Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union vom 16.9.2022 C 356/2.

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 379 wird folgende Erläuterung eingefügt:

„8711 60 10 Zweiräder, Dreiräder und Vierräder, mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotor mit einer Nenndauerleistung von 250 Watt oder weniger

Hierher gehören auch Elektrofahrräder mit Pedalen, die verschiedene ‚Fahrmodi‘ bieten, aus denen ausgewählt werden kann: a) Modus ‚Trethilfe mit Elektrohilfsmotor‘, b) reiner Tretmodus (ohne Unterstützung durch den Elektromotor) oder c) reiner Elektromodus. Der Modus kann beispielsweise durch eine am Lenker des Fahrrads angebrachte Steuerung oder über eine Mobiltelefonanwendung geändert werden.

8711 60 90 Andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 8711 60 10 gelten entsprechend für Fahrräder, mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotor.“

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Kombinierte Nomenklatur – Änderung der Erläuterungen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 350 vom 13. September 2022, S. 4.

Es wird folgende neue Erläuterung eingefügt:

4202 31 00 bis Taschen- oder Handtaschenartikel 4202 39 00

„Auch nicht in diese Unterpositionen gehören Waren, die als Schutzhüllen für Ladeschalen für kabellose Kopfhörer dienen. Die Hüllen sind derart gestaltet, dass sie die Ladeschale von außen schützen, und werden in vielen verschiedenen Ausführungen verkauft (ein- oder zweiteilig, aus unterschiedlichen Materialien und in verschiedenen Farben, mit Mustern, Bildern oder Texten, mit einem Karabinerhaken versehen usw.). Diese Hüllen für Ladeschalen für kabellose Kopfhörer sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen.“

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Neue Einreihungsentscheidung – Wirbelsäulenfixationssystem – KN-Code: 9021 10 90.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1522 DER KOMMISSION vom 8. September 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.9.2022 L 237/1.

Warenbezeichnung:

Eine Zusammenstellung für ein Wirbelsäulenfixationssystem, das unter anderem aus Schrauben, Stäben, Platten, Haken und lateralen Konnektoren besteht, die für verschiedene medizinische Behandlungen in den menschlichen Körper implantiert werden.

Je nach der Diagnose (Fraktur, Fehlbildung usw. der Wirbelsäule) können während einer Operation verschiedene Teile zu einem Wirbelsäulenfixationssystem (d. h. einem Implantat) zusammengestellt werden. Mit dem Implantat werden Wirbel verbunden und gestützt (z. B. nach einer Fraktur), wieder ausgerichtet (z. B. bei einer Skoliose) oder fixiert und gestützt (z. B. bei degenerativen Bandscheibenerkrankungen).

Die Ware eignet sich für alle diese medizinischen Behandlungen.

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Neue Einreihungsentscheidung- Picknickdecke – 6306 90 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1524 DER KOMMISSION vom 8. September 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.9.2022 L 237/9.

Warenbezeichnung:

Eine Ware („Picknickdecke“), mit Abmessungen von etwa 200 cm × 150 cm, bestehend aus zwei Lagen aus gewirkten Spinnstofferzeugnissen (aus synthetischen Fasern), von denen eine auf einer Seite mit einer Kunststofffolie laminiert ist. Die beiden Lagen aus Spinnstoff-erzeugnissen sind durch Säumen der vier Kanten mit einem schmalen Gewebeband zusammengefügt. Die laminierte Schicht schützt vor Feuchtigkeit und Schmutz am Boden, ist jedoch nicht wasserdicht.

Im aufgerollten Zustand wird die Ware mittels einer an ihr befestigten Klappe aus gewirkten Spinnstofferzeugnissen mit einem Klettverschluss zusammengehalten und an einem an der Klappe befestigten Griff (Spinnstoffgurt) getragen.

 

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Neue Einreihungsentscheidung – Wärmeunterbett – KN-Code: 6307 90 98

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1523 DER KOMMISSION vom 8. September 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.9.2022 L 237/5

Warenbezeichnung:

Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein.
Die Ware ist weder gepolstert noch gefüttert.

Sie ist mit einem integrierten elektrischen Heizeinsatz mit abtrennbarem 220-240-Volt- Netzteil und einem Schalter zum Einstellen verschiedener Heizstufen ausgestattet.

 

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EU plant Datenbanken zur Information über Sanktionen

Aus Sicht der EU-Kommission müssen dringend Maßnahmen ergriffen werden, um Mitgliedstaaten und Wirtschaftsteilnehmer besser zu informieren.

Amtsblatt der Europäischen Union vom 12.9.2022 L 235/30.

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1506 vom 9. September 2022 „über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Entwicklung von Instrumenten der Informationstechnologie, um die Verbreitung von Informationen über restriktive Maßnahmen der Union zu verbessern“ plant die EU gemeinsam mit der Außen- und Sicherheitspolitik die Entwicklung von entsprechenden Datenbanken und Anwendungen.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Antidumping – Glasfasern mit Ursprung in Ägypten und China

Die EU-Kommission weitet die Maßnahmen auf Einfuhren aus der Türkei aus. Die Antidumpingzölle bestehen seit April 2020, seit Juni 2022 gelten auch Antisubventionsmaßnahmen.

Die Kommission weitet die Maßnahmen auf Einfuhren, die aus der Türkei versandt werden, aus, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht. Drei türkische Hersteller sind ausgenommen.

Der Ausgleichszoll beträgt 30,7 Prozent. Der Antidumpingzoll beträgt 69 Prozent. Weiterlesen

Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 208/2014

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Dokumenttyp: Vorschriften 13.09.2022 | AWR

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de