Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23, Nr. 25 und Nr. 27

Das BAFA hat die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23, Nr. 25 und Nr. 27 aufgrund fortbestehenden Abstimmungsbedarfs zunächst nur bis zum 30.09.2018 verlängert.

Weitergehende Verlängerungen bis zum 31.03.2019 sind jedoch beabsichtigt und werden nach Abschluss der Abstimmungen zu etwaigen inhaltlichen Änderungen vorgenommen.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Einweg-Einlage für Kindertöpfchen – 3924 90 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/838 DER KOMMISSION vom 31. Mai 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Warenbezeichnung:

Sogenannte Einweg-Einlage für Kindertöpfchen, bestehend aus einem Kunststoffbeutel, an dessen Boden eine Einlage aus mehrlagigem saugfähigem Papier und einem superabsorbierenden Polymer aus Polyacrylat-Granulat angebracht ist.

Dieses superabsorbierende Polyacrylat-Granulat wird zu einem Gel, sobald es mit Urin in Berührung kommt.

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3924 und 3924 90 00 .

Eine Einreihung in die Position 4818 ist ausgeschlossen, da nicht die Bestandteile aus Papier den wesentlichen Charakter der Ware ausmachen, sondern das superabsorbierende Polymer aus Polyacrylat.

Eine Einreihung in die Position 9619 ist ausgeschlossen, da die Ware nicht so geformt ist, dass sie sich gut an den menschlichen Körper anpasst (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9619 ).

Die Ware ist eine Kombination aus Kunststoffen und anderen Materialien. Eine Ware aus Kunststoffen und anderen Materialien wird in Kapitel 39 eingereiht, sofern sie den wesentlichen Charakter eines Kunststofferzeugnisses beibehält (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 39, Allgemeines).

Der wesentliche Charakter der Ware wird durch das superabsorbierende Polymer bestimmt; das Papier hat lediglich eine Träger- oder Verpackungsfunktion.

Die Ware ist daher als andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen in den KN-Code 3924 90 00 einzureihen.

Einreihung (KN-Code):

3924 90 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

nichtalkoholische, aromatisierte und gefärbte Flüssigkeit, die nach Verdünnung als Nahrungsergänzungsmittel verwendet wird – 2106 90 98

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/837 DER KOMMISSION vom 31. Mai 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware, bestehend aus folgenden Bestandteilen (in GHT):

2106 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106 , 2106 90 und 2106 90 98 .

Da keine spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome aufgeführt sind, für die das Erzeugnis verwendet werden soll, ist eine Einreihung als Arzneiware in Kapitel 30 ausgeschlossen. Daher erfüllt die Ware nicht die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30, erster Absatz, Buchstabe a).

Da die Ware nicht unmittelbar trinkbar ist, ist eine Einreihung als Getränk in Kapitel 22 ausgeschlossen (siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Kapitel 22, Allgemeines, zweiter Absatz, zweiter Satz).

Die Ware enthält ein Süßmittel, verschiedene Vitamine und eine große Menge Glycerin. Daher weist sie eine komplexere Zusammensetzung auf als ein Isoglucosesirup der Unterpositionen 2106 90 30 bis 2106 90 59 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 2106 , Nummer 12).

Ihre besondere Verwendung wird auch durch ihre Verpackung und Kennzeichnung als Nahrungsergänzungsmittel für den Einzelhandel ausgewiesen. Aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Ware, insbesondere ihrer Zusammensetzung, sowie aus der Form ihrer Aufmachung ergibt sich, dass die Ware für eine bestimmte Verwendung zur Unterstützung des Immunsystems und nicht für eine allgemeinere Verwendung bestimmt ist, wie dies bei Zuckersirupen der Fall ist.

Die Ware ist daher als andere Lebensmittelzubereitung in den KN-Code 2106 90 98 einzureihen.

Wasser

41,6,

Zucker

18,1,

Glycerin

15,1,

Citronensäure

13,9,

Maltodextrin

4,1,

Ascorbinsäure

3,0,

Steviolglycoside

1,8,

natürliche Aromen

1,1,

geringe Mengen der Vitamine B6, B12 und Folsäure (B9).

Bei der Ware handelt es sich um eine nichtalkoholische, aromatisierte und gefärbte Flüssigkeit, die nach Verdünnung als Nahrungsergänzungsmittel verwendet wird. Sie ist nicht unmittelbar trinkbar.

Die Ware ist dazu bestimmt, zur Unterstützung des Immunsystems und zur Bereitstellung von Energie für den menschlichen Körper verwendet zu werden. Die Tagesdosis der Ware ist 2 ml, die vor dem Verzehr verdünnt werden müssen. Eine solche Tagesdosis enthält 40 mg Vitamin C, 1 mg Vitamin B6, 200 μg Folsäure und 2 μg Vitamin B12.

Die Ware ist in Kunststoffflaschen zu 60 ml mit einer Tropfvorrichtung für den Einzelverkauf aufgemacht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Anwendbarkeit des regionalen Übereinkommens für Georgien

Die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. I des Abkommens zwischen der EU und Georgien wurden durch ein neues Protokoll Nr. I ersetzt.

