Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

Die aktualisierte Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea steht zum Download bereit.

thumbnail of restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 05.06.2018

 

 

 

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Warenursprungs

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/604 vom 18. April 2018 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verfahrensvorschriften zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union geändert.

Gegenstand der Änderungen sind Verfahrensvorschriften zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Warenursprungs, die es Unternehmen u.a. ermöglichen, Vormaterialien mit Präferenzursprung im Rahmen der „Aktiven Veredelung“ zu verarbeiten und die Präferenzursprungseigenschaft auf die entstandenen Veredelungserzeugnisse zu übertragen.

Bei der anschließenden Überführung in den freien Verkehr werden für die Veredelungserzeugnisse die gleichen reduzierten Präferenzzollsätze veranschlagt, die für die unbearbeiteten Vormaterialien gelten.

Die neue Regelung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2016 in Kraft.

Link: Durchführungsverordnung (EU) 2018/604

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

VR China – Neue Vorschriften für die Zollanmeldung im Warenverkehr

Seit 1.6.2018 gelten in der VR China neue Vorschriften für die Zollanmeldung von Waren. Betroffen ist sowohl die Ein- als auch die Ausfuhr aus der VR China. Gefordert werden Registrierungsnummern (beim chinesischen Zoll) des Versandunternehmens und des Empfängers sowie die jeweiligen Telefon- und Faxnummern. Vom Versender in der EU wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verlangt. Sammelbezeichnungen für die Warenart sind nicht mehr zulässig und müssen konkretisiert werden.

 

Quelle: Chinesischen Generalzolldirektion

Einreihung sogenannte Schnürorthese – 6307 90 10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/787 DER KOMMISSION vom 25. Mai 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur.

Warenbezeichnung:

Eine Ware (sogenannte Schnürorthese) aus mehreren zusammengenähten Spinnstoffteilen, mit je einer Öffnung für die Zehen und die Ferse, an den Öffnungen und Kanten gesäumt. Der Blattbereich wird mit einer Zunge aus Gestricken geschlossen. Die anderen Spinnstoffteile bestehen aus mehreren Lagen elastischer Gestricke.

An dem Spinnstoff ist eine Platte aus elastischem Kunststoff befestigt, die an der Außenseite der Ware nur teilweise sichtbar ist. Die Kunststoffplatte reicht um die Sohle herum und weist entlang des Blatts Ösen und entlang des Schafts Haken auf, die ein Festziehen der Ware am Fuß und an der Wade mit Schnürsenkeln aus Spinnstoffen ermöglichen.

Die Kunststoffplatte verleiht der Ware eine gewisse Stabilität. Sie ist allerdings flexibel und übt, wenn sie mit Schnürsenkeln festgezogen wird, Druck auf Fuß und Wade aus.

Diese Ware ist dazu bestimmt, in einem Schuh getragen zu werden, und dient als Knöchelbandage bei Verstauchungen und Prellungen der Knöchel, Bänderrissen und -läsionen, zur Vorbeugung solcher Verletzungen sowie bei Bandinstabilität. Sie kann jedoch nicht vollständig eine bestimmte Bewegung des verletzten Körperteils verhindern.

Bei der postoperativen Rehabilitation trägt die Ware dazu bei, dass der verletzte Körperteil wieder mit dem vollen Körpergewicht belastet werden kann. Weiterlesen

Energie- und stromsteuerrechtliche Transparenzpflichten

Am 30. Juni 2018 endet die Frist zur Abgabe von Anzeigen und Erklärungen nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) zu den im Jahr 2017 gewährten staatlichen Beihilfen.

Auch die Möglichkeit der Beihilfeempfänger, sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von der Anzeige- beziehungsweise Erklärungspflicht befreien zu lassen, ist nur bis zu diesem Stichtag gegeben.

Betroffen sind Unternehmen, aber auch Privatpersonen, die energie- und stromsteuerrechtliche Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen haben, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt (siehe Anlage zur EnSTransV).

Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)

 

Quelle: Zol.de

Alkoholsteuerreform 2018

Überleitung von Erlaubnissen und Zulassungen, die nach Maßgabe des Branntweinmonopolrechts erteilt wurden

Mit dem Inkrafttreten des Alkoholsteuerrechts zum 1. Januar 2018 gelten gemäß § 38 Abs. 1 und 2 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) die nachfolgenden nach dem Branntweinmonopolrecht erteilten und am 31. Dezember 2017 gültigen Erlaubnisse und Zulassungen als widerruflich erteilte Erlaubnisse nach dem Alkoholsteuergesetz:

  • Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
  • Erlaubnis als registrierter Empfänger
  • Erlaubnis als registrierter Versender
  • Erlaubnis als Beauftragter eines Versandhändlers
  • Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
  • Zulassung zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei

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Internationale Zollwebseiten

Auf ihrer Homepage stellt die Europäische Kommission – GD Steuern und Zollunion – eine Linksammlung zu zollbezogenen Webseiten zur Verfügung. Gegliedert ist die Linkliste nach

  • Mitgliedstaaten
  • Kandidatenländer (ehem. Jugoslawische Republik Mazedonien, Türkei)
  • Internationalen Organisationen (u. a.: OECD, WCO und Internationaler Verband der Vereinigung der Zollagenten)
  • Webseiten der Zollverwaltungen anderer Länder in der Weltzollorganisation
  • sonstige Stellen mit Zollbezug

Die Linksammlung ist hier abrufbar.

Quelle: European Commission

Schweiz – Auskunftszentrale für allgemeine Zollanfragen

Ab den 04.04.2016 werden allgemeine Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Firmen in einer Auskunftszentrale beantwortet. Der neue Service steht unter der Nummer 0041 (0)58 467 15 15 von Montag bis Freitag in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch zur Verfügung.

Die Zentrale ist von Montag bis Freitag, von 8 bis 11.30 und von 13.30 bis 17 Uhr, per Telefon unter der Nummer 0041 (0)58 467 15 15 erreichbar. Ausserhalb dieser Zeiten können Fragesteller via Webseite ein Kontaktformular an die Auskunftszentrale schicken. Mit der Auskunftszentrale können die Bürgerinnen und Bürger sowie Firmen noch besser bedient werden.

Quelle:  Zoll Schweiz