Warenverkehr mit den ESA-Staaten

Die Europäische Kommission veröffentlichte in Amtsblatt (EU) Reihe C 176 eine Mitteilung an Ausführer betreffend die Anwendung des EU-Systems für registrierte Ausführer (REX- System) für Ausfuhren aus der EU in Staaten des östlichen und südlichen Afrika (ESA-Staaten) im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den ESA-Staaten.

Ab dem 1. September 2020 gilt die Zollpräferenzbehandlung für Erzeugnisse mit Ursprung in der EU bei der Einfuhr in die ESA-Staaten auf Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung, die von einem im Einklang mit den EU-Vorschriften registrierten Ausführer ausgefertigt wird. Weiterlesen

Präferenzieller Warenverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

Entgegen der Fachmeldung vom 23. Dezember 2019 hat die Europäische Kommission mitgeteilt, dass seit dem 1. Januar 2020 Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. Ursprungserklärungen auf der Rechnung bei der Einfuhr in die EU im präferenziellen Warenverkehr mit ÜLG nicht mehr anerkannt werden können, auch wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2020 ausgestellt oder ausgefertigt wurden und innerhalb der Gültigkeit vorgelegt werden. Anhang VI des Beschlusses (EU) 2019/2196 vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/755/EU über die Assoziierung der ÜLG mit der Europäischen Union sieht keine entsprechende Übergangsregelung vor.

Fachmeldung vom 23. Dezember 2019

Zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs sind daher für alle Einfuhren ab dem 1. Januar 2020 aus den ÜLG in die EU ausschließlich Erklärungen zum Ursprung vorgesehen.

Eine Übersicht der ÜLG finden Sie in der Auskunftsdatenbank WuP online unter folgender Adresse:

Länderliste ÜLG

 

Quelle: Zoll.de

Einfuhr – Sonstige Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen – für frisches Obst und Gemüse

Unter der Anweisung T, T – 14 eingestellte Konformitätsbescheinigungen für frisches Obst und Gemüse aus Indien (IN), Marokko (MA), Neuseeland (NZ), Südafrika (ZA) und Israel (IL) wurden durch aktuelle Bescheinigungen ersetzt.

Bescheinigung der Konformität mit den Vermarktungsnormen der Europäischen Union für frisches Obst und Gemüse

Quelle: Zoll.de

Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2017/1509

Die aktualisierte Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea steht zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 224/2014

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – 3814 00 90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/725 DER KOMMISSION vom 26. Mai 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen Union vom 2.6.2020   L 170/12

Warenbezeichnung

Eine Ware, bestehend aus den folgenden Bestandteilen (in GHT):

Kohlenwasserstoffe (vorwiegend paraffinisch und naphthenisch) 94,4 n-Butylacetat 5,6

Die Ware ist dazu bestimmt, als zusammengesetztes organisches Lösemittel Farben, Lacke und Kitte zu lösen.

Die Ware wird in 210-Liter-Fässern, 1 000-Liter-Behältern oder als Massengut gestellt.

Einreihung (KN-Code)

3814 00 90

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3814 00 und 3814 00 90 .

Eine Einreihung in die Position 2710 ist ausgeschlossen, da zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel anderweit genannt und inbegriffen sind (siehe die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99 , Teil II, Ziffer 3 Buchstabe h).

Zu Position 3814 gehören auch zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel mit einem Gehalt an Erdöl von mehr als 70 GHT (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3814, Abschnitt 1)

Der Wortlaut von Position 3814 ist genauer als der von Position 2710, da hierin nicht nur die Zusammensetzung, sondern auch die Verwendung der Ware spezifiziert wird (siehe auch die HS-Einreihungsauffassung 3814.00/3).

Die Ware ist daher als anderes zusammengesetztes organisches Lösemittel in den KN-Code 3814 00 90 einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.