Antidumping – Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 277 vom 12. Juli 2021, S. 2.

Auf Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/648 eingeführt wurden.

Diese Maßnahmen treten am 7. April 2022 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Antidumping – Warmgewalzte Flacherzeugnisse mit Ursprung in China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 277 vom 12. Juli 2021, S. 3.

Auf Einfuhren von bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 eingeführt wurden.

Diese Maßnahmen treten am 7. April 2022 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Antidumping – Silicium mit Ursprung in China

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 258 vom 2. Juli 2021, S. 8.

Die Europäische Kommission hatte im Oktober 2020 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 6. Juli 2021 bekannt gegeben.

Die Überprüfung betrifft Silicium, das derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht wird: 2804 69 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Antidumping – warmgewalzte Flacherzeugnisse mit Ursprung Türkei

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei; ABl. L 238 vom 6. Juli 2021, S. 32.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung 7. Juli 2021 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen mit Ursprung in der Türkei ein. Weiterlesen

Einreihung: Bei dem Erzeugnis handelt es sich um den feingemahlenen Presskuchen aus dem Rückstand der Hanfsamenöl-Herstellung

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) – 219. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Mai 2021:

Warenbeschreibung:

Bei dem Erzeugnis handelt es sich um den feingemahlenen Presskuchen aus dem Rückstand der Hanfsamenöl-Herstellung. Das Mehl wird als Zusatzstoff für die Lebensmittelindustrie verwendet und ist ohne weitere Ver- oder Bearbeitungen. Der Proteingehalt beträgt 60% bezogen auf die Trockenmasse und der Fettgehaltes des Produkts liegt bei 15% oder weniger (ca. 10%).

Einreihung / Begründung:

Der Presskuchen, mit einem Proteingehalt von 60% bezogen auf die Trockenmasse und einem Fettgehalt von ca. 10% in der Ware, wird durch Trocknen und Mahlen des bei der Hanfölherstellung durch Kaltpressung von geschältem Hanfsamen anfallenden Ölkuchens hergestellt und ist für den Einzelverkauf zum menschlichen Verzehr aufgemacht. Er ist gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur als gemahlener Ölkuchen in den KN-Code 2306 90 90 einzureihen. Eine Einreihung in die Position 1208 ist ausgeschlossen, da Rückstände der Positionen 2304 bis 2306 durch Anmerkung 2 zu Kapitel 12 von der Position 1208 ausgeschlossen sind.

(Stand: 08.07.2021)

Quelle: Zoll.de

Einreihung: Beim Produkt „Caramel Popcorn – Classic“ handelt es sich um aufgeblähte, gepuffte Maiskörner (Durchmesser bis zu 2 cm)

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) – 219. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Mai 2021:

Warenbeschreibung:

1.     Beim Produkt „Caramel Popcorn – Classic“ handelt es sich um aufgeblähte, gepuffte Maiskörner (Durchmesser bis zu 2 cm), die mit einer glänzenden braunen, leicht klebrigen, unterschiedlich dicken, teils durchscheinenden Karamellschicht überzogen sind. Das Erzeugnis schmeckt süß und salzig, nach handelsüblichem Popcorn und Karamell. Der Zuckergehalt beträgt 53,4 %.

2.     Das Produkt „Caramel Popcorn – Brezel“ enthält neben dem mit Karamell überzogenem Popcorn wie in 1., auch vereinzelte braune, extrudierte Stücke von Laugensalzbretzeln, die mit dem Popcorn vermischt und teilweise verklebt sind. Es schmeckt süß und salzig, nach handelsüblichem Popcorn mit Karamell und Brezeln, nach Art von Salzstangen. Der Zuckergehalt beträgt 51,3%

Beide Waren liegen in Aufmachung für den Einzelverkauf vor.

