Antidumping – Mangandioxide mit Ursprung in Südafrika

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (2018/C 203/07); ABl. C 203 vom 13. Juni 2018, S. 17.

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 191/2014 eingeführte Antidumpingmaßnahme auf die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in der Republik Südafrika tritt am 1. März 2019 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

EU/Irak – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/875 der Kommission vom 15. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 154 vom 18. Juni 2018, S. 1.

thumbnail of Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Irak 19.06.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

 

Antidumping/Antisubvention – Handelspolitische Schutzinstrumente der EU werden modernisiert

Änderung der Grundverordnung tritt in Kraft

Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern; ABl. L 143 vom 7. Juni 2018, S. 1.

Die Grundverordnung zu Antidumping und Antisubvention wurde geändert und am 7. Juni 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Änderungen umfassen folgende Kernpunkte:

Mehr Transparenz und Vorhersehbarkeit:

Wirtschaftsbeteiligte, insbesondere Einführer, sollen drei Wochen vor Einführung von vorläufigen Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen vorgewarnt werden.

Die Einfuhren werden während dieses Zeitraums zollamtlich erfasst, um eine Bevorratung zu vermeiden.

Auch über die Nichteinführung soll frühzeitiger als bisher informiert werden.

Erstattung von Zöllen, die während einer Auslaufüberprüfung einer bestehenden Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahme erhoben werden, wenn die Untersuchung mit dem Ergebnis abgeschlossen wird, die Maßnahmen nicht aufrechtzuerhalten.

Kürzere Untersuchungszeiträume:

Abschluss einer Untersuchung innerhalb von 14 Monaten (bisher 15)

Einführung vorläufiger Maßnahmen innerhalb von sieben bis acht Monaten (bisher neun Monate)

Möglichkeit, höhere Zölle zu erheben, wenn es zu Verzerrungen bei Rohstoffen kommt (die „Regel des niedrigeren Zolls“ wird angepasst)

Möglichkeit, Untersuchungen auch ohne formellen Antrag einzuleiten, falls Vergeltungsmaßnahmen seitens der betroffenen Drittländer drohen

Ausbau der KMU Informationsstelle (SME Help Desk)

Kosten für EU-Unternehmen, die aufgrund höherer Sozial- und Umweltstandards entstehen, sollen bei der Berechnung sowie bei der Annahme von Verpflichtungserklärungen berücksichtigt werden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

US-Sanktionen gegenüber Iran – Europäische Kommission beschließt Maßnahmen, um europäische Firmen zu schützen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, das sogenannte Blockadestatut zu aktualisieren, indem der Anwendungsbereich auf die US-amerikanischen Sanktionen gegen Iran ausgeweitet wird.

Damit sollen europäische Unternehmen, die im Iran wirtschaftlich tätig sind, geschützt werden.

Es ist ihnen dann einerseits verboten, sich an die US-amerikanischen Sanktionen zu halten, und bietet andererseits die Möglichkeit Entschädigungen einzufordern.

Zudem werden Urteile ausländischer Gerichte in Bezug auf die US-Sanktionen in der Europäischen Union nicht anerkannt.

 

Kurzmitteilung der Europäischen Kommission vom 6. Juni 2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Terrorismusbekämpfung – 286. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/855 der Kommission vom 8. Juni 2018 zur 286. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 146 vom 11. Juni 2018, S. 3.

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte 13.06.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China

Umfirmierung dreier Unternehmen

Bekanntmachung betreffend die geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union: Umfirmierung eines Unternehmens, für das der Zollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt; ABl. L 146 vom 11. Juni 2018, S. 18.

Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China unterliegen Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570. Weiterlesen

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 12. April 2018 – Wirbelsäulenfixationssystem – Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1214/2014))

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 12. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Medtronic GmbH / Finanzamt Neuss

(Rechtssache C-227/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 – Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Unterpositionen 9021 10 10, 9021 10 90 und 9021 90 90 – Wirbelsäulenfixationssystem – Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1214/2014))

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Einreihung von Wirbelsäulenfixationssystemen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in die Unterposition 9021 90 90 der Kombinierten Nomenklatur ausgeschlossen ist, wenn diese Systeme in eine andere Unterposition von Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden können. Die etwaige Einreihung dieser Systeme in die Unterposition 9021 10 10 oder die Unterposition 9021 10 90 der Kombinierten Nomenklatur hängt von der sie kennzeichnenden Hauptfunktion ab, die vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung der objektiven Merkmale und Eigenschaften solcher Systeme sowie ihrer vorgesehenen und ihrer konkreten Verwendung zu ermitteln ist.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018