Antidumping – Fahrradteile mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission aktualisiert die Liste der Unternehmen, die vom Antidumpingzoll befreit sind.

Einzelheiten zu den vom Beschluss betroffenen Firmen sind den Tabellen zu den jeweils genannten Artikeln zu entnehmen: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1461; ABl. L 229 vom 5. September 2022, S. 69.

Für Fahrradmontagebetriebe besteht die Möglichkeit, eine Befreiung vom Antidumpingzoll zu beantragen. Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss veröffentlicht die Europäische Kommission mehrere Entscheidungen zur Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Antidumping – Polyvinylalkohole mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt bekannt, dass sie die Antidumpingzölle nicht aussetzt. Die endgültigen Antidumpingmaßnahmen bestehen seit 2020. 

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1397; ABl. L 211 vom 12. August 2022, S. 185.

Nach Einführung der endgültigen Maßnahmen stellten mehrere Wirtschaftsbeteiligte einen Antrag auf Aussetzung der Antidumpingzölle. Daraufhin leitete die Europäische Kommission eine entsprechende Untersuchung ein. Sie kam zu dem Schluss, dass die Bedingungen für eine Aussetzung nicht erfüllt sind. Die Antidumpingzölle werden somit nicht ausgesetzt.

Es handelt sich bei der betroffenen Ware um Polyvinylalkohol, auch nicht hydrolysierte Acetatgruppen enthaltend, in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4%igen wässrigen Lösung bei 20°C) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s und einem Hydrolysegrad von mindestens 80,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, beide gemessen nach ISO 15023-2, mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 3905 30 0.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Antidumping – Stähle mit Ursprung in Russland und der Türkei

Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren korrosionsbeständiger Stähle ein.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1395 der Kommission vom 11. August 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in Russland und der Türkei; ABl. L 211 vom 12. August 2022, S. 127.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten, mit Ursprung in Russland und der Türkei. Weiterlesen

Ukrainekrise

Wechselkurs für Zollwertzwecke für Rubel

Informationen zum Wechselkurs (Stand: 01.04.2022)

Zollabfertigung von Hilfslieferungen und Sachspenden in die Ukraine

Informationen zum Warenverkehr (Stand: 14.04.2022)

Zollabfertigung von Waren, die von Flüchtenden in die EU mitgebracht werden

Informationen zum Warenverkehr, hier Übersiedlungsgut (Stand: 22.04.2022)

Ukrainekrise und Financial Intelligence Unit (FIU)

Neue Vorgaben bei Verdachtsmeldungen (Stand: 22.03.2022)

Ukrainekrise und Außenwirtschaftsrecht

Informationen zu den Beschränkungen der Embargos (Stand: 01.08.2022)

Ukrainekrise und Verbote und Beschränkungen

Informationen zur Einfuhr und Ausfuhr von Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen (Stand: 22.03.2022)

Antidumping – Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl

Die EU-Kommission gibt die Umfirmierung eines Unternehmens bekannt. Die Maßnahmen gelten für Einfuhren mit Ursprung in China, Japan, Südkorea, Russland sowie den USA.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1387 ABl. L 208 vom 10. August 2022, S. 5.

Die Europäische Kommission teilt mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat. Es gilt weiterhin ein Zollsatz in Höhe von 22 Prozent.

Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:

  • Bisheriger Unternehmensname: AK Steel Corporation, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika
  • Neuer Unternehmensname: Cleveland-Cliffs Steel Corporation, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika

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Antidumping – Coils mit Ursprung in China, Indonesien und Taiwan

Die EU-Kommission leitet eine Umgehungsüberprüfung ein. Die Antidumpingmaßnahmen bestehen seit 2020.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1310  ABl. L 198 vom 27. Juli 2022, S. 8.

Die Europäische Kommission leitet eine Umgehungsuntersuchung ein. Der Kommission liegen Beweise vor, dass die geltenden Maßnahmen durch den Versand aus der Türkei umgangen werden.

Die Einfuhren werden zollamtlich erfasst. Die Dauer der zollamtlichen Erfassung beträgt neun Monate. Weiterlesen

Antidumping – Molybdändrähte mit Ursprung in China

Die EU-Kommission führt endgültige Antidumpingzölle nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung ein. Auch Einfuhren aus Malaysia sind betroffen.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1305 ABl. L 197 vom 26. Juli 2022, S. 75;

Der Antidumpingzollsatz beträgt 64,3 Prozent.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um

  • Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm;
  • Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von mindestens 97 GHT, aber weniger als 99,95 GHT und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm;
  • Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm.

Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8102 96 00 (TARIC-Code 8102 96 00 19, 8102 96 00 20, 8102 96 00 30 und 8102 96 00 40).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Ukrainekrise

Die Informationen zu den Auswirkungen der Ukrainekrise wurden aktualisiert.

Antidumping – Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission beendet die Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen. Der endgültige Antidumpingzoll besteht seit 2021.

Nichtverlängerung: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1178; ABl. L 183 vom 8. Juli 2022, S. 71.

Gleichzeitig mit der Einführung der endgültigen Antidumpingzölle gab die Kommission die Aussetzung der Maßnahmen für einen Zeitraum von neun Monaten bekannt. Nun kündigte die Kommission an, die Aussetzung nicht zu verlängern. Die Antidumpingzölle werden mit Wirkung vom 12. Juli 2022 wieder in Kraft gesetzt. Weiterlesen