Antidumping – Bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der VR China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (2017/C 187/17); ABl. C 187 vom 13.6.2017, S. 60.

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2013 des Rates eingeführte endgültige Antidumpingmaßnahme auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der  Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 1) tritt am 16.3.2018, Weiterlesen

Terrorismusbekämpfung – 267. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2017/998 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 150 com 14.6.2017, S. 5.
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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Zusammengesetze Würzmittel mit Vanille

Durchführungsverordnung (EU) 2017/690 der Kommission vom 2. März 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 145 vom 8.6.2017, S. 4. – Einreihung nach 2103 90 90

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Eine Ware in Form eines bräunlichen, trüben Auszugs aus Vanilleschoten (in Wasser und 35 Vol.-% Alkohol gelöst), dem 5 GHT Zucker zugesetzt werden. Die Ware hat ein intensives Vanillearoma und einen charakteristischen Geschmack nach Alkohol und Zucker. Sie ist für den Einzelverkauf in Flaschen zu je 100 ml aufgemacht und wird zum Verbessern des Geschmacks bestimmter Gerichte verwendet.

 

Durch den Zusatz von Zucker kann die Ware nicht als Pflanzenauszug betrachtet werden, sondern ist als zusammengesetztes Würzmittel anzusehen.

 

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die nicht übereinstimmen, können drei Monate lang nach Inkrafttreten der Verordnung weiterhin verwendet werden.

Einreihung nach 2103 90 90

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU-Chile-Assoziationsabkommen – Änderung der Direktbeförderungsklausel

Beschluss Nr. 2/2015 des Assoziationsausschusses EU-Chile vom 30. November 2015 zur Ersetzung des Anhangs III Titel III Artikel 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits über die unmittelbare Beförderung [2017/958]; ABl. L 144 vom 7. Juni 2017, S. 35

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Terrorismusbekämpfung – 267. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Durchführungsverordnung (EU) 2017/778 der Kommission vom 4. Mai 2017 zur 267. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 116 vom 5.6.2017, S. 26.
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Merkblatt zu den Genehmigungscodierungen und zur elektronischen Anmeldung/Abschreibung genehmigungspflichtiger Ausfuhren im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr – Version 3.26.1  –  Stand: 22. Mai 2017

Ziel dieses Merkblatts ist es, über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren zu informieren und einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich zu geben. Darüber hinaus wird erläutert, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung entfaltet

 

Quelle: Zoll.de

Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der VR China

Widerruf der von der EU-Kommission angenommenen Verpflichtung im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2017/941 der Kommission vom 1. Juni 2017 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Weiterlesen

EU/Kongo DR – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Anhänge

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/904 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen; ABl. L 138 I vom 29.5.2017, S. 1.

    Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wurde mit Wirkung vom 29.5.2017 aktualisiert. Angesichts der sehr ernsten Lage in der Demokratischen Republik Kongo werden neun weitere Personen in die in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/905 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo; ABl. L 138 I vom 29.5.2017, S. 6.

    Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP wurde mit Wirkung vom 29.5.2017 aktualisiert. Angesichts der sehr ernsten Lage in der Demokratischen Republik Kongo werden neun weitere Personen in die in Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

  • Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/905 des Rates, und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/904 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo unterliegen; ABl. C 169 vom 30.5.2017, S. 4.
  • Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, unterliegen; ABl. C 169 vom 30.5.2017, S. 5.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Syrien – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen, Aktualisierung der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/907 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien; ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 15.

    Die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Einträge zu bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wurden mit Wirkung vom 31.5.2017 auf den neuesten Stand gebracht und geändert.

  • Beschluss (GASP) 2017/917 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien; ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 62.

    Die restriktiven Maßnahmen werden bis 1.6.2018 verlängert. Außerdem werden die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Einträge zu bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, auf den neuesten Stand gebracht und geändert.

  • Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen; ABl. C 169 vom 30.5.2017, S. 6.
  • Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen; ABl. C 169 vom 30.5.2017, S. 7.7

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt