Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Carport, bestehend aus einem Gerüst aus vier Aluminiumpfosten und einem Dach aus Polycarbonat-Folie.
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 205. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 10. bis 12. Februar 2020:
Warenbeschreibung:
Carport, bestehend aus einem Gerüst aus vier Aluminiumpfosten und einem Dach aus Polycarbonat-Folie.
Einreihung/Begründung:
Carports, die aus einer Konstruktion mit Pfosten und einem Dach aus unterschiedlichem Material bestehen, sind unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 c) in die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannte Position einzureihen, da der Stoff oder Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, nicht bestimmt werden kann.
(Stand: 02.04.2020)
Quelle: Zoll.de