Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 220. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 31. Mai bis 2. Juni 2021:

Warenbeschreibung:

Ein Einstechhohldorn aus Kunststoff (sog. „Spike“) mit einem Kanal, einem Griff, einem Luer-Konnektor und einer abnehmbaren Schutzkappe, der zum Durchstechen und Erreichen von Blut, Kochsalzlösung, Medikamenten oder Wasser in Beuteln, Flaschen oder Phiolen verwendet wird, die Teil eines Systems zum Übertragen von Flüssigkeit in verschiedenen Geräten sein kann (z. B. Befeuchter, Dialysesysteme, Blutzentrifugen usw.) oder zusammen mit anderen medizinischen Instrumenten bei der intravenösen Infusion oder der manuellen Zubereitung von Medikamenten verwendet werden. Weiterlesen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 220. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 31. Mai bis 2. Juni 2021:

Warenbeschreibung:

Schnellladestation für Fahrzeuge

Es handelt sich um eine Schnellladestation zum Aufladen von Akkumulatoren elektrischer Kraftfahrzeuge mit eingebautem Stromrichter, der den Wechselstrom aus dem Stromnetz in Gleichstrom umformt. Sie ist für Dreiphasenwechselstrom aus dem Stromnetz mit einer Wechselstromeingangsspannung von 400 VAC und einer Gleichstromausgangsspannung von 20 bis 920 VDC und einer Stromstärke von 375 bis 500 Ampère geeignet; die Ladeleistung variiert von 175 kW bis einschließlich 350 kW. Die Ware besteht aus drei Haupteinheiten: einem Aggregat, einer Benutzereinheit und einer Kühleinheit und ist für den Einsatz an Autobahnen und Tankstellen vorgesehen. Diese Ladestation versorgt das Fahrzeug direkt mit Gleichstrom. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Leitsatz und Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. März 2021, Az: 4 K 139/18 – Tarifierung eines als Zahnfüllstoff verwendeten Kapselsystems

Leitsatz

  1. Die AV 1 der Kombinierten Nomenklatur (KN) wird durch die Anmerkungen zu Abschnitt VI KN verdrängt.
  2. Die Anmerkung 3 zu Abschnitt VI KN geht in Bezug auf Warenzusammenstellungen den Anmerkungen 1 und 2 zu Abschnitt VI KN vor.
  3. Die Kriterien der Leitlinien der Kommission vom 11.04.2013 (ABl. Nr. C 105/1) gelten nicht für Warenzusammenstellungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt VI KN.
  4. Der Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt VI KN setzt nicht zwei verschiedene, voneinander trennbare Waren voraus.

Die Beteiligten streiten um die Einreihung eines Erzeugnisses, das als Zahnfüllstoff verwendet wird.

Bei der Ware handelt es sich um ein Silberamalgam, das als Zahnfüllstoff verwendet wird. Es liegt in Form eines Kapselsystems vor, in dem die exakt dosierten Komponenten (A, B, C und D) gemischt und zu einer Zahnfüllung geformt werden. Zusammen mit der Gebrauchsinformation ist es zum Einzelverkauf aufgemacht. Die Klägerin regte eine Einreihung der Ware in die Unterposition 3006 4000 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an.

Mit verbindlicher Zolltarifauskunft vom 05.11.2015 (XXX) reihte das beklagte Hauptzollamt die Ware nach ihrer Beschaffenheit als Amalgam in die Unterposition 2843 9010 KN ein. In ihrem hiergegen gerichteten Einspruch wandte die Klägerin ein, dass es sich bei der Ware um ein pharmazeutisches Erzeugnis, nämlich um „Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe“ handele, das in die Codenummer 3006 4000 einzureihen sei. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Abschnitt VIGE19.03.2021
2.Position 3926NEH28.06.2021
3.Position 8113GE27.06.2021
4.Position 8209GE27.06.2021
5.Position 8421NEH28.06.2021
6.Position 8481NEH28.06.2021
7.Position 8504NEH28.06.2021
8.Position 8525NEH28.06.2021
9.Position 9005NEH28.06.2021
10.Position 9021NEH28.06.2021
11.VorbemerkungenListe01.01.2021
(Stand: 01.07.2021)

Quelle: Zoll.de

Ausfuhr- Genehmigungspflicht für COVID-19-Impfstoff – Neue EU-Verordnung

Mit Wirkung vom 01.07.2021 ist die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1071 DER KOMMISSION vom 29. Juni 2021 in Kraft getreten.
Die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 zum Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren ist jeweils bis zum 30.09.2021 verlängert worden.

(Stand: 30.06.2021)

Quelle: Zoll.de