Warenverkehr mit Jordanien

Warenverkehr mit Jordanien: Änderung des Protokolls Nr. 3

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe L 232 vom 7. September 2022 den Beschluss Nr. 1/2022 des Assoziationsrates EU-Jordanien zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits.

Dem Protokoll Nr. 3 wird eine Anlage B hinzugefügt, die eine Liste der Be- oder Verarbeitungen enthält, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Jordanien hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft verleihen, wenn die Herstellung der Erzeugnisse mit der Beschäftigung syrischer Flüchtlinge einherging.

Für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses können Ursprungsnachweise rückwirkend für Ausfuhren ausgestellt werden, die zwischen dem 1. September 2021 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt wurden.

Der Beschluss trat am 15. März 2022 in Kraft.

Quelle: Zoll.de