EU: Keine Zölle und Einfuhrumsatzsteuer auf medizinische Waren

Die Maßnahme gilt für sechs Monate

Die Ausnahmeregelung gilt für die Einfuhr von Waren, die für die Bekämpfung des Coronavirus notwendig sind. Dazu zählen Schutzausrüstung, Testkits oder medizinische Geräte wie zum Beispiel Beatmungsgeräte.

Die Entscheidung gilt vom 30. Januar bis zum 31. Juli 2020. So können Einfuhren auch rückwirkend von der Regelung profitieren. Die Maßnahme gilt zunächst für sechs Monate. Eine Verlängerung ist möglich.

thumbnail of Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Antidumping – Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten; ABl. L 108 vom 6. April 2020, S. 1.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 7. April 2020 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten gewebten und/oder genähten Erzeugnissen aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten ein. Weiterlesen

Antidumping – Peroxosulfate mit Ursprung in China

Änderung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/477 der Kommission vom 31. März 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 100 vom 1. April 2020, S. 25.

Auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat, gelten Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 in Folge einer Auslaufüberprüfung eingeführt wurden. Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 2833 40 00 und ex 2842 90 80. Weiterlesen

Warenverkehr mit den ESA-Staaten

Mit Beschluss Nr. 1/2020 des WPA-Ausschusses vom 14. Januar 2020, Amtsblatt Reihe L 93 vom 27. März 2020, wurde ein geändertes Protokoll 1 zum Interimsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrikas einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits veröffentlicht, durch das einige Bestimmungen geändert wurden.

Dieser Beschluss ist am 31. März 2020 in Kraft getreten.

Nach Veröffentlichung einer Bekanntgabe des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen, soll die Methode zur Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung auf das System des registrierten Ausführers umgestellt werden; Artikel 18 Absatz 3 Protokoll 1.

Diese Umstellung soll voraussichtlich zum 1. September 2020 in Kraft treten.

Quelle: Zoll.de

Information zur neuen Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 (Deutsch-französische Zusammenarbeit)

Anknüpfend an den deutsch-französischen Vertrag von Aachen aus dem Januar 2019 wurde im Oktober 2019 ein Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich abgeschlossen. Im Lichte dieses Abkommens, das eine Privilegierung von sog. „De-minimis“ Fällen vorsieht, hat das BAFA die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 28 geschaffen. Sie wurde am 31.03.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 01.04.2020 in Kraft.

Diese gilt für Zulieferungen von Rüstungsgütern nach Frankreich in bestimmten Fallgruppen. Lieferungen von Kriegswaffen sind unter der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 nicht möglich.

Folgende Besonderheiten sind bei der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 zu beachten:

  • Die Registrierung zur Allgemeinen Genehmigung muss vor der Nutzung erfolgen.
  • In bestimmten Fallkonstellationen muss ein Vorverfahren durchlaufen werden.
  • Der Nutzer muss eine sog. Integrationserklärung vom französischen „Integrator“ anfordern, zu seinen Unterlagen nehmen und ggf. dem BAFA vorlegen.

thumbnail of Allgemeine Genehmigung Nr. 28

Quelle: BAFA.de