EU/Russische Föderation – Restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lage in der Ukraine Verlängerung der Geltungsdauer

Die Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen auf der Grundlage des Beschlusses 2014/512/GASP wird bis zum 31. Januar 2017 verlängert.

 

Beschluss (GASP) 2016/1071 des Rates vom 1. Juli 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; ABl. L 178 vom 2.7.2016, S. 21.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

Antidumping – Bestimmte Schaumkeramikfilter mit Ursprung in der VR China

Einstellung des Antidumpingverfahrens

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1072 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Schaumkeramikfilter mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 178 vom 2.7.2016, S. 22.

 

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren in die Union von Schaumkeramikfiltern mit einer Durchschnittsporosität von bis zu 60 PPI (Poren pro Inch) und mit einer Unempfindlichkeit gegen den schnellen Temperaturanstieg beim Durchfluss des geschmolzenen Metalls von Umgebungstemperatur auf mindestens 1 300 °C (Thermoschockbeständigkeit), aus Keramikmaterial, ausgenommen

 

kieselsäurehaltige fossile Mehle oder ähnliche kieselsäurehaltige Erden oder

mit einem Zirkongehalt (Zirconiumdioxid, ZrO2) von mehr als 50 GHT,

 

mit Ursprung in der Volksrepublik China wurde mit Wirkung vom 03.07 2016 eingestellt. Die betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 6903 10 00, ex 6903 20 10, ex 6903 20 90, ex 6903 90 10, ex 6903 90 90 und ex 6909 19 00 eingereiht

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Antidumping – Silicium mit Ursprung in der VR China Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nach Auslaufüberprüfung

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1077 der Kommission vom 1. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 und eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates; ABl. L 179 vom 5.7.2016, S. 1.

 

Nach Abschluss der im Mai 2015 eingeleiteten Auslaufüberprüfung (Einleitungsbekanntmachung – ABl. C 174 vom 28.5.2015, S. 10) und der im September 2015 eingeleiteten teilweisen Interimsüberprüfung (Einleitungsbekanntmachung – ABl. C 287 vom 1.9.2015, S. 5) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China wird mit Wirkung vom 6.7.2016 ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, eingeführt. Das betroffene Silicium wird derzeit unter den KN-Code 2804 69 00 eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Terrorismusbekämpfung – 247. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1063 der Kommission vom 30. Juni 2016 zur 247. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 177 vom 1.7.2016, S. 4.

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Antidumping – Bestimmte Molybdändrähte mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nach Auslaufüberprüfung

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1046 der Kommission vom 28. Juni 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates; ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 19.

 

Die EU-Kommission hat nach Abschluss der im Juni 2015 eingeleiteten Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China (Einleitungsbekanntmachung – ABl. C 194 vom 12.6.2015, S. 4) mit Wirkung vom 30.6.2016 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China, eingeführt.

 

Die von dieser Maßnahme betroffenen Waren werden derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 (TARIC-Codes 8102 96 00 11 und 8102 96 00 19) eingereiht.

 

Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, beträgt 64,3 %. Hinsichtlich der Höhe des Antidumpingzollsatzes hat sich keine Änderung gegenüber der bisherigen Maßnahme ergeben.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der VR China – Widerruf der von der EU-Kommission angenommenen Verpflichtung im Hinblick auf einen ausführenden Hersteller

Die EU-Kommission widerruft mit Wirkung vom 30.6.2016 die mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214) bestätigte Annahme der Verpflichtung in Bezug auf Zhejiang Xiongtai Photovoltaic Technology Co. Ltd mit seinem verbundenen Unternehmen in der Union, für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B919 gilt.

 

Folge des Widerrufs der Verpflichtung ist, dass für betroffene Waren dieses ausführenden Herstellers automatisch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung (30.6.2016) bei der Einfuhr in die EU der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1) eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66) eingeführte endgültige Ausgleichszoll anzuwenden ist.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Verordnung (EU) 2016/1051 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren; ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 5.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt