Türkei erlässt weitere Zusatzzölle

Zusatzzölle ab 27. Juni 2020

Zusätzlich zu den am 11. Mai 2020 erlassenen Zusatzzöllen, hat die Türkei auf zahlreiche weitere Produkte Zusatzzölle erlassen.

Die Zusatzzölle betreffen dabei den Anhang II und gelten bis zum 30. September 2020.

Die Zusatzzölle für Waren des Anhangs I werden erst am 1. Oktober 2020 in Kraft treten.

Eine Übersicht der ab 27.06.2020 betroffenen Zolltarifnummern

(ersten 8 Stellen sind mit der EU identisch) steht hier bereit.

Eine Übergangsfrist von 15 Tagen für Waren die sich bereits in Transit befinden, ermöglicht eine Teilreduzierung der Zusatzzölle. Waren mit Ursprung in der EU, EFTA-Ländern, einigen Ländern der Pan-Euro-Med-Zone, Südkorea und Malaysia sind nicht betroffen.

Die jeweils anwendbaren Zollsätze je nach Ursprungsland sind in den Tabellen in den Spalten 1 bis 8 wiedergegeben. Diese haben folgende Bedeutung:

Spalte 1: EU und EFTA-Länder, Israel, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Marokko, Palästina, Tunesien, Ägypten, Georgien, Albanien, Chile, Serbien, Montenegro, Kosovo, Mauritius und Moldau.
Spalte 2: Südkorea.
Spalte 3: Malaysia.

Quelle: IHK Düsseldorf

Datenbank gibt Auskunft über EU-verbindliche Zolltarife

Europäischen Verbindlichen Zolltarifauskünfte (EVZTA)

Die Datenbank der Europäischen Verbindlichen Zolltarifauskünfte (EVZTA) ist eine Sammlung von Zolltarifauskünften samt der Entscheidungsgrundlagen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Bei Tarifierungs- und Auslegungsfragen können diese Entscheidungen als wertvolle Interpretationshilfen dienen.

Grundsätzlich haben die verbindlichen Auskünfte aktuell eine Gültigkeit von 6 Jahren (Entscheidungen ab Mai 2016 nur noch 3 Jahre) und gelten in der gesamten Union, unabhängig davon, durch welchen Mitgliedstaat sie erteilt wurden.

Auf der Website der Europäischen Kommission kann die Verbindliche Zolltarifauskunft-Datenbank (European Binding Tariff Information) eingesehen werden.

Quelle: Europäischen Kommission

Codelisten

Hinweis zum Lesen von Codelisten im TSV-Format

TSV-Dateien sind einfache Textdateien, die in jedem Texteditor geöffnet und editiert werden können. Der Inhalt der Codelisten im tsv-Format kann darüber hinaus auch in ein Tabellenkalkulationsprogramm kopiert werden, um eine noch bessere Übersicht zu erhalten.
Damit ist sichergestellt, dass die Codelisten auch von allen Personen gelesen werden können

EUGH spricht Urteil zur nachträglichen Korrektur von Zollanmeldungen!

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 16. Juli 2020  „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Zollkodex der Gemeinschaften – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Überprüfung der Waren – Antrag auf Überprüfung der Zollanmeldung – Nachträgliche Prüfung“

In der Rechtssache C‑496/19

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 78 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass er einer möglichen Überprüfung der Zollanmeldung entgegensteht, wenn die betreffende Ware bei einer früheren Einfuhr ohne Beanstandung einer physischen Prüfung unterzogen wurde, durch die ihre zolltarifliche Einreihung bestätigt wurde.