Mit Beschluss Nr. 1/2018 des Zoll-Unterausschusses EU-Georgien vom 20. März 2018, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. L 140 vom 6. Juni 2018, wurden die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Georgien durch ein neues Protokoll Nr. I ersetzt.

Hiernach sind ab dem 1. Juni 2018 die Ursprungsregeln des regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. L 54 vom 26. Februar 2013, anzuwenden.

thumbnail of EU-GEORGIEN Präferenz 06.06.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

US-amerikanische Strafzölle auf Stahl und Aluminium – EU-Zölle sollen ab Juli in Kraft treten

Die Europäische Kommission hat heute bekanntgegeben, dass die Zölle auf Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ab Juli 2018 gelten sollen.

Die Kommission teilte mit, dass die erforderliche Koordination mit den Mitgliedstaaten bis Ende Juni abgeschlossen sein soll, sodass die Zölle ab Juli in Kraft treten können. Die hierfür erforderliche Notifizierung der Welthandelsorganisation (WTO) war bereits am Mitte Mai 2018 erfolgt.

thumbnail of Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den USA 17.05.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Iran – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Beschluss (GASP) 2018/833 des Rates vom 4. Juni 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran; ABl. L. 140 vom 6. Juni 2018, S. 87.

Die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird infolge einer Überprüfung aktualisiert. Anhang II des Beschlusses 2014/413/GASP wird entsprechend geändert.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/827 des Rates vom 4. Juni 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran; ABl. L. 140 vom 6. Juni 2018, S. 3.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird entsprechend aktualisiert.

 

Mitteilung an die Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/413/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/833 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/827 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen Iran unterliegen; ABl. C 193 vom 6. Juni 2018, S. 6;

sowie

Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran unterliegen; ABl. C 193 vom 6. Juni 2018, S. 7.

thumbnail of restriktive Maßnahmen gegen Iran 08.06.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Kombinierte Nomenklatur – Mehrere Änderungen der Erläuterungen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 191 vom 5. Juni 2018, S. 6-7.

Die Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur werden in drei Unterpositionen geändert.

  • Bei KN-Unterposition „1211 90 86 andere“ wird folgender Satz auf S. 69 am Ende des ersten Absatzes angefügt:
    „Reishi-Pilzpulver (Ganoderma lucidum)“.

 

  • KN-Unterpositionen „3824 99 92 und 3824 99 93 chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ werden wie folgt ergänzt (S. 182):„Hierher gehören Oxoöle und deren Fraktionen, die einer vollständigen oder teilweisen Veresterung, Alkoxylierung, Kondensation oder Hydrolyse unterworfen waren. Es handelt sich um in Oxo-Verfahren (einschließlich Oxosynthese) entstandene Nebenprodukte, die als Heavy Oxo Fraction (HOF) bezeichnet werden, welche die Nebenprodukte der Hydroformylierung (Fischer-Tropsch-Synthese, bei der Alkene zu Aldehyden reagieren) und die Destillationsrückstände aus der Gewinnung von Oxoalkoholen umfassen. Sie enthalten vorwiegend Aldehyde, Ether, Etheralkohole, Alkohole, Ester und Carbonsäuren mit möglichen geringfügigen Mengen anderer Substanzen (z. B. Olefine und Paraffine).

    Hierher gehören nicht die in Oxo-Verfahren entstandenen Nebenprodukte, die als Light Oxo Fraction (LOF) bezeichnet werden, welche vorwiegend aus Olefinen und Paraffinen bestehen (Position 2710).“

 

  • Bei KN-Unterposition „2939 69 00 andere“ wird der nachfolgende Text angefügt (S. 152):„2939 71 00 – Cocain, Ecgonin, Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat; ihre Salze, Ester und anderen Derivate. Hierher gehören auch synthetisch reproduzierte Alkaloide.“

    2939 79  – andere
    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2939 71 00.“

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping – Ferrosilicium mit Ursprung in Ägypten und der Ukraine

Einstellung der Antidumpinguntersuchung

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/824 der Kommission vom 4. Juni 2018 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Ägypten und der Ukraine; ABl. L 139 vom 5. Juni 2018, S. 25.

 

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Ägypten und der Ukraine wird eingestellt.

Gegenstand der Untersuchung war Ferrosilicium (FeSi), eine Ferrolegierung mit einem Siliciumgehalt von 20 bis 96 GHT und einem Eisengehalt von 4 GHT oder mehr, das derzeit unter den KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 sowie 7202 29 90 eingereiht wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping – Bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand

Zollbefreiung für weiteren indischen Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2018/788 der Kommission vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 134 vom 31. Mai 2018, S. 5.

 

Voraussetzung für Inanspruchnahme der Befreiung ist die Vorlage einer Rechnung, die bestimmten Anforderungen genügen muss. Die Handelsrechnung muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des rechnungsstellenden Unternehmens unterzeichnet wurde:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Wortlaut der Erklärung:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Datum und Unterschrift

Auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf Einfuhren aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand, gilt ein Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 eingeführt wurde. Diese Durchführungsverordnung wird geändert:  SPG Glass Fibre PVT, LTD, ein ausführender Hersteller aus Indien, wird von den Antidumpingzöllen befreit.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen,

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen.

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen 06.06.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018