Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der VR China – Widerruf der von der EU-Kommission angenommenen Verpflichtung im Hinblick auf einen ausführenden Hersteller

Die EU-Kommission widerruft mit Wirkung vom 30.6.2016 die mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214) bestätigte Annahme der Verpflichtung in Bezug auf Zhejiang Xiongtai Photovoltaic Technology Co. Ltd mit seinem verbundenen Unternehmen in der Union, für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B919 gilt.

 

Folge des Widerrufs der Verpflichtung ist, dass für betroffene Waren dieses ausführenden Herstellers automatisch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung (30.6.2016) bei der Einfuhr in die EU der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1) eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66) eingeführte endgültige Ausgleichszoll anzuwenden ist.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt