Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Toilettensitz, bestehend aus einem Sitz und Sitzdeckel, hergestellt aus zu 100 % rückgewonnenen Holz-Industrieabfällen,

Protokollerklärungen des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) zu Top 7.6 der 206. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 17. bis 18. Februar 2020 und zu Top 8.1 der 219. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 05. bis 07. Mai 2021 („lavatory seats and covers“):

Warenbeschreibung:

Toilettensitz, bestehend aus einem Sitz und Sitzdeckel, hergestellt aus zu 100 % rückgewonnenen Holz-Industrieabfällen, verbunden mit Harz im Verhältnis von ca. 85 % Holzmehl und 15 % Harz. Die Oberfläche beider Teile des Sitzes ist weiß glänzend lackiert. Die Abbildungen (s. unterhalb) veranschaulichen den Querschnitt und die Materialbeschaffenheit des Erzeugnisses.

Einreihung:

Derartige Toilettensitze sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 in den KN-Code 3922 20 00 einzureihen, da der Kunststoff das Holz zusammenhält und damit dem Produkt seinen wesentlichen Charakter verleiht. Das Holzmehl stellt lediglich einen Füllstoff dar.

 

(Stand: 01.09.2022)

Quelle: Zoll.de

Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen,

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

Download (öffnet in neuem Fenster) PDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Dokumenttyp: Vorschriften 02.09.2022 | AWR

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

US-Zollbehörde erhöht die Zollabfertigungsgebühr

Die Zollbehörde CBP wird zum Haushaltsjahr 2023 die Zollabfertigungsgebühr erhöhen.

Die Zollabfertigungsgebühr „Merchandise Processing Fee“ beträgt für Warensendungen mit einem Wert von mehr als 2.500 US Dollar (sogenannte „formal entries“) 0,3463 Prozent des Zollwertes. Dabei gelten ein Minimal- und ein Maximalbetrag. Diese Beträge wird die CBP zum 1. Oktober 2022 erhöhen. Ab diesem Zeitpunkt wird die Zollbehörde immer mindestens 29,66 US$ (vorher: 27,75 US$) und maximal 575,35 US$ (vorher: 538,40 US$) berechnen.

Ad-Valorem Prozentsatz bleibt auf gleicher Höhe

Die Erhöhung der Beträge gilt für Warensendungen mit einem Wert von unter 8.563 und von über 166.095 US$. Für Sendungen mit einem Wert zwischen 8.563 US$ und über 166.095 US$ wird die Zollabfertigungsgebühr ab Oktober 2022 unverändert in Höhe von 0,3464 Prozent gelten.

Wenn  im Postverkehr eingeführte Pakete zollamtlich behandelt werden, gilt bislang eine Gebühr von 6,11 US$ je Packstück. Die CBP wird auch diese Gebühr ab dem 1. Oktober 2022 auf 6,52 US$ pro Packstück erhöhen. Die Post zieht die Gebühr anlässlich der Auslieferung ein.

thumbnail of 2022-16533

Quelle: 46973Federal Register / USA

Antidumping – Polyvinylalkohole mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt bekannt, dass sie die Antidumpingzölle nicht aussetzt. Die endgültigen Antidumpingmaßnahmen bestehen seit 2020. 

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1397; ABl. L 211 vom 12. August 2022, S. 185.

Nach Einführung der endgültigen Maßnahmen stellten mehrere Wirtschaftsbeteiligte einen Antrag auf Aussetzung der Antidumpingzölle. Daraufhin leitete die Europäische Kommission eine entsprechende Untersuchung ein. Sie kam zu dem Schluss, dass die Bedingungen für eine Aussetzung nicht erfüllt sind. Die Antidumpingzölle werden somit nicht ausgesetzt.

Es handelt sich bei der betroffenen Ware um Polyvinylalkohol, auch nicht hydrolysierte Acetatgruppen enthaltend, in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4%igen wässrigen Lösung bei 20°C) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s und einem Hydrolysegrad von mindestens 80,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, beide gemessen nach ISO 15023-2, mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 3905 30 0.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Antidumping – Stähle mit Ursprung in Russland und der Türkei

Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren korrosionsbeständiger Stähle ein.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1395 der Kommission vom 11. August 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in Russland und der Türkei; ABl. L 211 vom 12. August 2022, S. 127.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten, mit Ursprung in Russland und der Türkei. Weiterlesen

Handelserleichterungen mit der Ukraine

Temporäre Aussetzung der Lizenzkontingente für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus der Ukraine

Infolge der VO (EU) 2022/870 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 (am 3. Juni 2022 veröffentlicht im ABl. EU Nr. L 152/103 ff.) wurden zum 4. Juni 2022 u.a. die Lizenzkontingente zur Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Ukraine bis zum 5. Juni 2023 vorübergehend ausgesetzt. Das betrifft Lizenzkontingente infolge des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine, die ausschließlich für Waren mit Ursprung in der Ukraine gelten, genauso wie sogenannte ergaomnes-Kontingente für alle Drittländer einschließlich der Ukraine. Mit der Einführung der besonderen Präferenzregelung für die Einfuhr von Waren des Anhangs I-A des Assoziierungsabkommens aus der Ukraine besteht seit dem 4. Juni 2022 keine Möglichkeit mehr, die Einfuhrabgabenbegünstigung im Rahmen von Lizenzkontingenten in Anspruch zu nehmen, da diese im TARIC nicht mehr ausgewiesen sind und somit in ATLAS nicht mehr angemeldet werden können. Weiterlesen

Ukrainekrise

Wechselkurs für Zollwertzwecke für Rubel

Informationen zum Wechselkurs (Stand: 01.04.2022)

Zollabfertigung von Hilfslieferungen und Sachspenden in die Ukraine

Informationen zum Warenverkehr (Stand: 14.04.2022)

Zollabfertigung von Waren, die von Flüchtenden in die EU mitgebracht werden

Informationen zum Warenverkehr, hier Übersiedlungsgut (Stand: 22.04.2022)

Ukrainekrise und Financial Intelligence Unit (FIU)

Neue Vorgaben bei Verdachtsmeldungen (Stand: 22.03.2022)

Ukrainekrise und Außenwirtschaftsrecht

Informationen zu den Beschränkungen der Embargos (Stand: 01.08.2022)

Ukrainekrise und Verbote und Beschränkungen

Informationen zur Einfuhr und Ausfuhr von Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen (Stand: 22.03.2022)

Verordnung zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 2368/2002

Download (öffnet in neuem Fenster) PDF | 417 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Dokumenttyp: Vorschriften 25.08.2022 | AWR

Die Verordnung zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl

Die EU-Kommission gibt die Umfirmierung eines Unternehmens bekannt. Die Maßnahmen gelten für Einfuhren mit Ursprung in China, Japan, Südkorea, Russland sowie den USA.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1387 ABl. L 208 vom 10. August 2022, S. 5.

Die Europäische Kommission teilt mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat. Es gilt weiterhin ein Zollsatz in Höhe von 22 Prozent.

Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:

  • Bisheriger Unternehmensname: AK Steel Corporation, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika
  • Neuer Unternehmensname: Cleveland-Cliffs Steel Corporation, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika

Weiterlesen