Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Geländefahrzeug (ATV), das als Zugmaschine – Unterpositionen 8701 91 10 bis 8701 95 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 268. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Mai 2025:

Warenbeschreibung:

Quad, so genanntes Geländefahrzeug (ATV), das als Zugmaschine konzipiert ist.

Einreihung/Begründung:

Die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 8701 91 10 bis 8701 95 90 sind dahingehend auszulegen, dass die Quads/ATVs grundsätzlich das dort aufgeführte Kriterium der Anhängeleistung erfüllen, die für die Einreihung als Zugmaschinen der Position 8701 vorgesehen ist. Diese Auslegung steht im Einklang mit der Entscheidung des EuGHs in der Rechtssache C-15/05 (Kawasaki), die Vorrang vor allen anderen Rechtstexten und Erläuterungen hat.

Konkret bedeutet der Ausdruck „verfügen über technische Eigenschaften, die es ihnen ermöglichen, eine Last zu ziehen oder zu schieben oder eine Anhängelast (nicht gebremst) von mindestens dem Zweifachen ihres Eigengewichts (Gewicht des Fahrzeugs ohne Flüssigkeiten, Personen oder Ladung) anzuhängen“, dass die Zugkapazität des „zweifachen Eigengewichts (Gewicht des Fahrzeugs ohne Flüssigkeiten, Personen oder Ladung)“ das objektive Merkmal ist, das alle ATV kennzeichnen muss, die als Zugmaschinen verwendet werden sollen. Diese ATVs können diese Anhängelast nutzen, um eine Last zu schleppen oder zu schieben oder einen nicht gebremsten Anhänger zu ziehen (wobei dies bedeutet, dass die Anhängelast eines ATV, der über eine entsprechende Ausrüstung verfügt, genutzt wird um alle oder einige der oben genannten Funktionen auszuführen). Weiterlesen