Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der VR China

Widerruf der von der EU-Kommission angenommenen Verpflichtung im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2017/941 der Kommission vom 1. Juni 2017 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller; ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 43.

 

Der Widerruf erfolgt, nachdem BYD im März 2017 und Yingli im im April 2017 der EU-Kommission mitgeteilt haben, dass sie ihre Verpflichtungen zurücknehmen wollen.

 

Die EU-Kommission hat daraus den Schluss gezogen, dass die Annahme der Verpflichtung für BYD und Yingli zu widerrufen ist.

 

Folge des Widerrufs ist, dass für betroffene Waren dieser ausführenden Hersteller automatisch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung (3.6.2017) bei der Einfuhr in die EU der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1) eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverord-nung (EU) Nr. 1239/2013 (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66) eingeführte endgültige Ausgleichszoll anzuwenden ist.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt