Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Zoll und Außenwirtschaft
Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran
Coronakrise -Als Zollanmeldung geltende Handlungen für die Anmeldung von Organen und anderem menschlichen oder tierischen Gewebe und menschlichen Blut in Notfällen.
Als Zollanmeldung geltende Handlungen für die Anmeldung von Organen und anderem menschlichen oder tierischen Gewebe und menschlichen Blut in Notfällen (Stand 08.04.2020)
Die Europäische Kommission hat am 3. April 2020 eine delegierte Verordnung zur Änderung von UZK-DA und UZK-TDA angenommen, die darauf dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 284 Abs. 4 und 5 UZK zur Stellungnahme vorgelegt wurde.
Artikel 1 Abs. 13 Buchstabe -b) und Abs. 16 Buchstabe -b) Ziffer i gilt bereits rückwirkend ab dem 15. März 2020, um die Einfuhr von Organen und anderem menschlichen oder tierischen Gewebe (einschließlich Knochenmark) oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen während der Coronakrise zu erleichtern. Weiterlesen
Kegelspiele, die speziell für Kinder konzipiert sind, bestehend aus fünf oder sechs Kegeln und ein oder zwei Kugeln
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 205. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 10. bis 12. Februar 2020:
Warenbeschreibung:
Kegelspiele, die speziell für Kinder konzipiert sind, bestehend aus fünf oder sechs Kegeln und ein oder zwei Kugeln. Der Kopf der einzelnen Kegel ist der Kopf eines Tieres. Die Ware ist zur Verwendung durch Kinder bestimmt, die die Kegel durch Rollen der Kugel umstürzen sollen.
Einreihung/Begründung:
Kegelspiele für Kinder sind von Fall zu Fall in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 nach ihren objektiven Beschaffenheitsmerkmalen einzureihen (s. folgende Beispiele):



Nagelpflegeset, bestehend aus einer Einweg-Nagelfeile mit Papierunterlage und einem Holzstäbchen zur Nagelpflege
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 205. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 10. bis 12. Februar 2020:
Warenbeschreibung:
Nagelpflegeset, bestehend aus einer Einweg-Nagelfeile mit Papierunterlage und einem Holzstäbchen zur Nagelpflege. Die Waren dienen Hotelgästen zur Nagelbehandlung. Die Nagelfeile ist einzeln in einer durchsichtigen dünnen Folie verpackt. Beide Waren sind zusammen in einem Kunststoffbeutel verpackt, der nicht wiederverwendet werden kann.
Einreihung/Begründung:
Die oben beschriebene Ware wird als „Zusammenstellungen und Instrumente für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)“ in die Position 8214 eingereiht. Eine Einreihung in die Position 6805 ist ausgeschlossen. Gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 8214 Ziffer 2) werden „Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege, einschließlich Nagelfeilen (auch zusammenklappbar)“ sowie „Nagelreiniger“ von dieser Position erfasst. Nach Anmerkung 1 zu Kapitel 82: „gehören neben… Zusammenstellungen für die Hand- und Fußpflege… zu diesem Kapitel nur Waren mit Klinge oder arbeitendem Teil, aus den unter Buchstabe a) bis d) genannten Stoffen“. Angesichts des besonderen Ausschlusses von Zusammenstellungen für die Hand- und Fußpflege aus dem Anwendungsbereich dieser Anmerkung (die sich auf einige spezifische Materialien bezieht) können die Zusammenstellungen für die Hand- und Fußpflege aus jedem anderen Material hergestellt sein. Folglich ist die Ware in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als Zusammenstellung für die Hand- und Fußpflege in den KN-Code 8214 20 00 einzureihen
(Stand: 02.04.2020)
Quelle: Zoll.de
Carport, bestehend aus einem Gerüst aus vier Aluminiumpfosten und einem Dach aus Polycarbonat-Folie.
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 205. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 10. bis 12. Februar 2020:
Warenbeschreibung:
Carport, bestehend aus einem Gerüst aus vier Aluminiumpfosten und einem Dach aus Polycarbonat-Folie.
Einreihung/Begründung:
Carports, die aus einer Konstruktion mit Pfosten und einem Dach aus unterschiedlichem Material bestehen, sind unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 c) in die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannte Position einzureihen, da der Stoff oder Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, nicht bestimmt werden kann.
(Stand: 02.04.2020)
Quelle: Zoll.de
Waren, die aus einer Spinnstoffarmschlinge mit Schaumstoffpolsterung bestehen, die den Unterarm umfasst
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 205. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 10. bis 12. Februar 2020:
Ware 1
Warenbeschreibung:
Waren, die aus einer Spinnstoffarmschlinge mit Schaumstoffpolsterung bestehen, die den Unterarm umfasst. Der untere Arm wird durch einen Schultergurt aus Spinnstoff in einem Winkel von 90 Grad gehalten. Einige Waren sind auch mit Textilgurten ausgestattet, die die Armschlinge mit dem Oberkörper verbinden, indem die Gurte den Oberarm und den Oberkörper umfassen (Schultergurt) oder um die Taille herum verlaufen damit die Schlinge an der Taille befestigt werden kann (Beckengurt). Klettverschlussbänder dienen zum enger schnallen der Schlinge um den Unterarm und – in einigen Fällen – um die Taille herum (sogenannte Armschlingen oder Schulter-/Armorthosen). Die Waren sind dazu bestimmt, bei Problemen mit Schultergelenken, übergezogenen Gelenken, Bändern oder Sehnen und nach Bruch des Arms oder des Schultergelenks verwendet zu werden.
Einreihung:
Die Waren werden in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6, der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 90 (s.a. Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 90) der Kombinierten Nomenklatur als „andere konfektionierte Waren aus Spinnstoffen“ in die KN-Codes 6307 90 10/98 eingereiht.
Begründung:
Die betreffenden Waren sind aus dem Kapitel 90 ausgeschlossen und in Abschnitt XI einzureihen, da es sich um Waren aus Spinnstoffen handelt, deren Wirkung auf den Arm, der getragen oder gehalten werden soll, ausschließlich durch die Elastizität der Waren im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 90 bedingt ist. Die Waren bestehen ausschließlich aus Spinnstoffen und aus Neopren, das ebenfalls ein elastisches Material ist. Darüber hinaus ist eine Einreihung in den KN Code 9021 10 90 als Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen ausgeschlossen, da durch Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen der verletzte Körperteil (Schultergelenk) gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 9021 Teil II erster Absatz stillgelegt werden muss. Bei den in Rede stehenden Waren kann das Schultergelenk jedoch immer noch nach hinten und nach vorn bewegt werden, da diese Armschlingen nur den unteren Arm an die Taille des Trägers binden. Außerdem muss eine Vorrichtung zum Behandeln von Knochenbrüchen an einen bestimmten Bruch angepasst werden, so dass es nicht möglich ist, die selbe Vorrichtung für mehrere Zwecke zu verwenden (z. B. für einen gebrochenen Arm und eine gebrochene Schulter).
Ferner ist eine Einreihung in die Unterposition 9021 10 10 als orthopädische Apparate und Geräte ausgeschlossen, da die betreffenden Waren nicht in der Lage sind, bestimmte Bewegungen des beschädigten Körperteils (z. B. des Schultergelenks oder der Armgelenke) vollständig zu verhindern, um weitere Verletzungen auszuschließen, weil sie bestimmte Bewegungen des Schultergelenks überhaupt nicht verhindern können und nicht starr genug sind, um Bewegungen der Armgelenke zu verhindern. Daher handelt es sich um gewöhnliche Waren, die unerwünschte Bewegungen zulassen, jedoch Reflexbewegungen (d. h. Bewegungen, die unterbewusst durchgeführt werden) durch ihre relative Inflexibilität aufgrund des Spinnstoffs und der Klettverschlussbänder im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 90 und der KN-Erläuterungen zu Unterposition 9021 10 10 verhindern.
Außerdem zeigt die Tatsache, dass die in Rede stehenden Waren offenbar für verschiedene medizinische Zwecke bestimmt sind (Verletzungen des Schultergelenks und der Armgelenke sowie von Bändern und Sehnen), dass diese gewöhnlichen Waren der Position 6307 sind, die für verschiedene Zwecke verwendet werden können. Wohingegen orthopädische Apparate und Geräte für einen bestimmten orthopädischen Zweck im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 90 und der KN-Erläuterungen zu Unterposition 9021 10 10 besonders konzipiert sein müssen. Weiterlesen
Deko-Anhänger mit einer Aufhänge-Vorrichtung
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:
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Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 205. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 10. bis 12. Februar 2020:
Warenbeschreibung:
1. Hängegirlande zur „dekorativen Raumgestaltung“, bestehend aus schwarzen Zuschnitten aus Kunststoff in Form von Fledermäusen, die vertikal auf einer Spinnstoffschnur befestigt sind (siehe Abbildung 1).
2. Deko-Anhänger mit einer Aufhänge-Vorrichtung in Form von Schlaufen aus Spinnstoffen, an der Darstellungen von Gespenstern aus Papier angebracht sind (s. Abbildung 2).
Einreihung/Begründung:
Die unter 1. und 2. beschriebenen Artikel werden nicht als „Festartikel“ in die KN-Unterposition 9505 90 00 eingereiht, da Festartikel im Sinne der KN-Erläuterungen zu Position 9505 nur „an einem bestimmten Tag des Jahres oder während einer bestimmten Jahreszeit verwendet werden“. Die in Rede stehenden Artikel sind weder als ein charakteristisches Symbol für Halloween (wie zum Beispiel ein Halloween-Kürbis) erkennbar noch haben sie Aufdrucke, Ornamente oder Prägungen, die ihre beabsichtigte Verwendung für Halloween manifestieren. Diese Artikel sind daher nach ihrer jeweiligen stofflichen Beschaffenheit in den KN-Code 3926 40 00 beziehungsweise 4823 90 85 einzureihen.


Quelle: Zoll.de
Änderungen der Erläuterungen
| Lfd. Nr. | Bezeichnung | Teil | Anwendbar ab |
| 1. | Position 3926 | NEH | 26.03.2020 |
| 2. | Position 4823 | NEH | 26.03.2020 |
| 3. | Position 6307 | NEH | 26.03.2020 |
| 4. | Position 6805 | NEH | 26.03.2020 |
| 5. | Position 7610 | NEH | 26.03.2020 |
| 6. | Position 8214 | NEH | 26.03.2020 |
| 7. | Position 9021 | NEH | 26.03.2020 |
| 8. | Position 9503 | NEH | 26.03.2020 |
| 9. | Position 9504 | NEH | 26.03.2020 |
| 10. | Position 9505 | NEH | 26.03.2020 |
| 11. | Vorbemerkungen | Liste | 01.01.2020 |
| (Stand: 02.04.2020) | |||
Quelle: Zoll.de
Information zur Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 27 und Nr. 30
Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 27 und Nr. 30 wurden ohne inhaltliche Änderungen bis zum 30.09.2020 verlängert.
Eine weitergehende Verlängerung aller Allgemeinen Genehmigungen bis zum 31.03.2021 ist beabsichtigt.
Daneben ist beabsichtigt, die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 (Brexit) dahingehend zu ändern, dass die bislang vorgesehenen Begünstigungen für Verträge, die vor dem 29.03.2019 geschlossen wurden, auf Verträge erweitert werden, die vor dem 31.01.2020 geschlossen wurden.
Quelle: BAFA






