Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Starthilfekabeln – KN-Code 8544 42 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 268. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Mai 2025:

Warenbeschreibung:

Bei den Starthilfekabeln handelt es sich um Kabelsätze aus zwei isolierten elektrischen Kabeln, jeweils mit einer Länge von 2,5 m, 3 m oder 3,5 m, an den Enden jeweils mit einer Krokodilklemme versehen. Die Kabel sind identisch, aber unterschiedlich gefärbt (rot oder schwarz). Sie werden in der Regel zusammen verwendet, um eine Batterie eines Kraftfahrzeugs aufzuladen, indem sie an eine externe Stromquelle angeschlossen werden (entweder an eine andere Batterie eines Kraftfahrzeugs oder eine ähnliche Stromquelle), um den Start eines Motors zu unterstützen. Die Krokodilklemmen verleihen den Kabeln die Eigenschaft für den temporären Einsatz, da sie ein schnelles Anschließen und Trennen der Kabel ermöglichen.

Einreihung:

Die Waren sind in den KN-Code 8544 42 90 als andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, mit Anschlussstücken versehen, in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 8544 42 und 8544 42 90 einzureihen.

Begründung:

Die Starthilfekabel weisen die objektiven Beschaffenheitsmerkmale isolierter elektrischer Leiter, mit Anschlussstücken versehen, der Position 8544 auf. Sie werden verwendet, um eine temporäre Verbindung zwischen der Batterie eines Kraftfahrzeugs und einer externen elektrischen Stromquelle herzustellen. Folglich sind sie nicht von der Art, die in Beförderungsmitteln verwendet wird, da sie nicht dazu dienen, eine Verbindung zwischen inneren Teilen des Fahrzeugs herzustellen, sondern zwischen einem Teil des Fahrzeugs und einer externen Energiequelle. Sie sind auch nicht speziell für den Einbau in ein Kraftfahrzeug ausgelegt. Darüber hinaus können die Starthilfekabel nicht als elektrische Verkabelung betrachtet werden, sondern als elektrische Kabel, da sie aus mehreren verdrillten Strängen aus leitfähigem Material und nicht aus einem einzigen festen Kern bestehen. Die Waren entsprechen daher nicht dem Wortlaut des KN-Codes 8544 30 00, der Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der in Beförderungsmitteln verwendeten Art umfasst. Eine Einreihung in den KN-Code 8544 30 00 ist daher ausgeschlossen.

Daher sind die Waren aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale in den KN-Code 8544 42 90 als „andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, mit Anschlussstücken versehen“, in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 8544 42 und 8544 42 90 einzureihen.

(Stand: 08.07.2025)

Quelle: Zoll.de