Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Ankerstange aus Stahl – KN-Code 7308 40 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 268. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Mai 2025:

Warenbeschreibung:

Ankerstange aus Stahl, in Form eines kalthergestellten Stahlrohres, mit vollflächigem Gewinde, mit einem Außendurchmesser von 30 – 105 mm, einem Innendurchmesser von 13 – 60 mm und einer Länge von 2 – 8 m. Das Erzeugnis wird als Bestandteil eines selbstbohrenden Ankersystems verwendet, das aus einer oder mehreren Ankerstangen, einer oder mehreren Ankerkupplungen, einer Ankermutter, einer Ankerplatte und einem Bohrer besteht. Das System wird im Tunnel- und Spezialtiefbau eingesetzt, z. B. im Tunnelbau sowie bei der Baugruben- und Böschungssicherung. Die Ankerstange ist so konstruiert, dass sie im Boden oder Bauwerk verbleibt und dort innen und außen von z. B. Zement, Mörtel oder anderen Injektionselementen umgeben ist und als Bewehrungselement dient.

Einreihung/Begründung:

Derartige Ankerstangen sind gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und dem Wortlaut der Position 7308 und dem KN-Code 7308 40 00 als „zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl, zur Verwendung als Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial“ unter den KN-Code 7308 40 00 einzureihen.

Eine Einreihung in die Position 7304 ist aus folgenden Gründen ausgeschlossen:

  • Gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 7304 umfasst diese Position „Rohre für Gas- oder Ölfernleitungen, Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art”.
  • Ausgeschlossen sind jedoch “Rohre und Hohlprofile, zu eindeutig erkennbaren Waren verarbeitet, z. B. zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Rohre und Hohlprofile (Position 73.08)”.

Die betreffenden Waren gelten als Bestandteil eines selbstbohrenden Ankersystems für den Tunnel- und Spezialtiefbau und sind aufgrund ihrer objektiven Eigenschaften und Hauptfunktionen (als Bohrstangen, Injektionsrohre und Bewehrungsstäbe zugleich) für den Einsatz in Bauwerken bestimmt. Obwohl die Erzeugnisse der Definition von „Rohren“ im Sinne von Kapitel 73 (HS-Erläuterungen zu Kapitel 73, Allgemeines, zweiter Absatz, Nummer (1)) entsprechen, gelten sie als Rohre, die zu eindeutig erkennbaren Waren, z. B. zu Konstruktionszwecken der Position 7308, verarbeitet wurden.

Gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 7308 umfasst diese Position Metallkonstruktionen, auch unvollständig, und Konstruktionsteile, die üblicherweise u.a. aus Stäben und Rohren bestehen. Für die Zwecke dieser Position sind diese Konstruktionen dadurch gekennzeichnet, dass sie nach ihrer Aufstellung am Einsatzort verbleiben. Die Position umfasst auch „Rohrgerüste und ähnliches Material“ sowie „Stäbe, Profile, Rohre, die zu Konstruktionszwecken vorgerichtet sind (z. B. gelocht, gebogen oder eingeschnitten).

(Stand: 08.07.2025)

Quelle: Zoll.de