Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Information zur neuen Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 (Deutsch-französische Zusammenarbeit)
Anknüpfend an den deutsch-französischen Vertrag von Aachen aus dem Januar 2019 wurde im Oktober 2019 ein Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich abgeschlossen. Im Lichte dieses Abkommens, das eine Privilegierung von sog. „De-minimis“ Fällen vorsieht, hat das BAFA die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 28 geschaffen. Sie wurde am 31.03.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 01.04.2020 in Kraft.
Diese gilt für Zulieferungen von Rüstungsgütern nach Frankreich in bestimmten Fallgruppen. Lieferungen von Kriegswaffen sind unter der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 nicht möglich.
Folgende Besonderheiten sind bei der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 zu beachten:
- Die Registrierung zur Allgemeinen Genehmigung muss vor der Nutzung erfolgen.
- In bestimmten Fallkonstellationen muss ein Vorverfahren durchlaufen werden.
- Der Nutzer muss eine sog. Integrationserklärung vom französischen „Integrator“ anfordern, zu seinen Unterlagen nehmen und ggf. dem BAFA vorlegen.
Quelle: BAFA.de






