oder eine Anhängelast (nicht gebremst) von mindestens dem Zweifachen ihres Eigengewichts (Gewicht des Fahrzeugs ohne Flüssigkeiten, Personen oder Ladung) anzuhängen“, dass die Zugkapazität des „zweifachen Eigengewichts (Gewicht des Fahrzeugs ohne Flüssigkeiten, Personen oder Ladung)“ das objektive Merkmal ist, das alle ATV kennzeichnen muss, die als Zugmaschinen verwendet werden sollen. Diese ATVs können diese Anhängelast nutzen, um eine Last zu schleppen oder zu schieben oder einen nicht gebremsten Anhänger zu ziehen (wobei dies bedeutet, dass die Anhängelast eines ATV, der über eine entsprechende Ausrüstung verfügt, genutzt wird um alle oder einige der oben genannten Funktionen auszuführen). Weiterlesen