Auf die vorgelegte Frage ist zu antworten, dass Art. 78 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass er der Einleitung des dort vorgesehenen Verfahrens zur Überprüfung der Zollanmeldung nicht entgegensteht, auch wenn die betreffende Ware bei einer früheren Einfuhr ohne Beanstandung einer physischen Prüfung unterzogen wurde, durch die ihre zolltarifliche Einreihung bestätigt wurde.

thumbnail of URTEIL DES GERICHTSHOFS

Quelle: EUR-LEX

 

Türkei erhebt weitere Sonderzölle

Die Türkei hat zum Schutz ihrer Wirtschaft eine Vielzahl von neuen Waren mit Sonderzöllen belegt:

Betroffen sind Feuerwerkskörper, Bodenbeläge und andere Flacherzeugnisse aus Kunststoff und Kautschuk, Waren aus Holz und Gips, Schmuckwaren, Seile, Ketten, Herde und Öfen aus Stahl, Draht, Litzen und Kabel aus Kupfer, diverse Metallwaren, Waren des Maschinen-baus, Schneemobile, Kinderwagen, Flösse und andere Schwimmkörper, Zeitmesser und Uhrwerke, Uhrgehäuse, -armbänder und -teile, Musikinstrumente, vorgefertigte Gebäude, Spielwaren, Sportartikel und Angelgerät sowie diverse Haushaltswaren.

Die Sonderzölle werden seit 1. Mai 2020 erhoben und stufenweise erhöht.

Die zweite Stufe greift ab 1. Oktober 2020.

Der Satz für die Sonderzölle liegt, abhängig von der Ware, zwischen 1,9 Prozent und 30 Prozent.

Ausgenommen von der Sonderabgabe sind Waren mit Ursprung in der EU, den EFTA-Ländern, einigen Ländern der Pan-Euro-Med-Zone sowie Malaysia und Südkorea. Als Nachweis dient ein Ursprungszeugnis.

Der Erlass wurde im türkischen Amtsblatt (www.resmigazete.gov.tr) veröffentlicht, die Waren sind nach Zolltarifnummern gelistet.

 

Quelle: IHK

Saudi-Arabien: Massive Erhöhung von Zöllen und Mehrwertsteuer

Mit deutlich höheren Einfuhrabgaben müssen Importeure in Saudi-Arabien rechnen.

Grund hierfür ist, dass die Regierung Zölle und Mehrwertsteuer drastisch erhöht hat. Die (Einfuhr-)Umsatzsteuer wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2020 von fünf auf 15 Prozent verdreifacht.

Bereits zum 20. Juni 2020 hatte Saudi-Arabien die Zölle auf 575 Produkte erhöht. Betroffen sind unter anderem Nahrungsmittel, Mineralien, chemische Produkte, Baumaterialien, Metalle und Textilien. PKW sind nicht betroffen.

Mit den Maßnahmen hofft die Regierung, dem Preisverfall von Erdöl und den gestiegenen Ausgaben im Zusammenhang mit Covid-19 wirkungsvoll zu begegnen.

 

Quelle: IHK

Keine Unterschrift auf A.TR, EUR.1 und EUR-MED aus Türkei

Grundsätzlich müssen A.TR, EUR.1 und EUR-MED von den ausstellenden Zollbehörden unterschrieben werden, sofern diese nicht in einem vereinfachten Verfahren mit Son-derstempel und Registriernummer erstellt worden sind. Seit 24. April 2020 werden in der Türkei ausgestellte Dokumente wegen der Coronakrise nicht mehr vom türkischen Zoll unterschrieben.

Diese Dokumente werden in der EU nach einer Mitteilung der EU-Kommission bis auf Weiteres anerkannt.

 

Quelle: IHK

EU und Mexiko modernisieren ihr Handelsabkommen

Die EU und Mexiko haben am 28. April 2020 den Verhandlungsdurchbruch zur Modernisierung ihres bilateralen Handelsabkommens aus dem Jahr 2000 verkündet.

Dadurch ergeben sich neue Marktchancen insbesondere im Beschaffungs-, Agrar- und Dienstleistungsmarkt. Mit der Ratifizierung wird 2021 gerechnet. Die Handelspartner haben sich unter anderem darauf geeinigt, weitere Zölle, zum Teil in Stufen, abzubauen.

Davon profitiert vor allem der Lebensmit-telsektor, für den das bisherige Abkommen noch keine Zollpräferenzen vorsah. Weite-re Änderungen betreffen gelockerte oder vereinfachte Ursprungsregeln für Kfz und Kfz-Teile, Textilien und Chemikalien sowie die Einführung des REX-Systems statt des Ermächtigten Ausführers und die Abschaffung der EUR.1 als Nachweisdokument.

 

Quelle: IHK