Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Zoll und Außenwirtschaft
Schweiz übernimmt EU-Sanktionen gegenüber Russland
Die Schweiz aktualisiert die Güter- und Personenlisten. Die restriktiven Maßnahmen umfassen Güter- sowie Finanzsanktionen.
Der Schweizer Bundesrat hat die Sanktionen gegenüber Russland aktualisiert. Die Maßnahmen sind am 9. September 2022 in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen die von den Sanktionen betroffenen Personen und Güter.
Sanktionen im Warenverkehr
Die aktuellen Änderungen aktualisiert die Schweiz die Güterliste in Anhang 23. Diese Liste umfasst Güter zur Stärkung der Industrie. Die Lieferung, Ausfuhr, Durchfuhr und der Transport dieser Waren nach oder zur Verwendung in Russland ist verboten.
Verordnung über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Quelle: Fedlex Die Publikationsplattform des Bundesrechts
Warenverkehr mit Jordanien: Änderung des Protokolls Nr. 3
Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe L 232 vom 7. September 2022 den Beschluss Nr. 1/2022 des Assoziationsrates EU-Jordanien zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits.
Dem Protokoll Nr. 3 wird eine Anlage B hinzugefügt, die eine Liste der Be- oder Verarbeitungen enthält, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Jordanien hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft verleihen, wenn die Herstellung der Erzeugnisse mit der Beschäftigung syrischer Flüchtlinge einherging.
Für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses können Ursprungsnachweise rückwirkend für Ausfuhren ausgestellt werden, die zwischen dem 1. September 2021 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt wurden.
Der Beschluss trat am 15. März 2022 in Kraft.
Quelle: Zoll.de
Gemeinsames Versandverfahren, Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 ist die Ukraine dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten.
Damit wird es ab dem 1. Oktober 2022 möglich sein, gemeinsame Versandverfahren mit der Ukraine als Abgangs-, Durchgangs- oder Beendigungsland durchzuführen. Die Abwicklung der Verfahren erfolgt, wie aus den Verfahren mit den übrigen Vertragsparteien bekannt, über die Nutzung des elektronischen Versandsystems NCTS, in Deutschland konkret mittels ATLAS-Versand.
Quelle: Zoll.de
Ukrainekrise
Wechselkurs für Zollwertzwecke für Rubel
Informationen zum Wechselkurs (Stand: 01.04.2022)
Zollabfertigung von Hilfslieferungen und Sachspenden in die Ukraine
Informationen zum Warenverkehr (Stand: 14.04.2022)
Zollabfertigung von Waren, die von Flüchtenden in die EU mitgebracht werden
Informationen zum Warenverkehr, hier Übersiedlungsgut (Stand: 22.04.2022Ukrainekrise und Financial Intelligence Unit (FIU)
Ukrainekrise und Financial Intelligence Unit (FIU)
Neue Vorgaben bei Verdachtsmeldungen (Stand: 22.03.2022)
Ukrainekrise und Außenwirtschaftsrecht
Informationen zu den Beschränkungen der Embargos (Stand: 01.08.2022)
Ukrainekrise und Verbote und Beschränkungen
Informationen zur Einfuhr und Ausfuhr von Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen (Stand: 22.03.2022
Ukrainekrise und Marktordnungsrecht
Temporäre Aussetzung der Lizenzkontingente für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus der Ukraine (Stand: 30.08.2022)
Quelle: Zoll.de
Warenverkehr mit Jordanien
Warenverkehr mit Jordanien: Änderung des Protokolls Nr. 3
Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe L 232 vom 7. September 2022 den Beschluss Nr. 1/2022 des Assoziationsrates EU-Jordanien zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits.
Dem Protokoll Nr. 3 wird eine Anlage B hinzugefügt, die eine Liste der Be- oder Verarbeitungen enthält, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Jordanien hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft verleihen, wenn die Herstellung der Erzeugnisse mit der Beschäftigung syrischer Flüchtlinge einherging.
Für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses können Ursprungsnachweise rückwirkend für Ausfuhren ausgestellt werden, die zwischen dem 1. September 2021 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt wurden.
Der Beschluss trat am 15. März 2022 in Kraft.
Quelle: Zoll.de
Gemeinsames Versandverfahren, Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 ist die Ukraine dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten.
Damit wird es ab dem 1. Oktober 2022 möglich sein, gemeinsame Versandverfahren mit der Ukraine als Abgangs-, Durchgangs- oder Beendigungsland durchzuführen. Die Abwicklung der Verfahren erfolgt, wie aus den Verfahren mit den übrigen Vertragsparteien bekannt, über die Nutzung des elektronischen Versandsystems NCTS, in Deutschland konkret mittels ATLAS-Versand.
Quelle: Zoll.de
ATLAS-Teilnehmerinformation 0358/22
Antidumping – Fahrradteile mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission aktualisiert die Liste der Unternehmen, die vom Antidumpingzoll befreit sind.
Einzelheiten zu den vom Beschluss betroffenen Firmen sind den Tabellen zu den jeweils genannten Artikeln zu entnehmen: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1461; ABl. L 229 vom 5. September 2022, S. 69.
Für Fahrradmontagebetriebe besteht die Möglichkeit, eine Befreiung vom Antidumpingzoll zu beantragen. Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss veröffentlicht die Europäische Kommission mehrere Entscheidungen zur Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022






