EU/Nordkorea – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/730 des Rates vom 3. Juni 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 172 vom 3. Juni 2020, S. 1;

Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/733 des Rates vom 2. Juni 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 168 vom 29. Mai, S. 61; ABl. L 172I vom 3. Juni 2020, S. 15.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Terrorismusbekämpfung – 314. Änderung der VO (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste, der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/706 der Kommission vom 26. Mai 2020 zur 314. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 164 vom 27. Mai. 2020, S. 49.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Zentralafrikanische Republik – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/717 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik; ABl. L 168 vom 29. Mai, S. 61;

Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/720 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik; ABl. L 168 vom 29. Mai, S. 126.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Thermopapier mit Ursprung in Südkorea

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/705 der Kommission vom 26. Mai 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem schwergewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea; ABl. L 164 vom 27. Mai 2020, S. 28.

 

Im Rahmen dieses Verfahrens werden vorläufige Antidumpingzölle eingeführt. Sie gelten für sechs Monate.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um schwergewichtiges Thermopapier, definiert als Thermopapier mit einem Gewicht von mehr als 65 g/m2, das in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr verkauft wird, mit einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr und einem Rollendurchmesser von 40 cm oder mehr (im Folgenden „Jumbo-Rollen“), mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten, mit einer wärmeempfindlichen Beschichtung (d. h. einer Mischung aus Pigmenten und einem Entwickler, die bei Anwendung von Wärme reagiert und eine Abbildung erzeugt) auf einer oder beiden Seiten, mit oder ohne Deckschicht, mit Ursprung in der Südkorea.

Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Codes eingereiht: ex 4809 90 00, ex 481159 00 und ex 4811 90 00.

Der vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 22,3 Prozent.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Syrien – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen Aktualisierung der Personenliste.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien; ABl. L 168 vom 29. Mai 2020, S. 1;

Beschluss (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien; ABl. L 168 vom 29. Mai 2020, S. 66.

Die bestehenden Sanktionen gegenüber Syrien werden um ein weiteres Jahr, bis zum 1. Juni 2021, verlängert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen – Videokameraaufnahmegeräte

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 30. April 2020 in der Rechtssache C-810/18

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008, der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009, der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010, der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 ergebenden Fassungen ist dahin auszulegen, dass digitale Videokameras mit einer doppelten Funktion, nämlich dem Aufnehmen und Speichern sowohl von Fotos als auch von Videosequenzen, als   „Videokameraaufnahmegeräte“ in die KN-Unterposition 8525 80 91 fallen, obwohl sie Videosequenzen nur mit einer Bildauflösungsqualität von weniger als 800 x 600 Pixel aufnehmen und speichern können, wenn die Hauptfunktion dieser digitalen Videokameras darin besteht, solche Sequenzen aufzunehmen und zu speichern. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Quelle:Zoll.de

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur – 7228 60 80

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/693 DER KOMMISSION vom 15. Mai 2020 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur.Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.5.2020 L 162/1

Warenbezeichnung

Ein Band, aus legiertem Stahl (anderer als nicht rostender Stahl), mit einer Breite von etwa 30 mm und einer Dicke von etwa 0,02 mm, in Rollen. Die Ware hat einen über die gesamte Länge gleichbleibenden Querschnitt in Form eines Rechtecks. Ihre Oberfläche ist unbehandelt. Die Ware wird in einem als Schmelzspinn-Verfahren bezeichneten Stranggussverfahren hergestellt. Sie ist dazu bestimmt, in der Elektro-Industrie beispielsweise zur Herstellung von Transformatorkernen, Sensorkernen, Kernen für Sättigungsdrosseln, Magnetverstärker, Perlen und Pulskompressoren verwendet zu werden. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 0811KN29.05.2020
2.Position 2008KN29.05.2020
3.Position 2208KN29.05.2020
4.Position 2710EE22.06.2020
5.Position 3814EE22.06.2020
6.Position 5609EE22.06.2020
7.Position 7226EE15.06.2020
8.Position 7227EE15.06.2020
9.Position 7228EE15.06.2020
10.Position 8113GE07.08.2018
11.Position 8209GE07.08.2018
12.Position 8525GE30.04.2020
13.VorbemerkungenListe01.01.2020
(Stand: 10.06.2020)

Quelle: Zoll.de

EAWU passt Zollpräferenzen an

Die Eurasische Wirtschaftsunion erneuerte die Listen der Länder, für die Zollpräferenzen gelten.

Der Titel „Liste der Entwicklungsländer – Nutzer eines einheitlichen Systems von Zollpräferenzen der Eurasischen Wirtschaftsunion“ und „Liste der am wenigsten entwickelten Länder – Nutzer eines einheitlichen Systems von Zollpräferenzen der Eurasischen Wirtschaftsunion“ wurde angepasst.

Die Entscheidung tritt am 2. Juli 2020 in Kraft.

Zu den Ländern, denen die Eurasische Wirtschaftsunion Zollpräferenzen gewährt, zählen unter anderem Albanien, Bosnien und Herzegowina, Irak, Iran, die Türkei und viele afrikanischen Länder.

 

Quelle: Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission