DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/787 DER KOMMISSION vom 25. Mai 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur.
Warenbezeichnung:
Eine Ware (sogenannte Schnürorthese) aus mehreren zusammengenähten Spinnstoffteilen, mit je einer Öffnung für die Zehen und die Ferse, an den Öffnungen und Kanten gesäumt. Der Blattbereich wird mit einer Zunge aus Gestricken geschlossen. Die anderen Spinnstoffteile bestehen aus mehreren Lagen elastischer Gestricke.
An dem Spinnstoff ist eine Platte aus elastischem Kunststoff befestigt, die an der Außenseite der Ware nur teilweise sichtbar ist. Die Kunststoffplatte reicht um die Sohle herum und weist entlang des Blatts Ösen und entlang des Schafts Haken auf, die ein Festziehen der Ware am Fuß und an der Wade mit Schnürsenkeln aus Spinnstoffen ermöglichen.
Die Kunststoffplatte verleiht der Ware eine gewisse Stabilität. Sie ist allerdings flexibel und übt, wenn sie mit Schnürsenkeln festgezogen wird, Druck auf Fuß und Wade aus.
Diese Ware ist dazu bestimmt, in einem Schuh getragen zu werden, und dient als Knöchelbandage bei Verstauchungen und Prellungen der Knöchel, Bänderrissen und -läsionen, zur Vorbeugung solcher Verletzungen sowie bei Bandinstabilität. Sie kann jedoch nicht vollständig eine bestimmte Bewegung des verletzten Körperteils verhindern.
Bei der postoperativen Rehabilitation trägt die Ware dazu bei, dass der verletzte Körperteil wieder mit dem vollen Körpergewicht belastet werden kann. Weiterlesen