EU/Venezuela – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Beschluss (GASP) 2018/901 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela; ABl. L 160I vom 25. Juni 2018, S. 12.

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2074 enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Dieser Anhang wird aktualisiert, elf weitere Personen werden aufgenommen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/899 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela; ABl. L 160I vom 25. Juni 2018, S. 5

Mit der vorliegenden Verordnung wird der oben erläuterte Ratsbeschluss umgesetzt: Elf Personen werden in Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 aufgenommen. Dieser Anhang enthält die Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/901 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/899 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela unterliegen; ABl. C 222 vom 26. Juni 2018, S. 6;

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela unterliegen; ABl. C 222 vom 26. Juni 2018, S. 7.

thumbnail of Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela 27.06.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Myanmar – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Beschluss (GASP) 2018/900 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma ; ABl. L. 160I vom 25. Juni 2018, S.9.

Der Anhang des Beschlusses 2013/184 enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Dieser Liste werden sieben Personen hinzugefügt.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/898 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma; ABl. L. 160I vom 25. Juni 2018, S. 1.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Sieben Personen werden in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 aufgenommen. Der Anhang enthält die Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/184/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/900 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/898 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma unterliegen; ABl. C 222 vom 26. Juni 2018, S. 4;

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma unterliegen; ABl. C 222 vom 26. Juni 2018, S. 5.

thumbnail of Maßnahmen gegen Myanmar 27.06.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Terrorismusbekämpfung – 287. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/888 der Kommission vom 21. Juni 2018 zur 287. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 158I vom 21. Juni 2018, S. 1.

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte 26.06.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur bei Position 9503

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2018/C 186/02)

Amtsblatt der Europäischen Union C 186/2  vom  31.5.2018

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 381:
9503 00
Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Der folgende Text wird als erster und zweiter Absatz eingefügt:

„Bei der Unterscheidung zwischen Spielzeug, das Menschen darstellt und Spielzeug, das Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellt, finden folgende Merkmale keine Berücksichtigung:

Farbe (z. B. verleiht eine lila oder grüne Hautfarbe der Ware nicht den Charakter eines nicht menschlichen Wesens) und

Hintergrund der Charaktere, dargestellt durch sie selbst oder ihre Fähigkeiten und Begabungen (z. B. ihr Geburtsort oder ihre Fähigkeit zu fliegen).

Trägt eine Spielzeugfigur eine Maske (z. B. auch mit tierischen Ohren), bei der große oder erkennbare Teile des menschlichen Gesichts sichtbar oder identifizierbar sind, oder sind nach Abnehmen der Maske menschliche Züge erkennbar, gilt die Figur als Spielzeug, das einen Menschen darstellt.“

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Mexiko – Einführung von Zöllen auf Produkte mit US-Ursprung

Sämtlich von den Zöllen betroffene US-Produkte waren bislang aufgrund der Zugehörigkeit Mexikos und Kanadas zur Nordamerikanischen Freihandelszone NAFTA zollfrei. Voraussetzung war unter anderem Nachweis des Ursprungs anhand eines NAFTA-Ursprungszeugnisse.

Mexiko hat auf die seit dem 1. Juni wieder gültigen Zusatzzölle der USA auf Stahl- und Aluminiumprodukte mit Ursprung in Mexiko reagiert. Seit dem 5. Juni 2018 gelten Zölle von 7, 10, 15, 20 und 25 Prozent auf zahlreiche Produkte mit Ursprung in den USA. Betroffen sind hauptsächlich Erzeugnisse aus Eisen und Stahl. Für Produkte aus Eisen und Stahl sind die Zölle teilweise befristet bis zum 31. Januar 2019.

Quelle: Diario Oficial de la Federación

EU – Zusatzzölle auf Waren aus den USA treten am 22. Juni 2018 in Kraft

Die Europäische Kommission gibt bekannt, dass die Zölle auf Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ab dem 22. Juni 2018 gelten werden.

Die Kommission teilte mit, dass die hierfür erforderliche Koordination mit den Mitgliedstaaten abgeschlossen ist. Die notwendige Notifizierung der Welthandelsorganisation (WTO) war bereits am Mitte Mai 2018 erfolgt.

Zunächst werden Zölle in Höhe von 25 Prozent auf die Einfuhren bestimmter Waren erhoben (Anhang I der Verordnung Durchführungs-verordnung (EU) 2018/724).

In einem zweiten Schritt können ab dem 23. März 2021 – oder zu einem früheren Zeitpunkt in Folge einer Entscheidung der WTO – weitere Zölle von bis zu 10, 25, 35 oder 50 Prozent, abhängig von der jeweiligen Ware, eingeführt werden (Anhang II der Verordnung Durchführungsverordnung (EU) 2018/724).

thumbnail of Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika L122 17.05.2018

Quelle: Europäische Kommission

Verlängerung des Einfuhrverbots für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopo

Beschluss (GASP) 2018/880 des Rates vom 18. Juni 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion; ABl. L 155 vom 19. Juni 2018, S. 5.

Die Europäische Union hat nach Überprüfung des Beschlusses 2014/386/GASP das bestehende Einfuhrverbot von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union um eine weiteres Jahr bis zum 23. Juni 2019 verlängert.

Der Rat erkennt die rechtswidrige Annexion der Krim und von Sewastopol durch die Russische Föderation nicht an und verurteilt sie weiterhin.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Verkleinerte Steuerzeichen für Kleinverkaufspackungen Zigaretten

Seit dem 1. Juni 2018 dürfen Tabakwarenhersteller bzw. Tabakwareneinführer Kleinverkaufspackungen von Zigaretten mit einem neuen verkleinerten Steuerzeichen in den freien Verkehr überführen.

Die neuen Steuerzeichen besitzen die Maße 18 Millimeter x 42 Millimeter und werden vorwiegend auf den Seitenflächen und/oder der Oberseite der Kleinverkaufspackungen angebracht. Eine Anbringung an bisheriger Position ist jedoch ebenfalls noch möglich.

Die bekannten Zigaretten-Steuerzeichen mit den Maßen 20 Millimeter x 44 Millimeter können für eine Übergangszeit weiterhin verwendet werden.

Notwendig war die Umstellung auf ein verkleinertes Steuerzeichen aufgrund der Regelungen in der Tabakproduktrichtlinie 2 (RL 2014/40/EU) und deren Umsetzung im Tabakerzeugnisgesetz bzw. in der Tabakerzeugnisverordnung. Nach diesen Vorschriften müssen ab dem 20. Mai 2019 unter anderem auf quaderförmigen Zigarettenpackungen kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise sowohl auf der äußeren Vorder- als auch auf der äußeren Rückseite jeweils an der Oberkante angebracht sein.

Derzeit gilt noch eine Übergangsregelung, die die Anbringung der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf der Rückseite der Zigarettenpackungen unterhalb der Steuerzeichen erlaubt.

 

Quelle: Zoll.de

BMWi richtet Kontaktstelle Iran ein

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat eine „Kontaktstelle Iran“ eingerichtet, an die sich Unternehmen mit Fragen zum Iran-Geschäft wenden können. Nach dem Ausstieg der USA aus der Wiener-Nuklearvereinbarung bleiben die geltenden EU-Sanktionserleichterungen gegenüber dem Iran unverändert in Kraft. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung steht das BMWi mit der Kontaktstelle betroffenen Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, für Fragen zur Verfügung.

Kontakt: Kontaktstelle-Iran@bmwi.bund.de

Darüber hinaus bietet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Hotline für güterbezogene Fragen zum Iran-Embargo:

http://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Embargos/Iran/iran_node.html

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Änderung der Personenliste

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/872 des Rates vom 14. Juni 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 152 vom 15. Juni 2018, S. 22.

Die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird aktualisiert: Sechs Personen werden hinzugefügt. Die Anhänge I und III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden entsprechend geändert.
Hintergrund ist ein Beschluss des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/870 des Rates vom 14. Juni 2018 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 152 vom 15. Juni 2018, S. 1.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 wird geändert; sechs Personen werden hinzugefügt.

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates und nach der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen; ABl. C 208 vom 15. Juni 2018, S. 2.

thumbnail of Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 15.06.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018