Antidumping – Zitrusfrüchte mit Ursprung in China

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1534 der Kommission vom 21. Oktober 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 351 vom 22. Oktober 2020, S. 2.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 23. Oktober 2020 endgültige Antidumpingmaßnahmen betreffend Zitrusfrüchte mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. Die Maßnahmen waren bereits 2014 verlängert worden und werden mit der vorliegenden Durchführungsverordnung nochmals verlängert.

Bei der betroffenen Waren handelt es sich um zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Rohrformstücke mit Ursprung in China

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 361 vom 27. Oktober 2020, S. 6.

Die Überprüfung betrifft bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping: Aluminiumfolien und -bänder mit Ursprung in China

Einleitung einer Antidumpinguntersuchung

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 352I vom 22. Oktober 2020, S. 1.

Gegenstand der Untersuchung sind zur Weiterverarbeitung bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg.
Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.
Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von mehr als 650 mm, auch weichgeglüht.
Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von mehr als 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.

Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 7607 11 19.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Windkrafttürme mit Ursprung in China

Einleitung einer Antidumpinguntersuchung

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Windkrafttürmen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 351 vom 21. Oktober 2020, S. 8.

Gegenstand der Untersuchung sind gewerbliche Windkrafttürme, auch konisch, und Abschnitte derselben, auch zusammengesetzt, auch mit eingelassenen Turmfundamenten, auch mit Maschinenhaus oder Rotorblättern verbunden, die dazu bestimmt sind, das Maschinenhaus und die Rotorblätter zur Verwendung in Windkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität (entweder in Onshore- oder Offshore-Anwendungen) von 1,00 Megawatt (MW) oder mehr zu tragen, und eine Höhe von mindestens 50 Metern, gemessen vom Fuß des Turms bis zum Boden des Maschinenhauses (d. h. bis zu dem Punkt, wo die Spitze des Turms und das Maschinenhaus verbunden sind), aufweisen, wenn sie vollständig zusammengesetzt sind, mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: KN-Codes ex 7308 20 00, ex 7308 90 98 und ex 8502 31 00.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Thermopapier mit Ursprung in Südkorea

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1524 der Kommission vom 19. Oktober 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem schwergewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea; ABl. L 346 vom 20. Oktober 2020, S. 19.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 21. Oktober 2020 endgültige Antidumpingmaßnahmen betreffend Thermopapier mit Ursprung in Südkorea ein. Weiterlesen

Antidumping – Natriumcyclamat mit Ursprung in China/Indonesien

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 344 vom 16. Oktober 2020, S. 17.

Auf Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in China und Indonesien bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/1160  sowie Durchführungsverordnung (EU) 2016/1159 eingeführt wurden.

Diese Maßnahmen treten am 17. Juli 2021 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

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Quelle: Europäischen Kommission