Diagonale Ursprungskumulierung – Neue Matrix

Mitteilung der Kommission über den Beginn der Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens; ABl. C 244 vom 5.7.2016, S. 10.

Die EU-Kommission hat auf der Grundlage der Mitteilungen der Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eine aktualisierte Tabelle veröffentlicht, aus der ersichtlich ist, ab wann die zur Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung vereinbarten Ursprungsregeln anwendbar sind (Tabelle 1). Die neue Tabelle ersetzt die im Februar 2016 (ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 8) veröffenlichte Aufstellung.

 

Die Tabelle umfasst einerseits den Beginn der diagonalen Kumulierung auf der Grundlage von Anlage 1 Artikel 3 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4), soweit in dem betreffenden Freihandelsabkommen hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen Bezug genommen wird (Kennzeichnung vor dem Datum mit (C)) und andererseits den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung, die den betreffenden Freihandelsabkommen beigefügt sind.

 

Neu aufgenommen wurde das Inkrafttreten des Regionalen Übereinkommens zwischen EU und dem Kosovo zum 1.4.2016. Die neuen Einträge sind in der beigefügten Tabelle “rot” markiert.

 

Zusätzlich enthält die Mitteilung noch die Tabelle zur sog. SAP-Kumulierung (Tabelle 2). Die Datumangaben in dieser Tabelle beziehen sich auf das Datum der Anwendung der den Freihandelsabkommen der EU, der Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU beigefügten Ursprungsprotokollen, die eine diagonale Kumulierung vorsehen. Sobald in ein Freihandelsabkommen zwischen in Tabelle 2 aufgeführten Parteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, ein Verweis auf das Übereinkommen aufgenommen wird, ist in Tabelle 1 eine Datumsangabe eingesetzt worden, der ein (C) vorangestellt ist. Unter die Zollunion zwischen der EU und der Türkei fallende Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei können als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft zum Zweck der diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union und den an dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern, mit denen Ursprungsprotokolle gelten, behandelt werden.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt