Handelserleichterungen mit der Ukraine

Temporäre Aussetzung der Lizenzkontingente für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus der Ukraine

Infolge der VO (EU) 2022/870 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 (am 3. Juni 2022 veröffentlicht im ABl. EU Nr. L 152/103 ff.) wurden zum 4. Juni 2022 u.a. die Lizenzkontingente zur Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Ukraine bis zum 5. Juni 2023 vorübergehend ausgesetzt. Das betrifft Lizenzkontingente infolge des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine, die ausschließlich für Waren mit Ursprung in der Ukraine gelten, genauso wie sogenannte ergaomnes-Kontingente für alle Drittländer einschließlich der Ukraine. Mit der Einführung der besonderen Präferenzregelung für die Einfuhr von Waren des Anhangs I-A des Assoziierungsabkommens aus der Ukraine besteht seit dem 4. Juni 2022 keine Möglichkeit mehr, die Einfuhrabgabenbegünstigung im Rahmen von Lizenzkontingenten in Anspruch zu nehmen, da diese im TARIC nicht mehr ausgewiesen sind und somit in ATLAS nicht mehr angemeldet werden können.

Im Bewusstsein dieser Rechtslage hat die EU-Kommission entschieden, dass vor dem 4. Juni 2022 ausgestellte Einfuhrlizenzen, die das Recht und die Pflicht zur Einfuhr der darin genannten Erzeugnisse aus der Ukraine enthalten, ihre Gültigkeit behalten. Da eine Abfertigung der Einfuhrwaren zum Lizenzkontingent seit dem 4. Juni 2022 nicht mehr möglich ist, ist auch eine Abschreibung der vorgelegten Lizenzen durch die Zollstelle nicht mehr zulässig.

Die EU-Kommission hat deshalb vorgegeben, dass Einfuhren gleicher Waren (wie derjenigen, zu denen am 4. Juni 2022 die Lizenzkontingente ausgesetzt wurden) auf die Lizenzen für die betroffenen Lizenzkontingente angerechnet werden können, wenn sie im Rahmen der besonderen Präferenzregelung zum Nullzollsatz eingeführt wurden. Diese Anrechnung wird auf Antrag des Lizenzinhabers durch die Lizenzstelle durchgeführt.

Als Nachweis für die Erfüllung der Verpflichtung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr kann aufgrund der Streichung der Lizenzkontingente aus dem TARIC nicht die in Art. 14 Abs. 2 der DVO (EU) 2020/761 i.V.m. Art. 14 Abs. 6 und 3 der DVO (EU) 2016/1239 geforderte Abschreibung der Lizenz herangezogen werden. Das gilt für Lizenzen, die den Zollbehörden in Papierform vorgelegt werden, genauso, wie für Lizenzen, deren Daten ATLAS durch die BLE in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wurden. Damit gegenüber der Lizenzstelle durch den Lizenzinhaber oder den -übernehmer trotzdem der nötige Nachweis über die Einfuhr von gleichen Waren in die EU geführt werden kann, kann in sinngemäßer Anwendung von Tz. 3.1.4 Abs. 2 der VA-ATLAS zum Release 10.0 eine von der Zollstelle als richtig bestätigte Kopie einer Zollanmeldung zusammen mit einer Kopie des Abgabenbescheides anstelle der nicht durchführbaren Lizenzabschreibung vorgelegt werden. Zu diesem Zweck versieht die Zollstelle auf Antrag des Zollanmelders oder seines Zollvertreters die vorgelegten Unterlagen mit den Vermerken “Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit ATLAS” und “ungültig für den Vorsteuerabzug” sowie mit Unterschrift und Dienststempelabdruck.

Der Lizenzinhaber fügt die von der zuständigen Zollstelle wie oben behandelten Einfuhrnachweise seinem Antrag auf Freigabe der Lizenzsicherheit bei der Lizenzstelle bei und ordnet die Einfuhren und anrechenbaren Erzeugnismengen den jeweiligen Lizenzen zu, zu denen er die Freigabe der Sicherheit beantragt.

Die Veröffentlichung dieser Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und der Generalzolldirektion erfolgt in Kürze auch in den E-VSF N.

Quelle: Zoll.de