Einreihung / Begründung:

1.     Das Produkt mit der Bezeichnung „Caramel Popcorn Classic“ ist gepufftes Maiskorn, das mit einer dünnen Karamellschicht überzogen ist. Da die Karamellschicht zu dünn ist, um dem Produkt den Charakter einer Zuckerware zu verleihen, sollte das Erzeugnis als Popcorn der Position 1904 angesehen werden. Gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur wird das Erzeugnis in den KN-Code 1904 10 10 eingereiht.

2.     Das Produkt mit der Bezeichnung „Caramel Popcorn – Brezel“ ist ein mit Karamell überzogenes Popcorn, gemischt mit einigen braunen extrudierten Brezelstücken, die teilweise am Popcorn kleben. Den wesentlichen Charakter des Produkts verleiht das mit Karamell überzogene Popcorn, da es den größten Anteil der Mischung ausmacht. Deshalb ist die Ware gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in den KN-Code 1904 10 10 einzureihen.

(Stand: 08.07.2021)

Quelle: Zoll.de

Einreihung: Rohre, aus Aluminiumlegierung oder aus Kupfer, die für Klimaanlagen von Fahrzeugen bestimmt sind, um ein Kältemittel zu übertragen

rotokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 220. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 31. Mai bis 2. Juni 2021:

Warenbeschreibung:

Rohre, aus Aluminiumlegierung oder aus Kupfer, die für Klimaanlagen von Fahrzeugen bestimmt sind, um ein Kältemittel zu übertragen. Die fraglichen Rohre sind am Ende speziell geformt, um sie an andere Leitungen der Klimaanlage anzuschließen. Sie existieren in unterschiedlichen Längen.

Einreihung:

Die Waren sind in Anwendung der AV 1 und 6, Anmerkung 1 e) zu Kapitel 76 und dem Wortlaut der KN-Codes 7608, 7608 20 und 7608 20 89 in die Unterposition 7608 20 89 einzureihen.

Begründung:

Die Einreihung wird durch die HS-Erläuterungen zu Position 7608 (Absatz 5 / RZ. 09.0) gestützt, wonach die Position auch dann Rohre umfasst, wenn sie an den Enden mit Gewinde, Muffen, Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sind.

Die Einreihung als Teile einer Klimaanlage ist ausgeschlossen, da die Rohre aufgrund ihrer objektiven Eigenschaften nicht als ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung mit dieser Ware erkennbar sind (siehe Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI und Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII).

(Stand: 08.07.2021)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Kraftfahrzeug (Kfz)-Ladesets.

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts München vom 18. März 2021 Az: 14 K 2369/18

Tatbestand:

1. I. Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung von sog. Kraftfahrzeug (Kfz)-Ladesets.

2. Die Klägerin (…) führt regelmäßig u.a. sog. Ladeadapter, Ladekabel und Ladesets in die Europäische Union (EU) ein, mit denen mobile Geräte (z.B. Smartphones) über die in Kfz eingebauten Bordspannungsbuchsen (Zigarettenanzünder) mit Strom versorgt oder aufgeladen werden können.

8. Die Klägerin meldete die streitgegenständlichen Sendungen aus dem Zeitraum 2. Juli 2015 bis 19. Oktober 2015 unter der Tarifnummer: 8504 4090 20 an. Für diese Codenummer war eine Zollaussetzung aufgrund des Anhangs I zu Art. 1 der ab 1. Januar 2014 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (Amtsblatt der EU – ABl EU – Nr. L 354/201; im Folgenden: VO Nr. 1387/2013) vorgesehen. Die VO Nr. 1387/2013 wurde mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 durch die Verordnung (EU) 2015/982 des Rates vom 23. Juni 2015 geändert (ABl EU Nr. L 159/5; im Folgenden VO Nr. 2015/982). Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 1208NEH01.06.2021
2.Position 1704NEH01.06.2021
3.Position 1904NEH01.06.2021
4.Position 2306NEH01.06.2021
5.Position 7608NEH28.06.2021
6.Position 8415NEH28.06.2021
7.Position 8504GE18.03.2021
8.VorbemerkungenListe01.01.2021
(Stand: 08.07.2021)

Quelle: Zoll.de