Antidumping/Antisubvention – Handelspolitische Schutzinstrumente der EU werden modernisiert

Änderung der Grundverordnung tritt in Kraft

Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern; ABl. L 143 vom 7. Juni 2018, S. 1.

Die Grundverordnung zu Antidumping und Antisubvention wurde geändert und am 7. Juni 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Änderungen umfassen folgende Kernpunkte:

Mehr Transparenz und Vorhersehbarkeit:

Wirtschaftsbeteiligte, insbesondere Einführer, sollen drei Wochen vor Einführung von vorläufigen Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen vorgewarnt werden.

Die Einfuhren werden während dieses Zeitraums zollamtlich erfasst, um eine Bevorratung zu vermeiden.

Auch über die Nichteinführung soll frühzeitiger als bisher informiert werden.

Erstattung von Zöllen, die während einer Auslaufüberprüfung einer bestehenden Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahme erhoben werden, wenn die Untersuchung mit dem Ergebnis abgeschlossen wird, die Maßnahmen nicht aufrechtzuerhalten.

Kürzere Untersuchungszeiträume:

Abschluss einer Untersuchung innerhalb von 14 Monaten (bisher 15)

Einführung vorläufiger Maßnahmen innerhalb von sieben bis acht Monaten (bisher neun Monate)

Möglichkeit, höhere Zölle zu erheben, wenn es zu Verzerrungen bei Rohstoffen kommt (die „Regel des niedrigeren Zolls“ wird angepasst)

Möglichkeit, Untersuchungen auch ohne formellen Antrag einzuleiten, falls Vergeltungsmaßnahmen seitens der betroffenen Drittländer drohen

Ausbau der KMU Informationsstelle (SME Help Desk)

Kosten für EU-Unternehmen, die aufgrund höherer Sozial- und Umweltstandards entstehen, sollen bei der Berechnung sowie bei der Annahme von Verpflichtungserklärungen berücksichtigt werden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018