Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen – Videokameraaufnahmegeräte

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 30. April 2020 in der Rechtssache C-810/18

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008, der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009, der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010, der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 ergebenden Fassungen ist dahin auszulegen, dass digitale Videokameras mit einer doppelten Funktion, nämlich dem Aufnehmen und Speichern sowohl von Fotos als auch von Videosequenzen, als   „Videokameraaufnahmegeräte“ in die KN-Unterposition 8525 80 91 fallen, obwohl sie Videosequenzen nur mit einer Bildauflösungsqualität von weniger als 800 x 600 Pixel aufnehmen und speichern können, wenn die Hauptfunktion dieser digitalen Videokameras darin besteht, solche Sequenzen aufzunehmen und zu speichern. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Quelle:Zoll.de